{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-01-11_2_StR_450_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-01-11","aktenzeichen":"2 StR 450/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 450/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergesellen Jürgen Maximilian P >\naus CB zeboren an EEE 1951 in vg\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 11. Januar 1974 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Juni\n1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung wird nicht von den Feststellungen\ngetragen. Sie würde voraussetzen, daß der vom Landgericht festgestellte Tatplan des Angeklagten alle Merkmale aufwiese, die im Falle ihrer Verwirklichung eine\nVerurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung\nrechtfertigen würden. Hieran fehlt es. Denn es ist\nnicht festgestellt, auf welchem Wege die von einem Vertreter der Bundesregierung zum KB Bahnhof zu bringenden 10 Millionen DM in den Besitz des Angeklagten oder\neiner anderen Person gelangen sollten, und auch nichts\ndarüber gesagt, daß der Angeklagte ernstlich beabsichtigt habe, seinen Tatplan in dieser Richtung noch zu ergänzen. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung teilt\ndie Strafkammer insoweit nur mit, der Angeklagte habe\n\ngar keine nähere Vorstellung gehabt, wie er an das\nGeld gelangen sollte; er sei nicht einmal nach Kg\ngefahren, um den Erfolg seiner Erpresserbriefe zu\nbeobachten. Sie bringt weiter zum Ausdruck, seine Tat\nsei mehr als ein Versuch einer geistig minderbemittelten Persönlichkeit zu sehen, sich einmal in Positur zu\nsetzen. Danach fehlt es an der sicheren Feststellung,\ndaß der Angeklagte die Vorstellung vom Eintritt eines\ntatbestandsmäßigen Vermögensschadens der Bundesrepublik\nDeutschland als Folge seiner Drohung und die Absicht\nhatte, sich oder eine andere Person zu Unrecht zu bereichern.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-11/2-str-450-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-11/2-str-450-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.717141+00:00"}}