{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-02-27_2_StR_52_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-02-27","aktenzeichen":"2 StR 52/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 52/74 BESCHLUSS\nAr.2,7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rainer D EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1946 in CE, zur Zeit\n\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- > -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 12. Oktober 1973\nwird verworfen. Jedoch fällt die Kennzeichnung\ndes zum Nachteil des Kaufmanns BlWbegangenen\nDiebstahls als erschwerter Fall weg.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Senat die Kennzeichnung des Diebstahls zum Nachteil des\nKaufmanns BEE als schweren Fall wegfallen lassen.\nDenn hier hätte das Landgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB\nnur dann einen Regelfall nach § 243 Nr. 2 StGB annehmen dürfen, wenn die Tat nach dem zur Tatzeit geltenden § 243 StGB aF strafbar gewesen wäre. An dieser\nVoraussetzung fehlt es; die Tat wäre damals nur als\neinfacher Diebstahl zu bewerten gewesen (BGHSt 9,\n173; 15, 134), weil es sich bei dem erbrochenen Behältnis um einen vor dem Radiogeschäft des Kaufmanns\nBEE angebrachten Ausstellungskasten handelte. Der\n\nEN\n\nBestand des Urteils wird durch diesen Rechtsirrtum\ndes Landgerichts nicht berührt. Nach der Überzeugung\ndes Senats hätte das Landgericht unter den gegebenen\nUmständen auch dann auf die Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten in diesem Falle erkannt,\nwenn es statt vom Strafrahmen des § 243 StGB nF vom\nStrafrahmen des § 242 StGB ausgegangen wäre.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-27/2-str-52-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-27/2-str-52-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.848140+00:00"}}