{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-06_2_StR_31_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-06","aktenzeichen":"2 StR 31/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 31/74 BESCHLUSS\n02:74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Horst > ip zu: Su, dort\n\ngeboren am ED 939, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Miöbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1974 gemä,; § 549 Abs. 2 bis 4 StIO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n21. Mai 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Vergehen nach\n§§ 176, 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,\n73 StGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch nit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des landgerichts hat der Angeklagte mit zwei aus vorehelichen Verbindungen seiner Ehefrau stammenden Kindern, dem im Jahre 1960 geborenen Horst\nund der im Jahre 1961 geborenen Renate, für die er wie ein\n\nleiblicher Vater sorxte und an deren Erziehung er sich\nbeteiligte, von 196:: bis 1971 wiederholt geschlechtlichen\nUmgang gesucht. Mit beiden Kindern kam es zum Afterverkehr,\nbei Renate zweimal auch zum Geschlechtsverkehr. In zwei\nFällen nahm er beide Kinder zugleich ins Ehebett, in dem\nseine Frau und er entkleidet lagen. Er ließ beide Kinder\nan seinem Geschlechtsteil und am Geschlechtsteil der\nMutter spielen und spielte auch selbst an den Geschlechtsteilen der Kinder. Schließlich übte er vor den Augen der\nKinder den Geschlechtsverkehr mit seiner Frau aus.\n\nDas Landgericht hat ihn deshalb wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit\nmit Unzucht mit Abhängigen, in einem dieser Fälle außerdem\nin Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verschwägerten (§§ 175\nAbs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 StGBar, 88 73,\n74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge\nteilweise durch. Wegfallen muß die Verurteilung wegen eines\nVergehens nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB aT, weil der Beischlaf zwischen Verschwägerten nach dem 4. Strafrechtsreform\ngesetz nicht mehr strafbar ist. Soweit die Strafkammer die\nVerurteilung auf § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 174 Abs. 1 Nr. 1\nStGB aT gestützt hat, treffen die Tatbestände des § 176\nAbs. 1 und 2 und des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1\nStGB in der Neufassung durch das 4. Strafrechtsreformgesetz\nzu und sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB bunmehr der Verurteilung zugrundezulegen. Jedoch kann die Annahme zweier sel\nständiger fortgesetzter Taten zum Nachteil je eines der beiden\nKinder keinen Bestand haben, da die mit beiden Kindern im\nEhebett begangenen Zxzesse Jeweils als einheitlicher Vorgang\nanzusehen sind, der die beiden fortgesetzten Handlungsreihen\nin gleichartiger Tateinheit zu einer Tat im Rechtssinne verbindet. Der Senat hat den Schuläspruch in diesem Sinne geändert\n\n- 4 -\n\nDer Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.\nBei der Neufestsetzung der Strafe wird zu Gunsten des Angeklagten nur von dem Schuldumfang auszugehen sein, der sich\nmit Sicherheit aus den Feststellungen ergibt. Soweit es für\ndie verschiedenartigen Vorkommnisse an der Feststellung einer\nMindestzahl fehlt und in den Urteilsgründen nur allgemein von\neiner Wiederholung die Rede ist, darf also nur eine Mindestzahl von je zwei sexuellen Handlungen dieser Art angenommen\nwerden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-06/2-str-31-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-06/2-str-31-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.983029+00:00"}}