{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1973-03-21_2_StR_635_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-03-21","aktenzeichen":"2 StR 635/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 024 41\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 635/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Arbeiter Arno Franz 7 EEE zu: vom,\ngeboren am MM. EEEEEEEED 1952 in REMEEME zur Zeit in\n Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nEh\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter\nProf. Dr. wWillms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer\nin der Sitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht am» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär\nGEB 215 Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 23. August 1972 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\n\n_ Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\n. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub zu einer\nJugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat zum\n‚Strafausspruch Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDie widerspruchsfreien Feststellungen. tragen\nden Schuldspruch.\n\nDie Jugendkammer hat im Anschluß an die Sachverständigengutachten Zurechnungsunfähigkeit ($ >1\nAbs. 1 StGB) verneint. Hiergegen ist aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden. Nach Ansicht der Jugendkammer sinid\ndie aufgrund überwiegend nur geschätzter Angaben des\nAngeklagten über den vorangegangenen Alkoholgenuß errechneten Blutalkoholwerte (ca. 2,5 bis etwa 3 %0)\" nicht\ngesichert. Die Angaben sind aber auch nicht widerlegt.\nZu Gunsten des Angeklagten ist deshalb eine BAK von 3 %o\nanzunehmen. Bei einer solchen Blutalkoholkonzentration\nist allerdings die Zurechnungsfähigkeit in der Regel\naufgehoben (BGH VRS 23, 209; BGH, Urteil vom 8. Oktober\n4969 - 4 StR 355/69 - mit Nachweisen). Hierbei handelt\nes sich in erster Linie um den Verlust des Hemmungsvermögens. Das überlegte Verhalten des Angeklagten vor,\nwährend und nach der Tat und seine sehr gute Erinnerung\nan Einzelheiten sprechen allein noch nicht mit Sicherheit für eine Ausnahme von der Regel (BGHSt 1, 384; BGH\nGA 1955, 269, 271). Zu beachten ist jedoch, daß gegenüber Mordtaten das Hemmungsvermögen höchst selten infolge\nAlkoholmißbrauchs gänzlich fehlen dürfte (BGH GA aa0;\nBGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -); denn\nan die Selbstbeherrschung eines Zechers sind um so.\ngrößere Anforderungen zu stellen, je höher der Wert\ndes gefährdeten Rechtsgutes ist und je schwerer die\nTat wiegt (BGHSt 14, 114, 116). Hier kommt hinzu, daß\nder Angeklagte seit langer Zeit trinkgewohnt war und\n\nWA\n\n-4-\n\nals aktiver Fußballer eine sehr gute körperliche Konsti-\n'tution besitzen mußte (hierzu BGH, Urteil vom 13. Mai 1959\n- 2 StR 168/59 -). Schließlich waren dem Angeklagten\nGewalttätigkeiten - besonders im Zusammenhang mit Wirtshausbesuchen - nicht wesensfremd (hierzu BGH, Urteil:\n\nvom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 - im Anschluß an RGSt 67,\n.149, 150). Diese besonderen Umstände insgesamt rechtfertigen die Feststellung der Jugendkamner. |\n\nDaß die Zurechnungsfähigkeit (hier das Hemmungsvermögen) nicht einmal erheblich vermindert gewesen sein\nsollte, wie die Jugendkammer meint, ist jedoch im Hinblick auf die zu unterstellende außerordentlich hohe\nBlutalkoholkonzentration kaum anzunehmen; zumindest\nhätte es eingehender Erörterungen hierzu bedurft. Das\nist nicht geschehen. Der bloße Hinweis auf Schlußfolgerungen von Sachverständigengutachten genügt nicht\n(BGHSt 7, 238). Dieser sachliche Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n-5-\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird nochmals zu\nprüfen sein, ob sich der bisher zu Gunsten des Angeklagten angenommene hohe Blutalkoholwert mit seinem\nGesamtverhalten vereinbaren läßt.\n\nSchumacher willm Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-21/2-str-635-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-21/2-str-635-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.342717+00:00"}}