{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-01-16_2_StR_514_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-01-16","aktenzeichen":"2 StR 514/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 514/73 URTEIL\nWALL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirtschaftspraktikanten Kim Leif A EENEEEEEEEED\naus AED rs. TEE SCHE, ceboren am\nGE :9:5 ir ro /cen. KEEEEEEE (Dänemark),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr, Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (u\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 26. April 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der verbotenen Einfuhr in Tateinheit mit Durchfuhr von Cannabisharz\n- Haschisch - (§§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a, 9\nSatz 1 BetMG, 73 StGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache in diesem\n\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVergehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6 b BetMG zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nverurteilt sowie sichergestelltes Haschisch und zwei\nKoffer eingezogen.\n\nDer Angeklagte, der dänischer Staatsangehöriger\nist, wurde in Nepal von zwei Amerikanern überredet, auf\nseiner Rückreise nach Europa Haschisch mitzunehmen. Er\nerhielt zwei Koffer, in deren Deckeln und Böden je Koffer etwas mehr als 7 kg. Cannabisharz in Platten versteckt wurden und in die er dann seine Reiseutensilien\nlegte. Der Angeklagte schätzte die Rauschgiftmenge auf\nje mindestens 5 kg. Bei einem Zwischenaufenthalt in\nBombay gab der Angeklagte einen der Koffer als Luftfracht\nauf. Der Koffer wurde, wie dem Angeklagten bekannt war,\nmit demselben Flugzeug befördert, das auch der Angeklagte\n\nmit dem zweiten Koffer als Reisegepäck benutzte. Der\nFlug führte nach Frankfurt am Main, von wo aus der Angeklagte nach Oslo, dem auf Luftfrachtbrief und Flugticket angegebenen Reiseziel, weiterfliegen wollte.\nBeim Umsteigen in Frankfurt am Main wurde das Haschisch\nentdeckt,\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft zum\nNachteil des Angeklagten und der Angeklagte Revision mit\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts eingelegt. Das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang,\ndas des Angeklagten zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch:\n\n1. Die Strafkammer hat hinsichtlich des in dem als\nReisegepäck mitgeführten Koffer versteckten Haschischs\n8§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG in Tateinheit mit § 11 Abs. 1\nNr. 6 db, Abs. 4 Nr. 5 BetMG als erfüllt angesehen. Darüber\nhinaus hat sie den Versuch einer Durchfuhr ohne zollantliche Überwachung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetMG) bejaht, dieses Delikt jedoch als subsidiär behandelt.\n\nDer Schuldspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern.\nDas Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand des\n§§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG: Er hat Betäubungsmittel im\nSinne von § 9 Satz 1 BetMG eingeführt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in Kenntnis aller Umstände Cannabisharz in das deutsche Zollgebiet verbracht\noder verbringen lassen, ohne eine Ausnahmegenehmigung\ndes Bundesgesundheitsamts zu besitzen. Der als Reisege-\n\npäck beförderte Koffer und damit das darin verborgene\nHaschisch standen dem Angeklagten auf dem Flughafen zur\nDisposition. Er konnte im Inland darüber verfügen. Damit\nliegt Einfuhr, nicht Durchfuhr vor (vgl. BGH, Urteil vom\n28. November 1973 - 3 StR 225/73 -). Auf eine Absicht\ndes Einführenden, das in das Gebiet der Bundesrepublik\ngebrachte Rauschgift dort auch weiterzugeben oder zu verwenden, kommt es nicht an. Das Gesetz ist dahin zu verstehen, daß die Tatbestandsalternative Durchfuhr zurücktreten soll, sobald die Merkmale einer Einfuhr gegeben\nsind.\n\nDie von der Strafkammer angewendeten Strafvorschriften treten demgegenüber zurück. 8 11 Abs. 1 Nr. 6a\nBetMG ist im Vergleich zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG die\nspeziellere Vorschrift, Für die in § 9 BetMG aufgezählten Stoffe kommt die Erteilung einer Erlaubnis nach 83\nBetMG oder eines Bezugscheins nach § 4 BetMG grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Verkehr mit diesen Stoffen - von engen Ausnahmen abgesehen - überhaupt verboten\nist. