{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-05-16","aktenzeichen":"2 StR 497/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon\nvor der Zustellung auch dann Einspruch einlegen,\nwenn er von seinem Erlaß noch keine Kenntnis hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO 88 409, 410, 411\n\nDer Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon\nvor der Zustellung auch dann Einspruch einlegen,\nwenn er von seinem Erlaß noch keine Kenntnis hat.\n\nBGH, Beschl. v. 16. Mai 1973 - 2 StR 497/72 - OLG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 497/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Hans Jörg S EEE zus OCEEEEEREEED,\ngeboren am @@. EB 1945 in QUER,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofshat am 16. Mai 1973\nbeschlossen:\n\nDer Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon vor der Zustellung auch dann\nEinspruch einlegen, wenn er von seinem Erlaß noch keine Kenntnis hat.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht in Ottweiler hat unter dem Datun\nvom 15. September 1969 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen und\ndarin eine Geldstrafe festgesetzt. Am 20. September 1969\nging beim Amtsgericht ein Schriftsatz der Verteidiger\ndes Angeklagten ein, der auszugsweise wie folgt lautet:\n\n\"Rür den Fall, daß ein Strafbefehl bereits\nergangen ist oder noch ergeht, legen wir\nschon jetzt\n\nEinspruch ein und beantragen ...\n\nWir vermuten, daß der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Strafbefehl zwischenzeitlich erlassen ... wurde.\"\n\nUnter dem Strafbefehl befindet sich folgender Vermerk\nder Geschäftsstelle vom 26. September 1969: \"Akten lagen auf Frist heute vorgefunden\". Der Strafbefehl ist\ndem Angeklagten am 9. Oktober 1969 zugestellt worden.\n\nNV\n\nMit Schriftsatz vom 20. Oktober 1969, beim Amtsgericht\n\nam 22. Oktober 969 - damit verspätet - eingegangen, haben seine Verteidiger nochmals Einspruch eingelegt. Das\nAmtsgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung den Angeklagten erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht verworfen worden, Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision zum\nOberlandesgericht in Saarbrücken eingelegt. Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob gegen den Strafbefehl mit dem\nSchriftsatz vom 19. September 1971 wirksam Einspruch eingelegt worden ist. Es möchte dies bejahen, sieht sich daran\njedoch durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Mai 1971 (NJW 1961, 1637 = GA 1961, 347)\ngehindert. In diesem Urteil hat das Bayerische Oberste\nLandesgericht ausgesprochen, daß die schriftliche Erklärung, gegen einen etwa bereits ergangenen Strafbefehl werde vorsorglich Einspruch eingelegt, auch dann kein wirksamer Einspruch sei, wenn bei Eingang der Erklärung ein\nStrafbefehl bereits erlassen war. Das Oberlandesgericht in\nHamm (VRS 37, 61) hat im Fall der sofortigen Beschwerde\ngegen einen Gerichtsbeschluß ebenso entschieden, Das Oberlandesgericht in Saarbrücken hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:\n\nIst ein Einspruch wirksam, den der Angeklagte\nin Unkenntnis darüber, ob ein Strafbefehl bereits erlassen ist, ausdrücklich für den Fall\neinlegt, daß der Strafbefehl bereits erlassen\nist oder noch erlassen wird, wenn bei Eingang\nder Einspruchsschrift der Strafbefehl bereits\nerlassen war?\n\nIl. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben\n($S 121 Abs. 2 GVG).\n\na) Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts steht der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Gerichts entgegen.\n\nb) Die Erklärung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich (vgl.\nBGHSt 5, 183 zur Revisionseinlegung). Daran scheitert\nhier der Einspruch jedoch nicht; denn das Ereignis, von\ndem er abhängig gemacht wird, nämlich der Erlaß eines\nStrafbefehls, ist keine echte Bedingung, sondern gesetzliche Voraussetzung für die Einlegung des Rechtsbehelfs.