{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1973-12-21_2_StR_544_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-12-21","aktenzeichen":"2 StR 544/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 544/73 BESCHLUSS\nMAL:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Marianne Henriette Sch EEE»\n\ngeborene RB aus SCHE, zeboren an EB. ED 935\nin A, |\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2.-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Saarbrücken vom 30. Mai 1973 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte stach während eines häuslichen Streits\nihren betrunkenen Ehemann mit einem spitzen Fleischmesser\nnieder und verletzte ihn tödlich. Das Schwurgericht hat sie\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre\nRevision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen verfolgte der später Getötete\ndie Angeklagte mit dem etwa 30 cm langen Messer, bis es\ndieser schließlich gelang, ihm das Messer wegzunehnen.\n\nDann stach sie es ihm mit großer Wucht in die Brust. Das\nSchwurgericht meint, daß sie hierbei nicht in Notwehr gehandelt habe, weil der Angriff des Ehemannes durch die Wegnahme des Messers beendet gewesen sei. Hiergegen bestehen\ndurchgreifende Bedenken: Wohl war der Angriff mit dem Messer\nbeendet. Das schließt indessen nicht aus, daß der Ehemann\nseinen Angriff in anderer Form fortsetzte. Hierzu enthält\ndas Urteil keine eindeutigen Feststellungen, so daß die\nFrage nicht abschließend beantwortet werden kann. Aus der\n\n- 3.\n\nTatsache allein jedenfalls, daß der Ehemann zuletzt das\nMesser mit der Spitze nach unten gehalten hatte, kann\nnicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, er habe\nseine Angriffsabsicht überhaupt aufgegeben.\n\nErgeben neue Feststellungen, daß der Ehemann die Angeklagte weiter angriff und daß diese zustach, um sich zu\nverteidigen, so kann Notwehr nicht verneint werden. Dann\nwird allerdings zu prüfen sein, ob die Angeklagte durch\ndas Zustechen mit dem Messer die Grenzen der erforderlichen\nVerteidigung überschritten hat und ob dies unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB geschah. Überschritten war\ndie Notwehr jedenfalls dann, wenn es der im Besitz des\nMessers befindlichen Angeklagten ohne Schwierigkeiten\nmöglich gewesen wäre, weiteren Angriffshandlungen durch\neinfaches Zurücktreten und Verlassen des Zimmers auszuweichen; angesichts der Trunkenheit ihres Ehemannes, der\nsogar mehrfach gestolpert war, war ihr dies auch zuzumuten\n(vgl. Dreher StGB 34. Aufl., § 53 Anm. 4C a).\n\n-4-\n\nScheidet Notwehr aus, weil der Angriff des Ehemannes\nin der Tat beendet war, so muß auch erörtert werden, ob\ndie Angeklagte in Putativnotwehr gehandelt hat.\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-21/2-str-544-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-21/2-str-544-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.560639+00:00"}}