{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-01-11_2_StR_598_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-01-11","aktenzeichen":"2 StR 598/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 598/73 BESCHLUSS\nM1H Zu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden gelernten Metzger und Gelegenheitsarbeiter Hans\nJürgen I EB, ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 1946 ir CE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten JB\n\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht in Darmstadt vom 19. Oktober 1972\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es\nihn betrifft, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Vergehen - richtig Verbrechen -\nnach § 226 StGB, und wegen Diebstahls in einem schweren\nFall, Vergehen nach 8 243 Nr. 6 StGB, zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision\nhat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO\nliegt vor, weil die gemäß § 25 Abs. 2 StPO zulässige Ablehnung des vorsitzenden Richters Bernbeck durch den Beschwerdeführer begründet ist. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, daß der vorsitzende Richter,\nals während der Beweisaufnahme sich die Mitangeklagte\nWED nochmals auf Vorhalt geäußert hatte, sich wie\nfolgt erklärt hat: \"Wenn Sie gesagt hätten, der ID\n(Beschwerdeführer) hat den (das Opfer der Tat) so zusanmengeschlagen und getreten, daß er daran gestorben ist,\n\nE\n\n-3-\n\nso wäre das die Wahrheit gewesen\". Damit hat er vor\nAbschluß der Beweisaufnahme deren Ergebnis vorweggenommen. Dafür, daß diese Erklärung nur als Vorhalt\n\nan die Mitangeklagte Wi gemeint war, ist weder\n\nder Sitzungsniederschrift noch der dienstlichen Äußerung\nein Anhalt zu entnehmen. Der Wortlaut spricht auch deutlich gegen einen Vorhalt. Aus diesem Verhalten des Vorsitzenden konnte der Beschwerdeführer entnehmen, daß\njener sich schon vor Abschluß der Beweisaufnahme eine\nfeste Meinung über die Tat gebildet hatte und für die\nweitere Verhandlung nicht mehr unvoreingenommen war.\nSein Ablehnungsgesuch ist daher entgegen der Ansicht\n\ndes Schwurgerichts begründet (§ 24 StPO).\n\n2, Aber auch die Prüfung auf die Sachrüge ergibt erhebliche Bedenken gegen das Urteil. Zur Zurechnungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers fehlt es an ausreichenden vom Senat\nüberprüfbaren Feststellungen. Zum Teil sind die Ausführungen\nauch nicht miteinander vereinbar. War der Beschwerdeführer\nnicht mehr in der lage, sein Verhalten zu steuern (UA Bl. 2),\ndann war er zurechnungsunfähig und nicht nur, wie das Schw\ngericht meint, sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51\nAbs. 2 StGB erheblich vermindert. Weshalb die Beschwerdeführer bei dem sich unmittelbar an die Körperverletzung\nanschließenden Diebstahl voll zurechnungsfähig gewesen\nsein soll, wird nicht näher begründet. Die Bezugnahme\nauf die überzeugenden Gutachten (UA Bl. 19) genügt unter\nden vorliegenden Umständen nicht.\n\nAuch die Ausführungen zur inneren Tatseite des 8 226 SE\nreichen nicht aus. Das Schwurgericht geht, obwohl auch andere\nGründe bestehen können, ohne weitere Darlegung davon aus,\ndaß der Beschwerdeführer das Opfer niedergeschlagen und mehr-\n\n-4-\n\nfach getreten hat, um die Mitangeklagte Werner vor\ndessen Belästigungen zu schützen (UA Bl. 17). Dann\naber bedurfte es im Hinblick darauf, daß nach der\nAnnahme des Tatrichters die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten im Gegensatz zu derjenigen der Mitangeklagten, deren Blutalkoholgehalt dem des Beschwerdeführers entsprach, erheblich eingeschränkt war, näherer\nDarlegungen, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig das zur Verteidigung notwendige Maß überschritt\nund für ihn die tödliche Folge seiner Mißhandlungen\nvorauszusehen war. Was die Versagung mildernder Umstände betrifft, wird für die neue Verhandlung auf\n\ndas zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil\n\ndes Senats vom 29. August 1973 - 2 StR 268/73 - verwiesen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-11/2-str-598-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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