{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-02-13_2_StR_552_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-02-13","aktenzeichen":"2 StR 552/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Der Tatrichter hat alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände,\ndie Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern.\n\n2. Der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" gilt für den\nAlibibeweis nicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO § 261\n\n1. Der Tatrichter hat alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände,\ndie Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern.\n\n2. Der Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" gilt für den\nAlibibeweis nicht.\n\nBGH, Urt.v. 13. Februar 1974 - 2 StR 552/73 - LG Bad Kreuznach -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 552/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näen Staplerfahrer Reiner MB aus 1 ——\ndort geboren am EEE 1945,\n\nwegen vorsätzlicher Brandstiftung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. a\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Bad\nKreuznach vom 6. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer kröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zwei vollendete Brandstiftungen und eine versuchte Brandstiftung\nzur last. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachbeschwerde\nerfolgreich.\n\nNach Ansicht der Strafkammer spricht zwar sehr viel\n(z.B. früheres umfassendes Geständnis, mehrere Zeugenaussagen) für die Täterschaft des Angeklagten im Falle GR\nSie glaubt jedoch, den Angeklagten hauptsächlich deshalb\nfreisprechen zu müssen, weil er nach der Aussage des Zeugen\nCO nit seinen Traktor erst gegen 1,15 Uhr von dessen\nGastwirtschaft in KDD wesgefahren sei, während\nder Brand der Scheune des Bauern GW in DEEEED schon\ngegen 1,10 Uhr beobachtet worden sein soll. Sie geht also\nzugunsten des Angeklagten von dessen Abwesenheit zur Tatzeit aus (Alibibeweis).\n\nBei der Prüfung des Alibis wäre es —- wie allgemein -\nSache der Strafkammer gewesen, alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des\nAngeklagten ermöglichten, in den Gründen zu würdigen (RG HRR\n1936, 1155; BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - 1 StR 564/72 -\nm.Nachw.). Das ist nicht geschehen. Nach den Aussagen mehrerer\nZeugen ist der Angeklagte aus einer anderen Richtung als aus\nCD nacı DEE zu einem Zeitpunkt gekommen, zu\ndem er dort noch gar nicht hätte eintreffen können, wenn die\nAngabe des Gastwirts CP stimmte. Die Strafkammer ist jedoch dessen Aussage gefolgt, ohne die widersprechenden anderen\nZeugenbekundungen, deren Würdigung sich aufdrängte, in diesem\nZusammenhang zu erörtern.\n\n- 4 -\n\nDieser Fehler steht offenbar im Zusammenhang damit,\ndaß die Strafkammer das Wesen des Alibibeweises verkannt\nhat. Auffällig ist bereits, daß sie unter den von ihr genannten Umständen die Täterschaft des Angeklagten nur für\nnicht erwiesen hält. Bei gelungenem Alibibeweis ist jedoch\ndie Täterschaft ausgeschlossen. Der Angeklagte wäre somit\nerwiesen unschuldig. Zu einer solchen Feststellung kann\ndie Strafkammer sich jedoch keineswegs verstehen. Andererseits ist allgemein anerkannt (ohne daß bisher eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber veröffentlicht\n\nworden ist), daß nur das erwiesene Alibi von Einfluß auf\ndie Entscheidung sein kann (z.B. Gollwitzer bei Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 261 Anm. 6 b; OLG Hamm JZ 1968, 676).\nSonst käme man zu dem untragbaren Ergebnis, daß die nicht\nerwiesene Behauptung der Abwesenheit des Angeklagten vom\nTatort zur Freisprechung führen müßte, auch wenn die erwiesenen Tatsachen in ihrer Gesamtheit den Tatrichter von\nder Schuld des Angeklagten überzeugt haben. Zweifel am Alibi\ngehen deshalb zu Lasten des Angeklagten. Das hat die Strafkammer sichtlich nicht hinreichend erkannt, wie ihre widersprüchlichen Ausführungen zur Alibifrage zeigen.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die genannten\nFehler auch die Beurteilung der beiden anderen Fälle beeinflußt haben, weil nach einwandfreier Beweiswürdigung im\nFalle GB möglicherweise alle früheren Geständnisse des\nAngeklagten für glaubwürdig erachtet worden wären.\n\nDas Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben\nwerden. Damit ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten\ngegenstandslos.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\n-5.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß das Scheitern des Alibibeweises allein noch kein Beweiszeichen für die Schuld des Angeklagten ist (BGH, Urteil\n\nvom 24. September 1963 - 5 StR 330/63 -).\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-13/2-str-552-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-13/2-str-552-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.288427+00:00"}}