{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-01-16_2_StR_502_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-01-16","aktenzeichen":"2 StR 502/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 str 502/73 URTEIL\nAs: 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Heinfried N Ep aus AP, zeboren\nam 1945 in TE, Kreis TEREEEED,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer\n\n-2-\n\n>, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 16. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willns\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n4A. Oktober 1971\n\n4. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der\nAngeklagte wegen Autostraßenraubs in\nTateinheit mit schwerem Raub (88 316 a,\n249, 250 I Nr. 3, 73 StGB) verurteilt ist,\n\n2, im Strafausspruch wit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte begab sich am Abend des 18. Dezember 1969\nmit dem früheren Mitangeklagten MB in eine Gaststätte.\nDort lernten beide mehrere andere Männer kennen, darunter\nden jetzigen Zeugen I 1 der an diesem Abend eine \"Lokaltour\" machte und bereits erheblich dem Alkohol zugesprochen\nhatte. RB trug eine größere Geläsumme bei sich, die er\nzum Teil in einem Geldbeutel, zum andern Teil in einem Brustbeutel verwahrte; zu Beginn der \"Tour\" waren es 1 .000,-- DM,\nzuletzt befanden sich noch 500,-- DM im Brustbeutel. Im Laufe\ndes Abends hörte der Angeklagte, daß Mi beraubt werden solle.\n\nGegen 24 Uhr beschlossen alle Beteiligten, noch andere\nLokale zu besuchen. Das Angebot des Angeklagten, alle in\nseinem Wagen zu befördern, wurde angenommen. Zuletzt sollte\nnoch das \"MB aufgesucht werden. Da der Angeklagte den\nWeg dorthin nicht kannte, wurde er von dem Zeugen I]\ngeleitet. Die Fahrt endete schließlich auf einem Feldweg.\nBereits während der Fahrt war es zwischen MW und Dee\nzu Tätlichkeiten gekommen; als dann der Angeklagte anhielt,\nstieß Aw den stark angetrunkenen DEEED aus dem Wagen und\nschlug auf ihn ein, so daß er besinnungslos im Schnee liegen\nblieb. Sodann nahm AED was üer Angeklagte sah, BB sein\nrestliches Geld im Gesamtbetrag von mindestens 500,-- DM weg.\nDer Angeklagte hatte inzwischen den Wagen gewendet und einen\nauf dem Rücksitz schlafenden, namentlich unbekannten Mitfahrer\naus dem Wagen gezogen und mit Schlägen verjagt.\n\nDas erbeutete Geld wurde später verteilt. Der Angeklagte\nerhielt wie jeder andere 100,-- DM.\n\n- 4 -\n\nDie Stratkammer hat den Ansgellinpten wesen Aubontraßonraubs in Tateinhelt mit Raub su Find Jahren Krelboltentrale\nverurteilt, ihm für die Dauer von [ünf Jahren die Fähigkeit\naberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus\nöffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie ihm mit einer Sperr- |\nfrist von fünf Jahren die Fahrerlaubnis aberkannt. Die Re- |\nvision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet, hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Rüge, daß für die Entscheidung eine andere Strafkammer zuständig, die entscheidende Kammer mithin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, geht fehl. Die Zuständigkeit der 2. Strafkammer ergab sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.\n\n2, Der Verteidiger hat in. seinen Schlußvortrag hilfsweis\nbeantragt, Anton Ki. einen der an der Fahrt vom\n13. Dezember 1969 beteiligten Männer, zu folgenden Tatsacher\nbehauptungen als Zeugen zu vernehmen:\n\na) Daß der Angeklagte an der Verabredung des Überfalls nicht teilgenommen habe, allenfalls davon\netwas aufgeschnappt haben könne, daß er sich zu\nkeiner Zeit mit der Tat identifiziert habe und\nauch nicht gewußt habe, wie, wann und wo die Tat\nausgeführt werden sollte;\n\nb) daß dem Zeugen MiiPder Geldbeutel nicht außerhalb des PKWs des Angeklagten und nicht unter\nGewaltanwendung weggenommen worden Sei.