{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-02-13_2_StR_513_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-02-13","aktenzeichen":"2 StR 513/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 513/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n+\n1\n\nden Oberstleutnant a.D. Wilhelm uiiuBsuus aus\nU U 7\n\nwegen passiver Bestechung u.a.\n\n%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n‘Prof. Dr. Willms\nKirchhof\nDr, Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Gottwaldt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär Wiedmann\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der\n'Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts in Koblenz vom 16. Mai 1972\nwird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der '\nAngeklagte wegen einfacher passiver Bestechung durch Entgegennahme zweier Geschenkpakete zu Weihnachten 1961 und ‚1962\nverurteilt worden ist; insoweit werden\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ‚des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;\n\n2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen einfa-\n\ncher passiver Bestechung durch die =\nAnnahme der Vermittlung des Kaufs und\nVerkaufs je eines Personenkraftwagens\nverurteilt worden ist, |\n\nII. Auf die Revision der Staätsanwaltschaft wird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist,\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n‚ Dem Angeklagten werden in Anklage und Eröffnungsbeschluß schwere passive Bestechung durch die Annahme eines\nneuwertigen Personenkraftwagens im Austausch gegen seinen\nalten Wagen als Gegenleistung für die Bekanntgabe von Be=\ndarfszahlen für Ausrüstungsgegenstände der Bundeswehr und\nals weitere selbständige Handlung der Bruch von Dienstgeheimnissen durch die fortgesetzte Preisgabe der Bedarfszahlen vorgeworfen. Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter einfacher passiver Be-\n\nstechung zu einer. Gelästrafe von 1.500,- DM, ersatzweise für je 50,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt\nund einen Betrag von 500,- DM für verfallen erklärt.\n\nDem Angeklagten oblag als Offizier der Heeresverwaltung unter anderen die Ermittlung der Bedarfszahlen\nfür Luftlandebleche und Holzpaletten,. Er ließ sich Anfang\ndes Jahres 1961 von zwei Vertretern einer Firma, die mit\ndiesen Artikeln handelte, den Kauf eines neuwertigen Ge- .\nbrauchtwagens und den Verkauf seines alten Personenkraftwagens vermitteln, Außerdem erhielt er von dieser Firma\nzu Weihnachten 1961 und 1962 je ein Geschenkpaket im Werte\nvon 75,- DM. Nach Auffassung der Strafkammer waren die\nGeschenke und Vorteile für nicht pflichtwidrige, in sein\nAmt einschlagende Handlungen gedacht. Sie hat außerdem.\nFortsetzungszusammenhang zwischen dendrei Vorfällen bejaht.\nDie Weitergabe von Bedarfszahlen hat die Strafkammer in\neinem Falle (Sommer 1965) für erwiesen erachtet, darin\njedoch keinen Bruch eines Dienstgeheimnisses gesehen,\nweil der Bundesrepublik kein Schaden entstanden und deshalb kein wichtiges öffentliches Interesse gefährdet worden sei.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat. Die auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel\nhaben Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich einer einfachen passiven Bestechung\ndurch Entgegennahme zweier Geschenkpakete fehlt es an An-\n\nklage und Eröffnungsbeschluß. Das Verfahren ist insoweit einzustellen. Beide Vorfälle sind in der unverändert zur Hauptverhendlung zugelassenen Anklage nicht\nerwähnt. Die Einbeziehung wäre zwar ohne weiteres möglich und sogar geboten, wenn sie zusammen mit der ausdrücklich angeklagten Tat Teilstücke einer fortgesetzten Handlung wären. Die Strafkammer