{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1973-03-21_2_StR_440_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-03-21","aktenzeichen":"2 StR 440/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\nPers\na\nRR\n\n0428 021\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR AuO/72 URTEIL\nm\n\n‚in der Strafsache\ngegen\n4. den Geschäftsführer bzw. Steinmetz Arthur Will MD\naus Hop, geboren an BP. EB 1935 in Hin,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Friseuse Ingeborg Anna Theresia M EEE geb. AB,\naus Ho, geboren an &. nd 1939 in Has,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof.\n\nDr. Wilims, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der\nSitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen\nhaben Richter am Landgericht MP als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus EEE als\nVerteidiger für den Angeklagten Arthur ME, Rechtsanwältin EEE aus GE als Verteidigerin für die\nAngeklagte Ingeborg MP, Justizobersekretär EEEn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n8. März 1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten des Betruges in\nzwei Fällen für schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten\nArthur mb unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,\ndie Angeklagte Ingeborg MB zu einer Gesamtgeldstrafe\nvon 1.000,-- DM verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügen, bleiben ohne Erfolg.\n\n| 1. Unzulässig ist die Rüge, daß die Verteidigung\nim Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt worden sei;\n\ndenn es fehlt an einem entsprechenden die Angeklagten\n\n beschwerenden Gerichtsbeschluß.\n\n2. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO für\ndie Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den unentschuldigt abwesenden Angeklagten Arthur ME waren\ngegeben.\n\n3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Fall\nII 2 der Urteilsgründe (Kleinkredit) ist nicht nachgewiesen.\n\nDer Zeuge Wild hatte für die Angeklagten bei der\nKundenkreditbank FW einen Kleinkredit von 600.-- DM\naufgenommen. Nach seiner Angabe mußte er die Schuld aus\neigenen Mitteln begleichen. Hierbei benutzte er die Zahlkarten der Kundenkreditbank. Die Verteidigung legte einen\nPostanweisungsabschnitt über 500.-- DM vor, die von den\nAngeklagten an die Kundenkreditbank gezahlt worden waren. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß es\nsich hierbei nicht um die Rückzahlung des von der FB-GEB Bank gewährten Kredites gehandelt hat. Weitere Ermittlungen von Amts wegen darüber, ob die Überweisung\nvielleicht doch das bei der Kundenkreditbank Fep\naufgenommene Darlehen betraf, brauchten sich der Strafkammer im Hinblick auf die glaubwürdige Bekundung des\nZeugen WEM nicht. aufzudrängen, weil die Angeklagten bei\nihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung (zuvor hatten\nsie sich hierzu nicht eingelassen) gar nicht behaupteten,\nsie hätten selbst den Kredit an die Bank zurückgezahlt,\nsondern angaben, sie hätten die Zahlungen an WEB gelei-\n\nen\n\nstet. Auch wenn die beiden Kreditinstitute zusammenarbeiten sollten, wäre es im übrigen ganz unwahrscheinlich,\ndaß das Darlehen der einen Stelle durch Postüberweisung\n(anders bei Kassenbarzehlung) an die andere Stelle zu-\n\nrückgezahlt wird.\n\n4. §§ 245 StPO (Benutzung präsenter Beweismittel)\n\nist nicht verletzt. Die Geschäftspapiere waren im Sinne\n\ndieser Bestimmung nicht herbeigeschafft; vielmehr lagen\nsie dem Gericht bereits vor. § 245 StPO gilt in solchen\nFällen erst, wenn ein Verfahrensbeteiligter unter Be-\n\n. nennung der einzelnen Urkunden deren Verwendung als Be-\n_ weismittel beantragt. (BOHSt 18, 3). Das ist hier nicht\n\ngeschehen.\nf\n\n5. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen hat\nkeinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher ' Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-21/2-str-440-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-21/2-str-440-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.287196+00:00"}}