{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-01-30_2_StR_551_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-01-30","aktenzeichen":"2 StR 551/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 551/73 URTEIL\nDM. 7\n3 A 4 in der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenflechter Antonio BB aus vB, geboren\n\nam ED 1341 in S@EW/Ttelien,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt :.: GE\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 8. Februar 1973\nwerden verworfen.\n\nDie Nebenkläger haben die Kosten der Rechts-\n\nmittel einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm Nachmittag des 6. Juli 1969 betrat der angetrunkene Friedrich SIEB das Lokal, das die Ehefrau des Angeklagten damals betrieb. Er begann alsbald zu \"randalieren\".\nDie Wirtin forderte ihn daraufhin mehrfach, jedoch vergeblich auf, die Gaststätte zu verlassen. Als er auch einer\ngleichen Aufforderung des ebenfalls anwesenden Angeklagten\nkeine Folge leistete, ging dieser auf ihn zu, um ihn aus\ndem Lokal zu entfernen. Sohne nahm Kampfstellung ein, indem er beide Fäuste geballt vor die Brust nahm und sinngemäß äußerte: \"Ich schmeiße dich zum Fenster raus\". Der Angeklagte führte nun mit gesenktem Kopf einen Stoß in Richtung des Magens von Mund schnellte dann den Kopf hoch\nunter dessen Kinn. Gleichzeitig versetzte er SEE nit der\nrechten Hand oder Faust einen Stoß gegen die Brust. SB\nfiel rückwärts zu Boden und blieb bewußtlos liegen. Er wurde\nins Krankenhaus gebracht, wo er, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, am nächsten Morgen starb.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nKörperverletzung mit Todesfolge freigesprochen, weil er in\nNotwehr und Nothilfe gehandelt habe. Hiergegen haben die\nWitwe und der Sohn des Getöteten als Nebenkläger Revision\neingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen bleiben erfolglos.\n\n1. Die Beschwerdeführer machen mit einer Verfahrensrüge geltend, daß das Schwurgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hätte prüfen müssen,\ninnerhalb welcher Zeit polizeiliche Hilfe gegen den später\nGetöteten hätte herbeigerufen werden können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zu der von der Revision ver-\n\nmißten Beweiserhebung hätte sich das Schwurgericht nur\ndann gedrängt sehen müssen, wenn die Einschaltung der\nPolizei als wirksames Verteidigungsmittel im Sinne des\n\n§ 53 StGB in Betracht gekommen wäre. Das aber war, wie\nsich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Sachbeschwerde ergibt, nicht der Fall.\n\n2, Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod\nFriedrich SEE in Notwehr herbeigeführt habe, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht sieht zutreffend einen rechtswidrigen Angriff sa» auf das Hausrecht der Gastwirtin\ndarin, daß er trotz wiederholter Aufforderung das Lokal\nnicht verließ. Hiergegen durfte der Angeklagte in Verteidigung seiner Ehefrau einschreiten und dabei SW auch\nmit körperlicher Gewalt aus dem Lokal entfernen. Bei dem\nVersuch, dies zu tun, wandte sich SEE gegen ihn in\nKampfhaltung und mit den drohenden Worten, erverde ihn\nzum Fenster hinauswerfen. Hierin lag ein weiterer rechtswidriger Angriff nunmehr unmittelbar gegen den Angeklagten. Zwar mag angesichts der Trunkenheit und des gesamten Verhaltens SB zweifelhaft sein, ob die Drohung\nernst gemeint war. Diese infolge des Todes des Sohne\nnicht mehr auszuräumenden Zweifel können jedoch nicht zu\nLasten des Angeklagten gehen. Vielmehr muß nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" zu dessen Gunsten\ndavon ausgegangen werden, daß ein ernsthafter Angriff auf\nseine körperliche Unversehrtheit unmittelbar bevorstand.\n\nDer Angeklagte befand sich hiernach in einer Notwehrlage, die ihn zur Verteidigung berechtigte. Das von\nihm eingesetzte Verteidigungsmittel hielt sich in den\nGrenzen, die durch § 53 Abs. 2 StGB gezogen sind. Nach\nden Feststellungen war der Angeklagte mit einer Größe von\n1.56 m und einem Gewicht von etwa 58.5 kg dem 1.73 m\n\ngroßen, muskulösen und etwa 80 - 85 kg schweren Sohne körperlich unterlegen und befand sich, als SMllihn bedrohte,\n\nbereits in der Reichweite von dessen Fäusten (UA S, 3, 6).\nUnter diesen Umständen war er berechtigt, seine eigenen\nKörperkräfte voll einzusetzen. Der Senat sieht kein weniger gefährliches und dennoch ebenso wirksames wie das\nvom Angeklagten gewählte Verteidigungsmittel, das der Angeklagte in der für ihn gegebenen Situation hätte anwenden können, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren (vgl. BGHSt 24, 356, 358). Zum Zurückweichen war er\nebensowenig verpflichtet wie zum Alarmieren der Polizei,\nganz abgesehen davon, daß er sich bereits in so unnittelbarer Gefahr befand, niedergeschlagen zu werden, daß das\nZuhilferufen der Polizei oder der anderen im Lokal anwesenden Gäste als wirksames Verteidigungsmittel ausschied\n(vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen von Baldus in\nLK, 9. Aufl., Rdn. 21 zu § 53 StGB).\n\nY\n\n2\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-30/2-str-551-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-30/2-str-551-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.685516+00:00"}}