{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-02-20_2_StR_33_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-02-20","aktenzeichen":"2 StR 33/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 33/74 BESCHLUSS\nn.1:74\n| in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hans Dieter KW aus CB, dort\ngeboren am EEE 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Einzelhandelskaufmann Erwin Kurt G reEEEEEEED\naus A dort geboren am EEE 1950, zur zeit\n\nin Strafhaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 20. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KPwird\ndas Urteil des Landgerichts in Gießen vom\n16. Oktober 1973, auch soweit es den Mitangeklagten Grill betrifft,\n\n1. in der Urteilsformel dahin berichtigt, daß\nin der Klammer \"243 Ziff. 2\" durch \"243\nNr. 1\" ersetzt wird,\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten im Falle 5 der Urteilsgründe\ndes versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls (§§ 242, 47, 43 StGB) schuldig sind,\n\n3. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle 5 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen,\njeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schußwaffen, wegen zweifachen gemeinschaftlichen Diebstahls.\nin einem schweren Fall und wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von\nJe drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestellten Waffen eingezogen,\n\nDie Revision des Angeklagten KWnat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Falle 5 der Urteilsgründe wegen Diebstahls des BMW MB - T 815 verurteilt worden ist. In diesem Falle wurden die Angeklagten von der\nEigentümerin des Fahrzeugs gestellt und flüchteten, nachdem sie erst wenige Meter von dem Parkplatz weggefahren\n\nwaren und angehalten hatten, um die Frontscheibe von Schnee\n\nzu säubern. Sie hatten zu diesem Zeitpunkt den Gewahrsanm\nder Eigentümerin an dem Kraftfahrzeug noch nicht vollständig gebrochen und selbst noch keine uneingeschränkte Sachherrschaft erlangt. Die Strafkammer hätte sie deshalb insofern nur wegen versuchten Diebstahls verurteilen dürfen.\nDer Senat ändert das Urteil in diesem Sinne, gemäß § 357\nStPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten Gr; S 265\nStPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich\ndie Angeklagten im Falle eines Hinweises auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anderweit hätten verteidigen können. Die in diesem Fall ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafen sind aufzuheben, zumal\ndie Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Folgen\ndes im Falle 5 der Urteilsgründe erheblichen Alkoholgenusses der beiden Angeklagten nicht bedenkenfrei sind. In\n\nden Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe war die Annahme\neines schweren Falles richtig aus § 243 Nr. 1 statt aus\n§ 243 Nr. 2 StGB abzuleiten, da es sich bei einem Kraftwagen um einen umschlossenen Raum im Sinne des § 243\nNr. 1 StGB handelt (vgl. Dreher Anm. 2 D zu § 243 StGB).\nDem war durch eine entsprechende Änderung im Klammerzusatz der Urteilsformel Rechnung zu tragen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Für die neue\nEntscheidung wird auf BGHSt 14, 381 hingewiesen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-20/2-str-33-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-20/2-str-33-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.466503+00:00"}}