{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1973-07-25_2_StR_263_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-07-25","aktenzeichen":"2 StR 263/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_263/73 URTEIL\n3454\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Wilfried KW , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am I. BD 1944 in KU, zur Zeit in Untersuchung shaft ,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juli 1973, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr. Willms,\nDr. Müller,\nBaumgarten ,\nDr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Februar 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes\n' in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter\nEinbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nSeine Revision bleibt erfolglos.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht\nausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Ausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in\nunzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch\ndie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Hierzu ist nur\nfolgendes zu bemerken:\n\nNach den Feststellungen entriß der Angeklagte der\nFrau Braue gewaltsam einen Schlüsselbund mit dem Schlüssel zu ihrer Geldkassette, öffnete diese mit dem Schlüssel und entnahm ihr den gesamten Inhalt (420,-- bis\n450,-- DM) in Zueignungsabsicht. Mit dem Ansichreißen\ndes Schlüssels begann er schon die Ausführung des Geldraubes. Zu Recht hat ihn die Strafkammer deshalb wegen\nRaubes verurteilt (vgl. hierzu BGH Urteil vom 12. August 1954 - 1 StR 387/54 - bei Herlan MDR 1955, 17).\n\nSchumacher Willnms Müller\n\nBaumgarten Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-25/2-str-263-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-25/2-str-263-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.477826+00:00"}}