hat jedoch das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs insoweit zu Unrecht angenommen. Es fehlt an dem erforderlichen Gesamtvorsatz, der nicht nur das zu verletzende Rechtsgut und\nseinen Träger, sondern auch Ort, Zeit und ungefähre Begehungsweise aller Teilakte umfassen muß (vgl.. BGHSt 1,\n313, 315). Die nicht näher begründete Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nach den Besuchen der Firmenvertreter von vornherein bereit gewesen, diejenigen Vorteile und Geschenke seitens der Firma Tommmiiin anzunehmen, die ihm in Zukunft für an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlungen zukommen würden, reicht nicht aus.\nEine bloße Geneigtheit, ganz unbestimmten Erwartungen\n\nzu entsprechen, kann noch nicht als Vorsatz verstanden\nwerden. Bei der langen Zeit zwischen der Fahrzeugvermittlung und dem Erhalt des ersten Weihnachtspakets (ca. neun\nMonate) und der ganz unterschiedlichen Art der Zuwendung\nerscheint ein Gesamtvorsatz auch so fernliegend, daß es\nzu seiner Annahme besonderer Anhaltspunkte bedurft hätte.\nSolche sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,\n\n2, Ob hinsichtlich der als Bestechlichkeit gewerteten Annahme der Fahrzeugvermittlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann der Senat nicht abschließend\n\nA\n\nbeurteilen. Das hängt davon ab, ob schwere passive Bestechung\n\nausscheidet und nur noch eine Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit in Betracht kommen könnte; denn zwischen der Tat (Frühjahr 1961) und der ersten gegen den\nAngeklagten gerichteten richterlichen Untersuchungshandlung des im Jahre 1967 gegen ihn eingeleiteten Verfahrens\nliegen auf jeden Fall mehr als fünf, aber weniger als\nzehn Jahre, Die Strafkammer hat schwere passive Bestechung\n“verneint, da sich der Angeklagte keine pflichtwidrige\nAmtshandlung habe zuschulden kommen lassen. Dagegen bestehen jedoch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu\nbeachtende Bedenken, Es ist zeitlich gesehen nicht auszuschließen, daß der Angeklagte als Gegenleistung für die\nPersonenkraftwagenvermittlung die Bedarfszahl von 100 000\n- später 157 000 - Luftlendeblechen, cie zu der Beschaffungsanweisung Nr. 3 vom 13. Dezember 1960 geführt hat,\nan die beiden Firmenvertreter weitergegeben hat, Die Urteilsfeststellungen sind insofern unvollständig und widersprüchlich, Der Zeitraum, irn dem der Angeklagte die Bedarfszahl weitergegeben haben kann, erstreckt sich vom\n\n23. Dezember 1960 (Rückkehr vom Stabsoffizierslehrgang\n\nin Hamburg) bis zum Tag der Ausschreibung des Auftrags\ndurch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,\nLetzteres Datum ist im Urteil nicht festgestellt, muß\n\naber vor dem 20. Mai 1961 als dem in Aussicht genommenen\nLiefertermin liegen. Das Erbieten der beiden Vertreter,\nsich nach einem neuwertigen Gebrauchtwagen für den Ange-\n\nklagten umzusehen, ist am 21. Februar 1961 in der Dienst-\n\nstelle des Angeklagten erfolgt. Der Angeklagte hat die\nbeiden Zeugen dann am 27. Februar 1961, den Zeugen De\nauch schon am 19. Januar 1961 und den Zeugen Ce außerdem vor dem 6, März 1961 (S. 15 UA), etwa vierzehn Tage\n\nspäter (S. 15 UA), am 23. April und ‘17. Mai 1961\n\n(S. 17 UA) zum Teil in, zum Teil außerhalb seiner\nDienststelle gesehen. Dazu stehen die Ausführungen auf\nSeite 27 UA in Widerspruch, daß \"in der fraglichen Zeit\"\nsich außer den Besuchen vom 19. Januar und 21, Februar 1\nBesuche der Vertreter aus den Besuchszetteln nicht feststellen ließen und keine Anhaltspunkte für ein Treffen\ndes Angeklagten mit den Zeugen Ce und Be außerhalb der Dienststelle vorlägen. Die Revision der Staats-\n\n961\n\nanwaltschaft findet darin mit Recht einen sachlichen Man-\n\ngel, der sowohl die Verneinung des Tatbestands der schwer\nBestechlichkeit als auch im Zusammenhang damit des Vorwurfs des von Anfang an zugesagten fortgesetzten Geheimnisbruchs berührt.