{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-02-13_2_StR_30_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-02-13","aktenzeichen":"2 StR 30/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 30/74 BESCHLUSS\n13.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Ivan PD =: EEE ,\ngeboren arı EEE 544 ir SEE Sucosiawien, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 2. Mai 1973 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nAuf die Sachrüge des Angeklagten kann der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht\ndie Freiheitsstrafe von zwei Jahren durch Zusammenrechnen der\nzwei Einzelstrafen von sechs Monaten für die Hehlerei und von\nachtzehn Monaten für den Diebstahl gewonnen hat. Das steht.\nzu der Vorschrift des § 75 StGB in Widerspruch. Danach wird\ndie Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten\nEinzelstrafe (hier ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe)\ngebildet und darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.\nDie Strafkammer hätte deshalb höchstens auf eine um einen Tag\nunter der Summe der Einzelstrafen liegende Gesamtstrafe erkennen dürfen. Bedenklich ist ferner, daß es an einer besonderen Begründung der Gesamtstrafe fehlt.\n\n-3-\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-13/2-str-30-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-13/2-str-30-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.171662+00:00"}}