{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-02-20_2_StR_131_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-17","aktenzeichen":"2 StR 131/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"068\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 131/76 BESCHLUSS\nN19m.%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugkaufmann Karl-Heinz L u aus\n\nBEE, geboren am u 1943 in HE /Krs. DW,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Novenmber 1976 gemäß § 34 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nin Frankfurt/Main vom 20. Februar 1974 zu\ngewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2, Der Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/\nMain vom 16. September 1975 wird bestätigt.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts\nzwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Frist zu ihrer Rechtfertigung begründet. Die\nStrafkammer hat die Revision deshalb durch Beschluß vom\n16. September 1975 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig\nverworfen. Die Entscheidung wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger noch im September 1975 zugestellt. Erst\nnachdem der Angeklagte zum Strafantritt geladen worden war,\nbeantragte der Verteidiger durch einen am 7. November 1975\nbei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung.\n\nDieser Antrag ist nicht innerhalb der Frist des § 45\nStPO eingereicht und daher unzulässig.\n\nAuch wenn er als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist\nausgelegt werden könnte, wäre dieser unbegründet, da der\nAngeklagte durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung\nbeigetragen hat. Nachdem er erfahren hatte, daß sein\nVerteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte\nund deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden\nwar, durfte er sich nicht darauf verlassen, daß der Verteidiger die nunmehr zu beachtenden Fristen einhalten\nwerde (BGH, Beschluß vom 17. März 1976 - 2 StR 751/75 -).\nIhn trifft daher ein Mitverschulden daran, daß die neuen\nFristen nicht eingehalten wurden.\n\nVorsitzender Richter\nam Bundesgerichtshof\nSchumacher ist erkrankt\nund deshalb am Unterschreiben verhindert\n\nwillms willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-17/2-str-131-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-17/2-str-131-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.444350+00:00"}}