{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-02-20_2_StR_578_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-02-20","aktenzeichen":"2 StR 578/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 578/73 URTEIL\n10.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Matrosen Walter Friedrich Gerhard » ED\n\naus DEE EEE, geboren am WERD 1959\nin VE: 5 - AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung nit Todesfolge\n\nDer\n\n- 2 -\n\n2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. wWillms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. a\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Bremen von\n\n>24. Juni 1973 wird verworfen. Jedoch wird\nder Urteilsspruch dahin ergänzt, daß Folgen\nnach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen einer im\nJuni 1968 begangenen Körperverletzung mit Todesfolge zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nverurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.\n\n1. Die Rüge, das Schwurgericht hätte einen weiteren\nSachverständigen wegen des vom bisherigen Sachverständigen\nnicht ausgeschlossenen Dämmerzustandes des Angeklagten zur\nZeit der Tat hinzuziehen müssen, greift nicht durch. Der\nSachverständige Dr. Plötner, dessen Sachkunde als Psychiater\nnicht zweifelhaft ist, hat eine leichte Hirnschädigung des\nBeschwerdeführers infolge jahrelangen chronischen Alkoholmißbrauchs für möglich erachtet und eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens beim Anbeklagten zur Tatzeit\nbejaht. Er hat wegen widersprüchlicher Angaben während verschiedener Vernehmungen und der Persönlichkeitsstruktur des\nAngeklagten die - theoretische - Möglichkeit, daß dieser\nsich zur Zeit der Tat in einen Dämmerzustand befunden habe,\nnicht mit Sicherheit ausschließen Können. Sonstige positive\nAnhaltspunkte für einen Dämmerzustand hatte der Sachverständige nicht. Demgegenüber hat das Schwurgericht die Tatsachen,\nauf die der Sachverständige diese theoretische Möglichkeit\ngründete, auf Grund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung anders beurteilt und zusätzliche Tatsachen angeführt,\ndie einen Dämmerzustand des Beschwerdeführers zur Zeit der\nTat ausschließen. Der nicht wortgewandte Beschwerdeführer\nhat Fragen, die kurze Zeit nach der Tat an ihn gestellt\nwurden, vernünftig und sinnvoll beantwortet und dabei \"eine\nvollständige Erinnerung an das Vorgefallene\" gehabt (UA\nBl. 18). Wie mehrfache vor und nach dieser Tat liegende\n\n-4A-\n\neinschlägige Verurteilungen zeigen, ist die Tat dem Angeklagten nicht wesensfremd. Auf Grund des im Urteil festgestellten Gesamtverhaltens des Angeklagten vor, während\n\nund nach der Tat durfte das Schwurgericht die -— nur theoretische -— Möglichkeit eines Dämmerzustandes des Beschwerdeführers tatsächlich ausschließen, ohne daß ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden mußte.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Was die\nRevision zu einer vermeintlichen Notwehr vorträgt, geht fehl.\nDer Angeklagte handelte nicht mit Verteidigungswillen. Vielmehr wollte er dem Opfer \"einen Denkzettel\" geben (UA Bl. 9,\n16). Damit kommen Notwehr und Putativnotwehr nicht in Betracht.\n\nIm Hinblick darauf, daß nicht die Einsichtsfähigkeit,\nsondern nur das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit erheblich gemindert war, bestehen auch keine rechtlichen\nBedenken gegen die Ansicht des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod des Opfers fahrlässig herbeigeführt hat.\n\n-5.-\n\nDa auch die Strafzumessung, insbesondere die Versagung mildernder Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen. Die srgänzung\ndes Urteilsspruchs beruht auf Art. S9 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645).\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-20/2-str-578-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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