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß es sich bei\nden in den Koffern versteckten Platten um Cannabisharz\ngehandelt hat.\n\nAuch zwischen § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG in der Tatbestandsalternative Einfuhr und § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG\nbesteht Gesetzeskonkurrenz im Sinne einer Subsidiarität\n(vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht § 11 BetMG Anm.\n\n3 h). Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Strafbarkeit\ndes Besitzes von Betäubungsmitteln die Bildung einer Art\nAuffangtatbestand im Auge gehabt, der die Beweisschwierigkeiten für illegalen Erwerb ausräumen sollte (Begründung\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes\n\nBTDrucks. VI/1877 S. 9). Auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln wird regelmäßig mit Besitz im Sinne von\n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG verbunden sein, der ein \"bewußtes tatsächliches Innehaben\" oder \"ein tatsächliches\nHerrschaftsverhältnis\" voraussetzt (so die Begründung\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes aa0),\n\n8 11 Abs. 1 Nr. 2 BetMG scheidet bereits aus, weil\nkeine Durchfuhr vorliegt.\n\n2. Die Strafkammer hat ein versuchtes Vergehen\nnach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BetMG darin gesehen, daß der Angeklagte den zweiten Koffer mit Haschisch als Luftfracht\nhat befördern lassen, Sie hat jedoch auch hier einen Fall\nvon Gesetzeskonkurrenz zu § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG angenommen.\n\nDas Tun des Angeklagten stellt sich als natürliche\nHandlungseinheit dar (vgl. BGHSt 10, 230, 231). Aufgrund\neines einheitlichen Entschlusses ließ er beide Koffer mit\nderselben Maschine befördern. Die Unterscheidung von Reisegepäck und Luftfrachtgut hat insofern Bedeutung, als bei\nletzterem Durchfuhr nach § 11 Abs, 1 Nr. 6 a BetMG gegeben ist. Der Angeklagte konnte nicht über das in dem als\nLuftfracht beförderten Koffer versteckte Haschisch während des Transports durch das Zollgebiet der Bundesrepublik verfügen (vgl. zum Begriff der Durchfuhr BGH, Urteil\nvom 28, November 1973 - 3 StR 225/73 -). Daß das Haschisch\ndurch die Entdeckung letztlich im deutschen Zollgebiet\nverblieben ist, ist ohne Belang.\n\nTE\n\nDie Durchfuhr ist mit dem Überschreiten der\ndeutschen Zollgrenze vollendet gewesen. Sie begann\nmit dem Überqueren der Grenze und umfaßte die gesamte\nBeförderung bis zu dem beabsichtigten erneuten Grenzübertritt ins Ausland. § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG ist\nein Tätigkeitsdelikt; auf einen besonderen Erfolg kommt\nes nicht an. Jeder Teil der Beförderung bedeutet daher\neine Zuwiderhandlung gegen das gesetzliche Verbot.\n\nBesitz im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG hat\nder Angeklagte an diesem Teil des Haschischs nicht gehabt, so daß das Verhältnis zu 8 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG\nkeiner Erörterung bedarf.\n\nZwischen den hier verletzten beiden Alternativen\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG besteht Tateinheit.\n\n3, Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern.\nDer Angeklagte ist in der Hauptverhandlung nach § 265\nStPO auf § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetMG insgesamt hingewiesen\nworden (Bl. 136 d.A.).\n\nII. Auch auf die Revision des Angeklagten ist der\nSchuldspruch zu ändern. Dazu kann auf das oben Gesagte\nverwiesen werden. Die weitergehende, auf die Aufhebung\ndes gesamten Urteilsspruchs gerichtete Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die abweichende rechtliche Beurteilung der Strafkammer auf die\nStrafzumessung zugunsten oder zuungunsten des Angeklag-\n\nten ausgewirkt hat. Damit ist auch über die Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 BetMG und die Einziehung erneut\nzu entscheiden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-16/2-str-514-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-16/2-str-514-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.823035+00:00"}}