{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-08-29","aktenzeichen":"2 StR 268/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die für den Fall der Reizung zum Zorn unter den in § 213\nStGB umschriebenen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebene Strafmilderung ist auch bei einer Verurteilung wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge im Sinne einer gesetzlich\ngebotenen Zubilligung mildernder Umstände nach Maßgabe des\n§ 228 StGB zu beachten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB §§ 213, 226, 228\n\nDie für den Fall der Reizung zum Zorn unter den in § 213\nStGB umschriebenen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebene Strafmilderung ist auch bei einer Verurteilung wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge im Sinne einer gesetzlich\ngebotenen Zubilligung mildernder Umstände nach Maßgabe des\n§ 228 StGB zu beachten.\n\nBGH, Urt. v. 29. August 1973 - 2 StR 268/73 - SchwG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 268/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilkaufmann Ortwin Erich D EB aus veB-GE, geboren am ED. EEE 1954 in TORE Ep,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willns,\nBaumgarten, |\nDr. Meyer,\n\nDr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretär (E»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 14. Juli 1972 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte geriet bei einer Unterredung mit seiner Ehefrau, mit der er in Scheidung lebte,\n\nin zunehmende Erregung, als sie ihm heftige Vorwürfe wegen der Führung mehrerer in ihrem Namen betriebener Modegeschäfte machte. Auf eine kränkende Bemerkung seiner\nFrau über seine Söhne aus einer früheren Ehe verlor der\nAngelagte schließlich die Beherrschung, packte seine Ehefrau mit beiden Händen von vorn am Hals und würgte sie\nkurz, aber heftig. Er wollte ihr damit weh tun. Der Würgegriff führte zum sofortigen Tode.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nzum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nIr\n\nDer Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 StGB\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es fehlte schon\nan einer Notwehrlage. Das Schwurgericht hat auch ausreichend begründet, daß der Angeklagte durch die Verletzungshandlung den Tod seiner Ehefrau fahrlässig herbeigeführt hat. Es weist zu Recht darauf hin, daß bei\neinem heftigen Würgen am Hals eines Menschen Todesgefahr\nbesteht, auch wenn der Würgegriff nur kurze Zeit andauert.\nDaß der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse diese Gefahr hätte erkennen können,\nist festgestellt. Das Schwurgericht hat hierbei beachtet, daß der Erfolg für den Angeklagten auch in der gegebenen Tatsituation voraussehbar sein mußte, und den\nmöglichen Einfluß seiner zornigen Erregung auf die Erkenntnisfähigkeit ausdrücklich in Betracht gezogen.\n\nJedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen schon gegen die\nBegründung, mit der das Schwurgericht mildernde Umstände\nnach § 228 StGB versagt hat. In der Ehe des Angeklagten\nund des Opfers kam es nach den Urteilsfeststellungen häufig\nzu Auseinandersetzungen, Der Streit, der zu der Tat geführt hat, und die abfällige Bemerkung des Opfers über die\nSöhne des Angeklagtny die diesen endgültig die Beherrschung verlieren ließen, sind auf dem Hintergrund der\nvorangegangenen Entwicklung der Ehe zu sehen. Das Schwurgericht erwähnt selbst, daß die Bemerkung der Tropfen war,\nder beim Angeklagten das Faß zum Überlaufen brachte. Es\n\nsieht jedoch den Umstand, daß - wie in den Urteilsgründen\nwörtlich gesagt ist - der Angeklagte durch die fortgesetzt zugefügten Kränkungen seiner Frau zum Zorne gereizt\nwar, sich in einem Erregungszustand befunden hat und sich\ndann in spontanem Affekt zu der Gewalteinwirkung hinrei-Ben ließ, nicht als geeignet an, die Tatbegehung in einem\nmilderen Lichte erscheinen zu lassen.\n\nDem kann der Senat nicht beitreten. Hätte der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt, so wäre bei einer\nVerurteilung wegen Totschlags nach § 212 StGB zu prüfen\ngewesen, ob jene Bemerkung, durch die er zum Zorn gereizt\nund auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, nicht als\nschwere Kränkung zu bewerten war, die nach der Vorschrift\ndes § 213 StGB unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen zwingend zur Zubilligung mildernder Umstände\nund damit zur Begrenzung des Strafmaßes auf höchstens fünf\nJahre Freiheitsstrafe führt. Es ist nicht einzusehen, daß\ndem Angeklagten eine solche Vergünstigung entgehen und\neine höhere Strafe auch bei Vorliegen des besonderen Strafmilderungsgrundes nach § 213 StGB möglich werden sollte,\nweil er nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt\nhat, ohne die Möglichkeit eines tödlichen Erfolges bewußt\nins Auge zu fassen. Es erscheint vielmehr als ein Gebot\nder Gerechtigkeit, daß auch in Fällen der Körperverletzung\nmit Todesfolge nach § 226 StGB bei der Prüfung der Frage,\nob mildernde Umstände mit der sich hier aus § 228 StGB\nergebenden Strafmilderung gegeben sind, der besondere\nStrafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn des § 213 StGB\nGeltung haben muß, weil nur so ein mögliches unerträgliches Auseinanderfallen der Strafrahmen bei Totschlag und\nKörperverletzung mit Todesfolge zu vermeiden ist (vgl.\n\nRG JW 1925, 2138; von Ohlshausen, StGB 12. Aufl. § 228\n\nAnm. 1; Hirsch in LK, StGB 9. Aufl. § 228 Rdnr. 3). Sollte\n\ndeshalb das Schwurgericht auf die neue Verhandlung zu\ndem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte ohne eigene\nSchuld von seinem Opfer durch eine schwere Beleidigung\nzum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat\nhingerissen wurde, so müßte ihm der mildere Strafrahmen\ndes § 228 StGB zugute kommen.\n\nAuch die weitere, vom Schwurgericht für das Strafmaß gegebene Begründung ist rechtlich bedenklich. Das\nSchwurgericht wertet erschwerend, \"daß der Angeklagte\ndurch den Tod eines Menschen doch ein erhebliches Maß\nan Schuld auf sich geladen hat.\" (S. 30 UA) Der Tod des\nOpfers ist Voraussetzung der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Tatbestandsmerkmale dürfen\nnicht als Strafzumessungsgründe verwertet werden (§ 13\nAbs. 3 StGB). Einen weiteren Straferschwerungsgrund findet das Schwurgericht darin, daß der Angeklagte \"offensichtlich nicht verwinden konnte, von seiner Frau end-\n\ngültig aus allen Geschäftsunternehmen herausgedrängt\nworden zu sein.\" Auch das wird von der Revision zutreffend beanstandet.\n\nSchumacher Willms Baumgarten\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-29/2-str-268-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-29/2-str-268-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.012016+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-08-29/2-str-268-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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