{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-02-20_2_StR_588_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-02-20","aktenzeichen":"2 StR 588/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 588/73 URTEIL\n201174\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugmechanikerlehrling Hans L EB aus\n\nCE, seboren am EEE 1954 in 1,\n\n2. den Autolackiererlehrling Willi L ED aus C EEEEB-\n\nEEE, geboren am iD 1954 in LEE,\n\n' wegen Notzucht u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. 9 pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. m au: um\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizobersekretär uuEnp\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts - Jugendkamner -\nin Aachen vom 4, Dezember 1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten gehörten zu einer Bande von Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Besitz von Kraftwagen, Motorrädern und Mopeds waren und es darauf anlegten, minderjährige Mädchen zum Mitfahren zu veranlassen\nund sie dann irgendwo auf freiem Feld unter Gewaltanwendung geschlechtlich zu mißbrauchen.\n\nDer Angeklagte Hans Is sch10ß sich in Kenntnis\neines solchen Vorhabens der Gruppe an, als sie am Abend\ndes 3. September 1971 zwei sechzehnjährige Mädchen an\neinem Strohhaufen in der Feldgemarkung PO Sewa1tsam entkleidete und zur Duldung des Beischlafs zwang,\nund zwar die bis dahin unberührte Angelika SCHE\nzweimal, Doris WlllBireimal. Der Angeklagte Hans LU\nübte selbst nicht den Beischlaf aus, sondern schaute auf\ndem Strohhaufen sitzend dem Treiben der anderen zu und beteiligte sich zu Anfang daran, die flüchtende Angelika\nSCHE wieder einzufangen. Die Jugendkammer hat seine\nMitwirkung als Beihilfe zur fortgesetzten Notzucht zweier\nMädchen in gleichartiger Tateinheit beurteilt (Fall 10\nder Urteilsgründe).\n\nAm 5. September 1971 gab der Angeklagte Hans Lim\nden Anstoß dazu, daß man zwei andere Mädchen unter dem\nfalschen Versprechen, sie nach Hause bringen zu wollen,\nzu der Strohmiete fuhr. Jetzt unternahm es Hans Lew,\ndie sich vergeblich wehrende, bis dahinunberührte Christa\nLei zu entkleiden. Mit diesen Opfer übte sodann erst\ner, dann ein anderes Mitglied der Gruppe den Geschlechtsverkehr aus. Unterdessen machte sich willi LUD zusan-\n\nmen mit einem anderen Burschen daran, Birgitt Sc\ngewaltsam auszuziehen. Da dieses Mädchen, wie sich dann\nerwies, die Monatsregel hatte, begnügten sich die beiden damit, das Opfer am ganzen Körper und insbesondere\nam Busen abzutasten. In diesem Fall hat die Jugendkammer Hans und Willi IGW8 je der gemeinschaftlichen fortgesetzten Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nGewaltunzucht für schuldig befunden (Fall 11 der Urteilsgründe).\n\nAn einem Tage im Herbst 1971 bot Willi IWW der\nachtzehnjährigen Dorothea MeB an, sie nach Hause\nzu fahren. Das Mädchen wurde stattdessen in die [mp\nRurwiesen gebracht, wo sie unter Gewaltandrohung von einer\nHorde von Jugendlichen zu vollständigem Ausziehen genötigt\nwurde. Hans L@P kan dieses Mal später hinzu, und zwar\ngerade in dem Zeitpunkt, in dem dem Opfer mit einer besonders üblen Gewalthandlung gedroht wurde. Mit Dorothea\nMe die ebenfalls unberührt war, übte schließlich\nwilli IB den Geschlechtsverkehr aus. Die Jugendkamner\nhat dies für beide Brüder als gemeinschaftliche Notzucht\nbeurteilt (Fall 13 der Urteilsgründe).\n\nSie hat gegen Hans Lauf ein Jahr neun Monate\nund gegen Willi IB auf ein Jahr sechs Monate Jugendstrafe erkannt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie bleiben erfolglos.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die Jugendkammer hat dadurch, daß sie keinen\nSachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Lee\nund SCHE hörte und keinen Beweis über deren spätere\nBeziehungen zu anderen Männern erhob, ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Sie war zur Erhebung solcher Beweise schon deshalb nicht gedrängt, weil die Bekundungen\nder beiden Zeuginnen durch die Tatumstände und die Angaben des Mitangeklagten MB bestätigt wurden. Außerdem hat Willi LM nach den Feststellungen S. 51 UA\neingeräumt, die Zeugin Sc gegen ihren Willen betastet\nzu haben.