{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-01-23_2_StR_542_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-01-23","aktenzeichen":"2 StR 542/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 542/73 BESCHLUSS\n- TH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Herbert Johann Josetr C EEE\ns KEEP, geboren an EEE 1930 in\n\nSE, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n2. die Hausfrau Erika G EEE: etorene Ku aus\nKEN- PO , ze boren ar u 1940 in Erbes-EN\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdefüh-\n\nrer am 23. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Trier vom\n\n19. Juni 1973 in den Aussprüchen über die\nGesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte des Betruges\nin 63 Fällen für schuldig befunden und unter Einbeziehung\nvon Einzelfreiheitsstrafen unter Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Mainz vom\n9. Juli 1971 - 2 KLs 38/71 - den Angeklagten Herbert Cam\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und dessen Ehefrau Erika zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben zum Teil Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer Herbert CE in seiner Revisionsbegründung vom\n16. Oktober zusätzlich weitere - im wesentlichen unzulässige -\n\nAnträge als die Revisionsamträge gestellt hat, ist der\nBundesgerichtshof für die Entscheidung nicht zuständig.\n\nI. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen\nhin ergibt in den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.\nDagegen können die Aussprüche über die Gesamtstrafen\nnicht bestehen bleiben.\n\n1. Beide Angeklagte sind am 24. Juni 1970 durch das\nSchöffengericht Alzey verurteilt worden, und zwar Herbert\n\nGloning wegen Betruges im Rückfall und wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr vier Monaten (im Urteil mit 16 Monaten angegeben)\nsowie Erika CGOEEEEB wegen Betruges zu vierhundert DM\nGeldstrafe,\n\n2. Am 9. Juli 1971 sind beide erneut vom Landgericht\nin Mainz - 2 KLs 38/71 - verurteilt worden, Herbert WB\nEEE wegen vor dem 24. Juni 1970 begangenen Betruges in\n25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund Erika CE wegen Betruges in 23 Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe von vierhundert DM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Aus\nden gegen Herbert GEW in peiden Urteilen erkannten\nEinzelstrafen wurde nachträglich durch Beschluß eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten gebildet.\n\n3. Da die Strafen noch nicht verbüßt waren, hat das\n\nLandgericht in Trier in dem nunmehr angefochtenen Urteil\nvom 19. Juni 1973 zutreffend die jeweils in Mainz gebildeten Gesamtstrafen aufgelöst und wegfallen lassen, je-\n\ndoch nur die im Urteil vom 9. Juli 1971 - 2 KLs 38/71 -\nverhängten Einzelstrafen einbezogen. Damit bleiben, weil\ndie Gesamtstrafen aufgelöst sind, die vom Schöffengericht\nin Alzey am 24. Juni 1970 gegen beide Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen.\n\nII. Das Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des\n§ 76 StGB.\n\nDie jetzt abgeurteilten Taten Nr. 1 bis 22 der Urteilsgründe haben die Beschwerdeführer vor dem Urteil vom\n24. Juni 1970, die Taten Nr. 23 bis 63 dagegen erst nach\ndiesem Zeitpunkt, aber vor dem 9. Juli 1971, begangen. Mithin hätte aus allen Einzelstrafen für die Taten vor dem\n24, Juni 1970, unabhängig davon, in welchem der drei Urteile sie verhängt wurden, je eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Da nur die Taten Nr. 23 bis 63 des angefochtenen Urteils vom 19. Juni 1973 nach dem 24, Juni 1970 verübt wurden, war aus den Einzelstrafen in diesen Fällen je\neine weitere Gesamtstrafe zu bilden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 15,\n164 hingewiesen.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-23/2-str-542-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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