{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-01-22_2_StR_583_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-01-22","aktenzeichen":"2 StR 583/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 583/74 BESCHLUSS\nan | |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnarbeiter Mohamed Mustafa B PER aus.\nFEED , geboren am EEE 1940 in EEE Maroıcko,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz |\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n. des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am |\n4. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 22. Januar 1974 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen eines Vergehens gemäß § 1-\nAbs. 1 Nr. 1 b,:Abs. 2, N 3, 11 Abs. 1\n\nNr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, I Nr. 50 der\n\nListe der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b.\nund Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe (in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972) verurteilt wird. Der in der Urteilsformel angegebene § 40: StGB wird Bestrichen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor£fen..\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- .\nmittels zu tragen.\n\nGr & nder:.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Ver- “\ngehens gemäß §§ 1 Abs. I Ziff. 1 b, II, §§ 3, 4,11 Abs. I\nZziff.1, 3, 4 Abs. IV Ziff. 5, Abs. vI Betäubungsmittelgesetz, § 1 Ziff. 3 der 1. BTM-Gleichstell. VO, §§ 40,\n\n73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n. teilt\" und das beschlagnahmte Methylamphetanin eingezogen.\n\nDer Angeklagte rügt mit der in vollem Umfang einge-\n\n‚legten Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg,\n\nZutreffend ist der Angeklagte wegen des unerlaubten\n_ Erwerbs des Methylamphetamins nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b,\n\n- Abs. 2, §§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetNMG verurteilt worden.\nAllerdings trifft nicht § 1 Nr. 3 der 1. Betäubungsnit-\n_ telgleichstellungsverordnung, sondern I Nr. 50 der Liste .\nder den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972) zu, Fermer scheidet eine. Verurteilung nach\n§ 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BetMG aus, Da der Beschverdeführer den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG erfüllt\nhat, sind neben dieser Strafvorschrift nicht auch noch .\ndie Nrn. 3 und 4 des § 11 Abs. 1 anwendbar. Die Bezug- e\nscheinpflicht ist nur dem auferlegt, der eine Erlaubnis\n‚nach § 3 BetMG besitzt. Wer ohne eine solche, damit in u.\n.der Regel auch ohne Bezugschein, Betäubungsmittel erwirbt,\nverstößt lediglich gegen die Erlaubnis-, nicht auch gegen\ndie Bezugscheinpflicht (BGH, Beschluß vom 25. April 1974\n= 2 StR 159/74 -). Ferner tritt: gegenüber dem verbotenen\nErwerb der gleichzeitige Besitz des Betäubungsmittels_ zu-\n\nrück. § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG enthält eine Art Auffang-\n\ntatbestand, der die Schwierigkeiten ausräumen soll, die _\nsich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs.\nergeben können (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur\n\nÄnderung des Opiumgesetzes - BT-Drucks. V1/1877 - S. 9).\nDer Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert.\nDanach liegt kein Fall von Tateinheit vor. Die Änderung\n\ndes Schuldspruchs berührt den Strafausspruch, einschließlich der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne\ndes § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, nicht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 -). Jedoch konnte § 40 StGB nicht\nin die neue Urteilsformel übernommen werden, da hier nicht\ndiese Einziehungsvorschrift, sondern die des § 11 Abs. 6\nBetMG Anwendung findet; denn das eingezogene Methylamphetamin war kein Tatwerkzeug oder -mittel, sondern ein soge-\n\n‚nannter Beziehungsgegenstand. Ein solcher wird nicht von\n\n§ 4O StGB erfaßt. Seine Einziehung ist hier nur nach jener\nEinziehungsbestimmung des Betäubungsmittelgesetzes zulässig.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-22/2-str-583-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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