\nSolche bloßen Rechtsbedingungen berühren die Wirksankeit\nvon Prozeßhandlungen nicht.\n\nce) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus,\ndaß der Strafbefehl mit Datum vom 15. September 1969\nschon erlassen war, als der Einspruch am 20. September 1969\nbei Gericht einging. Maßgeblich hierfür ist der durch den\nDatumsvermerk ausgewiesene Zeitpunkt der Unterzeichnung\ndes Strafbefehls. Daß er erst danach (etwa durch Hinausgabe in den Geschäftsgang oder noch später) unabänderlich\nwird, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. Niese\nJZ 1951, 756, 758; Kleinknecht StPO 30. Aufl. vor § 33\nAnm. 3 Ba und b; Sax KMR 6. Aufl. § 33 Anm. 5 c). Die frühzeitige Möglichkeit eines wirksamen Einspruchs liegt im\nberechtigten Interesse eines Beschuldigten, der sich mit\neiner Verurteilung im summarischen Verfahren nicht zufrieden geben will. Diese Vorfrage braucht jedoch nicht erschöpfend behandelt zu werden, weil es für die Zulässigkeit\n\ndes Vorlegungsverfahrens genügt, daß die Rechtsansicht\ndes vorlegenden Gerichts hierzu vertretbar ist (BGHSt 22,\n180, 182 mit Nachweisen).\n\nIII. In der Sache tritt der Senat - übereinstimmend\nmit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - der\nRechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Saarbrücken\nbei.\n\na) Der Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl\nschon vor der Zustellung Einspruch einlegen (einhellige\nAnsicht, z.B. RGSt 64, 426, 428; Sax KMR 6. Aufl. vor\n8 296 Anm. 2 b). Ersichtlich wendet sich das Bayerische\nOberste Landesgericht hiergegen nicht.\n\nZutreffend ist ferner die Meinung dieses Gerichts,\ndaß gegen eine Entscheidung, die noch gar nicht erlassen\nist, kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt werden\nkann. Auf die in seinem Urteil angeführten Nachweise wird\nBezug genommen, ferner auf BGH Urteil vom 19. Juni 1953\n- 2 StR 145/53 -.\n\nb) Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt für\ndie Wirksamkeit des Einspruchs gegen einen noch nicht zugestellten Strafbefehl darauf ab, ob der Beschuldigte weiß,\ndaß ein Strafbefehl bereits erlassen ist. Hiergegen erheben sich durchgreifende Bedenken.\n\nWenn das Strafbefehlsdatum (z.B. mangels Kenntnis)\nim Einspruch nicht genannt wird, ist dieser damit noch\nnicht wegen Unbestimmtheit nichtig; denn da in einem bestimmten Verfahren ein Strafbefehl nur einmal ergehen kann,\n\n-6-\n\nsind Verwechslungen oder sonstige Unsicherheiten darüber,\nwelche Entscheidung gemeint ist, von vornherein ausgeschlossen.\n\nDie Rechtssicherheit verlangt, daß die Wirksamkeit\nvon fristgebundenen Prozeßhandlungen nach einfachen Merkmalen geprüft werden kann (z.B. Datum einer Entscheidung\noder einer Zustellung oder eines Einganges bei Gericht).\nDie Einführung subjektiver Momente (z.B. Kenntnis einer\nEntscheidung) in diesem Zusammenhang wäre dem Progeßrecht\nwesensfremd. Sie könnte auch leicht zu sachwidrigen Ergebnissen führen. Würde der Beschuldigte etwa gegen einen\nStrafbefehl vor dessen Zustellung ohne erkennbare Vorbehalte Einspruch einlegen, könnte er eine Hauptverhandlung\nsicherlich auch dann erreichen, wenn er bei der Einspruchseinlegung noch gar nicht gewußt hat, daß ein Strafbefehl\nbereits erlassen war. Die Durchführung eines Hauptverfahrens kann aber nicht davon abhängen, ob der Beschuldigte\nseine Unkenntnis zum Ausdruck bringt oder nicht und ob das\nGericht dessen Unkenntnis vielleicht auf andere Weise erkennt. Deshalb kann es auf die Kenntnis des Beschuldigten\nvom Erlaß des Strafbefehls unter keinem Gesichtspunkt ankommen.\n\nSchumacher wWillms Müller\nBaumgarten Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-16/2-str-497-72","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-16/2-str-497-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.743976+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-05-16/2-str-497-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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