{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1973-09-14_2_StR_222_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-09-14","aktenzeichen":"2 StR 222/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_ StR 222/73 BESCHLUSS\n11.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Talip K ‚„ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren im Jahre 1931 in EB, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Hausmeister und Kraftfahrer Mehmet Yi\n\na geboren am 9 EB 1934 in\n/TOB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. die Hausfrau Fatna K a Ep aus Misp-Ka,\ngeboren am MB. EBD 1927 in Temp / TER,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nAu\nFa\ner\n\nLw\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. September 1973 beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten KB und\nYO zegen das Urteil des Landgerichts\nin Koblenz vom 16. November 1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Kalb wird\ndas genannte Urteil, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten KB muß als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 12. und 13. Dezember 1972 wirksam zurückgenommen, indem er erklärte, das Rechtsmittel\nsei ohne seine Einwilligung eingelegt, er nehme das Urteil an. Seine spätere Behauptung, er habe dies unter\n\ndem Einfluß eines Mitgefangenen und infolge eines Irrtums getan, ist unbeachtiüch. Denn die Rücknahme eines\n\nRechtsmittels ist unwiderruflich und nicht wegen Irrtums anfechtbar (RGSt 57, 83; BGHSt 5, 338, 341;\nBGHSt 10, 245).\n\n2. Unbegründet ist die Revision des Angeklagten\nYOEEEEB. Die aufgrund seiner Revisionsrecht£fertigung\nvorgenommene Prüfung des Urteils und des Verfahrens\nder Strafkammer hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3, Dagegen dringt die Revision der Angeklagten Ka\nmit der Sachrüge durch. Die bisherigen Feststellungen\ndes Landgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, sie\nhabe sich der Beihilfe zu der Tat der Mitangeklagten\nschuldig gemacht. Zwar hat sie sich an der Fahrt beteiligt, auf der das Haschisch wn einem türkischen Lastwagen in den von dem Angeklagten YEEB vesorgten\nFord-Transit-Bus übernommen wurde. Beim Umladen blieb\nsie aber in dem Bus sitzen (UA S. 6). Daß sie gleichwohl\nerfuhr, um welche Art Ware es sich handelte, stellt das\nLandgericht weder für diesen noch für einen späteren\nZeitpunkt fest. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nangestellte Erwägung, das Haschisch sei in der Wohnung\nverwahrt worden, in der sie mit dem Angeklagten Yen\nzusammenlebte, und es sei in ihrer alleinigen Obhut gewesen, wenn YA die Wohnung verließ (UA S. 20),\nkann diese Feststellung nicht ersetzen. Dasselbe gilt\nfür den Umstand, daß sie mehreren Mitangeklagten ein\nFahrzeug ihrer Tochter für eine Fahrt nach MB zur\nVerfügung stellte. Denn es steht nicht fest, daß die\nAngeklagte den Zweck dieser Fahrt kannte. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, die Angeklagte habe die Straf-\n\ntat gefördert und diese Förderung auch gewollt (UA\nS. 20), ist nach alledem durch die Feststellungen\nnicht gedeckt. Insoweit ist das Urteil daher aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-14/2-str-222-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-14/2-str-222-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.486805+00:00"}}