\n\n2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge von Verletzungen des § 265 StPO greift nicht durch. Sie geht in\nder Hauptsache schon deshalb fehl, weil es des von der Jugendkammer gegebenen Hinweises, daß die Angeklagten in\nden Fällen, in denen mehrere ein Mädchen geschlechtlich\nmißbraucht haben, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter\nNotzucht, und in den Fällen, in denen mehrere Mädchen mißbraucht worden sind, wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Notzucht zweier Mädchen in gleichartiger Tateinheit\nverurteilt werden könnten, überhaupt nicht bedurft hätte;\ndenn schon in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß war\nJeder der behandelten dreizehn Vorgänge insofern hinsichtlich jedes Angeklagten als eine Tat im Rechtssinne bewertet und dabei jedem Angeklagten jede Einzelhandlung der\nNotzucht unabhängig von einer eigenhändigen Vollziehung\ndes Beischlafs als Verwirklichung des Tatbestands im Rah-\n\nmen dieser einen Tat zugerechnet. Der Hinweis fügte\ndem mit der Kennzeichnung der Einzelkomplexe als fortgesetzter Handlungen und dem Gebrauch des Begriffs der\ngleichartigen Tateinheit nur eine nähere rechtsdogmatische Kennzeichnung an, die entbehrlich gewesen wäre\nund nur weiterer Klarstellung dienen sollte,\n\nDer Hinweis an den Angeklagten Hans Le in Falle 10 der Urteilsgründe, daß er in diesem Fall statt wegen Mittäterschaft auch wegen Beihilfe bestraft werden\nkönne, war ausreichend bestimmt. Das Gericht hielt bei\ndiesem Hinweis ersichtlich im übrigen an der rechtlichen\nBeurteilung und Zurechnung der Einzelakte fest, wie sie\nschon in der Anklageschrift enthalten war.\n\nZutreffend beanstanden die Revisionen allerdings,\ndaß im Falle 11 ein Hinweis für eine Verurteilung wegen\nGewaltunzucht zum Nachteil der Verletzten SW nicht\ngegeben worden ist. Der Senat hält jedoch insofern ein\nBeruhen des angefochtenen Urteils auf dem Rechtsmangel\nfür ausgeschlossen, Das Vorbringen beider Revisionen, daß\nim Falle eines Hinweises aussichtsreiche Beweisamträge\ngestellt worden wären, geht ins Leere; denn die Angeklagten hätten zu solchen Beweisamträgen schon gegenüber dem\nVorwurf der vollendeten oder versuchten Notzucht zum Nachteil SCHE keinen geringeren Anlaß gehabt. Die Tathandlungen, auf die sich die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1\nStGB gründete, lagen mit dem Betasten des Körpers und der\nBrüste des entkleideten Opfers durchaus in der Richtung\neiner Tat nach § 177 StGB und stellten insofern nur Teilstücke der im Versuch steckengebliebenen Notzuchtshandlung dar.\n\nII, Mit der Sachrüge können die Revisionen gleichfalls keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat das gesamte Vorgehen der Gruppe mit Recht als einheitliche Gewalteinwirkung gewertet, an der auch die Burschen teil\nhatten, die durch ihr bloßes Dabeisein: den auf die Opfer\nausgeübten Druck verstärkten. Es hat dabei auch, wie seine\nEinstufung der Tat des Angeklagten Hans Bin Falle 10\nder Urteilsgründe zeigt, sehr wohl zwischen Beihilfe und\nMittäterschaft zu unterscheiden gewußt. Daß es Hans Le\nim Falle 13 als Mittäter ansprach, obwohl er erst später\ndazu kam und dann nur noch dabei war, kann nach der vorausgehenden Mitwirkung dieses Angeklagten bei zwei derartigen\nExzessen keinen Bedenken begegnen. Daß beiden Angeklagten\ndas Ziel der jeweiligen Aktion bekannt war und daß sie es\nwollten, ist ebenfalls hinreichend belegt.\n\nDie Annahme schädlicher Neigungen bedurfte angesichts\nder wiederholten Teilnahme der Angeklagten an den Notzuchtshandlungen keiner besonderen Begründung. Auch im übrigen hat\ndie Nachprüfung der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu\nihrem Nachteil erkennen lassen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-20/2-str-588-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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