\n\n3, Der Freispruch vom Vorwurf des Geheimnisbruchs\nwird von der Staatsanwaltschaft auch insoweit zutreffend\nbeanstandet, als die Strafkammer für den Fall der erwiesenen Preisgabe von Bedarfszahlen im Jahre 1965 die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen verneint hat.\nWenn sie hier für das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung\n\nen\n\nwichtiger öffentlicher Interessen auf den Eintritt eines\n\nVermögensschadens für die Bundesrepublik abstellt, so\nist dies zu eng gesehen. Es genügt die konkrete Gefahr\n(BGHSt 10, 342, 348) eines Nachteils für öffentliche Interessen von Bedeutung (BGHSt 11, 401, 404). Allerdings\n‚folgt nicht bereits aus der gegebenen Ermächtigung des\nBundesministeriums der Verteidigung zur Verfolgung (Bl.\n\n3224 Bd. III d.A.), daß wichtige öffentliche Interessen\n\n- betroffen sind (vgl. BGHSt 10, 2756). Das hinter der Geheimhaltung der Bedarfszahlen vor Ausschreibung stehende\n\nwirtschaftliche Interesse des Bundes kann aber durchaus\nvon Rang sein. In diesem Zusammenhang wird es darauf ankommen, daß für den Bewerber, der die Bedarfszahlen vorzeitig erfährt, die Möglichkeit bestehen kann, vorhandene\nVorräte aufzukaufen und so Mitbewerber auszuschalten oder\nüberhöhte Preise durchzusetzen. Die Strafkammer schildert\nselbst einen solchen Fall. Es ist deshalb für den Staat\nund damit für die Allgemeinheit von erheblichem Gewicht,\ndaß der ungestörte Wettbewerb zwischen den Anbietern gewährleistet ist. Daß eine solche Störung im Ausnahmefall\nzufällig auch einmal günstige Folgen haben kann, ändert\nan dem Gefahreintritt grundsätzlich nichts. Im übrigen\nwird auf die Entscheidungen BGHSt 11, 401 und RG DStR 1938,\n321 hingewiesen.\n\nbh, Auch die Revision des Angeklagten muß durchgreifen:\n\nDas Landgericht hat die dem Angeklagten bei der Beschaffung eines neuen Kraftwagens erwiesenen Gefälligkeiten insgesamt als eine unentgeltliche Zuwendung gewertet,\nauf die der Angeklagte keinerlei Anspruch hatte, Das ist\nan sich unbedenklich. indessen hätte Grund bestanden, insofern näher auf die Vorstellungen des Angeklagten zu\nGiesem Gegenstand einzugehen. Denn nach der in den Urteilsgründen gegebenen Darstellung des Sachverhalts kann der\nAngeklagte von vornherein kaym Üüberblickt haben, daß es.\nzu all diesen Gefälligkeiten komnen werde. Wurde ihm Stück\nfür Stück erst nachher bewußt, daß ihm hier ein bedenkliches Zuviel an Entgegenkommen erwiesen wörden war, so würde es ihm an dem erforderlichen Tetvorsatz gefehlt haben.\nDamit hätte das Landgericht sich auseinandersetzen müssen.\n\nUnklar bleibt auch, woraus der Angeklagte entnehmen\n‚sollte, daß die ihm mit der Beschaffung des neuen Kraftwagens erwiesenen Gefälligkeiten nicht nur auf die Si-\n'cherung seines allgemeinen Wohlwollens abzielten, sondern\nals Gegenleistung für bestimmte nicht pflichtwidrige\nAmtshandlungen gedacht waren (BGHSt 15, 217, 222 f).\n\n5. Vorsorglich wird auf § 48 Abs. 3 Nr. 3 Wehrstrafgesetz und darauf hingewiesen, daß nach § 335 StGB das\nEmpfangene oder dessen Wert fürverfallen zu erklären ist.\nDas Empfangene braucht den Aufwendungen des Gebers nicht\nzu entsprechen. Jedenfalls bedarf eine Schätzung von Zeitaufwand und Kraftfahrzeugkösten der Vertreter näherer Begründung, um dem Revisionsgericht eine Prüfung zu ermöglichen,\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\nMiller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-13/2-str-513-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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