{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-01-23_2_StR_610_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-01-23","aktenzeichen":"2 StR 610/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 610/73 BESCHLUSS\n1 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungshelfer Volker R EEE zus mm,\ndort geboren an ENEEEEED 1949,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 23. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Marburg/Lahn vom 18. Juni 1973 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts schlug der\nAngeklagte seinen Sohn, einen noch keine zwei Monate alten\nSäugling, dessen Schreien ihn störte, mit dem Vorsatz der\nKörperverletzung zweimal mit der Faust gegen die rechte\nKopfseite und verursachte damit einen Bruch des Schädelknochens in Höhe des rechten Ohres. Als das Kind danach\nweiter schrie, umfaßte er in Tötungsabsicht den Kopf des\nauf dem Rücken liegenden Säuglings, so daß seine Handballen\ngegen den Schläfenbereich drückten, und preßte, so fest er\nkonnte, den sich dadurch verformenden Kopf des Kindes zusammen.\n\n- 3 -\n\nDieses Zusammenpressen war, wie in den Urteilsgründen\nwörtlich gesagt wird, entgegen der Annahme des Angeklagten nur bei Einsatz außergewöhnlicher, ihm nicht\nzur Verfügung stehenden Kräfte geeignet, einen Säugling dieses Alters zu töten; denn dessen Kopf ist\ntrotz seiner Empfindlichkeit und Weichheit dazu gebaut,\nsolchen cirkulären Einwirkungen, wie sie vor allem beim\nGeburtsvorgang entstehen, standzuhalten.\n\nZu der Frage, ob die außerordentliche Widerstandsfähigkeit eines Säuglingskopfes auch dann noch in gleicher\nWeise besteht und im vorliegenden Falle bestanden hat, nachdem das Kind vorher auf der rechten Schläfenseite einen\nBruch des Schädelknochens erlitten hatte, äußert sich\ndas Schwurgericht nicht. Die Auseinandersetzung hiermit\nhätte sich aber aufdrängen müssen. Es bedarf keiner näheren\nDarlegung, daß der vom Angeklagten in’ der Hauptverhandlung\ngeleugnete zweite Tatvorgang des Zusammenpressens des Kopfes\nim ganzen zweifelhaft geworden wäre, wenn unter diesen Umständen, also nach einer schon eingetretenen Fraktur, ein\nZusammenpressen des Kopfes in der geschilderten Weise zu\nweiteren schweren Verletzungen, wenn nicht zum Tode des\nOpfers führen konnte. Hiernach können die Feststelllungen\ndas Urteil nicht tragen. Der in der Nichterörterung eines\nfür die Feststellungen zum Tathergang wesentlichen Gesichtspunktes liegende sachliche Mangel muß zur Aufhebung des\nUrteils führen.\n\n- 4 -\n\nDas Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung zu der\nerörterten Frage einen Sachverständigen hören müssen, der\ndie besonderen Gegebenheiten des Falles berücksichtigt.\nDabei wird zu beachten sein, daß der vom Schwurgericht\nzu den Verletzungen des Kindes gehörte Sachverständige\nDr. Hilgermann nach dem Protokoll der Hauptverhandlung\n(Bl. 156 R d.A.) erklärt hat, er halte es für ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte den Kopf des Kindes mit den Händen zusanmengedrückt habe. Es wäre nicht unwichtig zu erfähren, ob\nDr. Hilgermann diese im Urteil nicht erwähnte Äußerung\nwirklich getan hat und was ihn zu ihr veranlaßte.\n\nSchumacher illms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-23/2-str-610-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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