\n\nDie Strafkammer hat über diesen Antrag nicht entschiedel\nHierin sieht der Beschwerdeführer mit Recht einen Verfahren\"\nmangel. Auf.diesem Mangel kann jedoch das Urteil nicht beruhen;\ndenn die Feststellungen der Strafkammer widersprechen an keiner\nStelle den im Hilfsbeweisamtrag enthaltenen Behauptungen:\n\n\\\ni\n\nKine Verabredung mit anderen zur Begehung des Raubes\nstellt die Strafkammer nicht feat; sle hält vielmehr die\nEinlasgung des Angeklagten, er habe an einer solchen Vereinbarung nicht teilgenommen, ausdrücklich für nicht widerlegt. Ebensowendig wird dem Angeklagten vorgeworfen, sich\nmit der Tat \"identifiziert\" zu haben. Zu diesem Punkt konnte\nder Beweisamtrag nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte weder durch Worte noch durch ein ganz bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Beteiligten, darunter Klingelhöfer, sein Einverständnis mit dem Raubvorhaben zum Ausdruck\ngebracht habe. Von einer solchen Einverständniserklärung geht\ndas Urteil aber auch nicht aus. Dem Angeklagten liegt schließlich nur zur last, bei.der Abfahrt mit dem Wagen von dem geplanten Raub überhaupt gewußt zu haben, nicht aber, \"wie, wann\nundw die Tat ausgeführt werden sollte\". Daß er sich nach dem\nAnhalten des Wagens auf dem Feldweg anders als im Urteil festgestellt verhalten habe, ist im Hilfsbeweisamtrag nicht behauptet.\n\nDer Hilfsbeweisamtrag zu b) beschränkt sich ausdrücklich\nauf die Wegnahme des Geldbeutels, bezieht sich also weder auf\nden Brustbeutel des Opfers noch auf dessen Geld schlechthin.\nDie Strafkammer stellt aber nur fest, daß EEE außerhalb des\nWagens der den Rest des Geldes enthaltende Brustbeutel weggenommen wurde (UA S. 12, 14, 46, 47), nicht dagegen (auch)\nder Geldbeutel. Daß Be außerhalb des Wagens überhaupt kein\nGeld unter Gewaltanwendung weggenommen wurde, ist wiederum im\n-Hilfsbeweisamtrag nicht behauptet.\n\nIm übrigen käme es darauf, ob Bi ein Teil des Geldes\nim Wagen, der andere Teil außerhalb des Wagens weggenommen\nwurde, mit Rücksicht auf die von der Strafkammer mit Recht\nangenommene sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten nicht an.\nDer Angeklagte ist in jedem Fall vor Beendigung des Raubes\n- Verlassen des Tatorts - zum Mittäter geworden. Das genügt.\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\n\nführt zur lirgänzung des Schuldspruchs, Läßl im übrigen\n\naber zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Das\nUrteil ist auf Grund der Feststellungen dahin zu ergänzen,\ndaß der Angeklagte wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB) verurteilt ist. Der Raub wurde auf einem öffentlichen Weg begangen. Das wurde dem Angeklagten bereits in\nder Anklageschrift zur last gelegt. Auch in den Urteilsgründen (UA S, 50) ist das Verhalten des Angeklagten zutreffend als \"Straßenraub\" gekennzeichnet.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\nNach Erlaß des Urteils ist das 11. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 1971 5. 1977) in Kraft getreten, durch das\ndie Strafdrohung in § 316 a Abs. 1 StGB geändert wurde. Die\nNeufassung ist nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 StGB als das mildere\nGesetz anzuwenden, wenn die Tat des Angeklagten als minder\nschwerer Fall zu werten ist, für den durch 8 316 a Abs. 1\n3, 2 StGB nF die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf !\nein Jahr herabgesetzt worden ist. Die Ausführungen auf S. 46/47\nUA deuten darauf hin, daß die Strafkammer hier einen solchen\nminder schweren Fall annnimmt. Entsprechend wird noch zu |\nprüfen sein, ob dem Angeklagten gemäß § 250 Abs. 2 StGB\n\nmildernde Umstände zuzubilligen sind.\n\n- 1 -\n\nIIL. Pür die nene Hauptverhandlung wird erpängend\nauf die 88 00, 61, 49 BERG und auf Art. 90 Abs. I das\n\n1. 5StrRG hingewiesen.\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-16/2-str-502-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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