{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1973-12-19_2_StR_553_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-12-19","aktenzeichen":"2 StR 553/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 553/73 BESCHLUSS\n\nTEL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharbeiter Josef PP zus DEE, geboren am\n\nGB. ED 1935 in ZB VEREED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Entführung u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Limburg vom 27. Juli 1973\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nEntführung (Verbrechen und Vergehen nach\n88 177, 223 a, 237, 73 StGB) schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am 10. März\n1973 seine damals sechzehn Jahre alte Stieftochter Regina\nSch unter dem Erbieten, sie zu ihrer Arbeitsstelle zu\nbringen, in seinen Kraftwagen einsteigen lassen, Er betäubte\ndort das sich zur Wehr setzende Mädchen mit Äther und fuhr\n\nmit der Bewußtlosen in ein Waldgebiet, wo er das zeitweilig\nwieder zum Bewußtsein kommende Opfer würgte und gewaltsam\nentkleidete, um schließlich mit dem noch unberührten Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuführen. Das Landgericht\nhat ihn deshalb wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht\nmit Abhängigen, Blutschande, gefährlicher Körperverletzung\nund Entführung (Verbrechen und Vergehen nach §§ 8 177, 174\nAbs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2, 223 a, 237, 73 StGB) zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann nur deshalb teilweise durchgreifen,\nweil zwei der angewandten Strafvorschriften inzwischen auf\nGrund des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973\n(BGBl I 1725) außer Kraft getreten sind. Blutschande durch\nVerkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie\n(§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB aF) ist nach dem Reformgesetz\nnicht mehr strafbar. Der neue Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen trifft im Gegensatz zu § 174\nAbs. 1 Nr. 1 StGB aF bei Begehung der Tat an einer Person\nzwischen sechzehn und achtzehn Jahren (§ 174 Abs. 1 Nr. 2\nStGB nF), die kein Kind oder Adoptivkind des Täters (§ 174\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nF) ist, nur dann zu, wenn die Tat unter\nMißbrauch einer mit dem Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen wurde. Das war nach\nden Feststellungen nicht der Fall. Infolgedessen muß auch\ndie tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1\nStGB aF ersatzlos wegfallen. Da die Nachprüfung des Urteils\nim übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat, ist nur der Schuldspruch der neuen Rechtslage\nanzupassen und der Strafausspruch aufzuheben, dessen Beein-\n\nflussung durch den größeren Umfang des bisherigen Schuldspruchs nicht auszuschließen ist.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten\n\nine","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-19/2-str-553-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-19/2-str-553-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.415548+00:00"}}