{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1973-02-28_2_StR_568_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-02-28","aktenzeichen":"2 StR 568/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6428 017 .'?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 568/72 URTEIL\nIk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elfriede H ED zeborene CB zeschie-\n\ndene Wei aus OD, Kr. TB, zeboren\nam @®. EM 1924 in Dun TE,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die\nRichter Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer\nund Dr. Schauenburg am 28. Februar 1973, an der ferner\nteilgenommen haben Richter am Landgericht EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Fulda von\n30. März 1972 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nIhre Revision, mit der sie das Verfahren des Landgerichts\nbeanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nErfolglos macht die Angeklagte geltend, die Strafkanmer habe mehrere ihrer in der Hauptverhandlung gestellten\nBeweisamträge und Hilfsbeweisamträge zu Unrecht abgelehnt\noder überhaupt nicht beschieden.\n\n1. In der Hauptverhandlung vom 24. September 1971\nbeantragte der Verteidiger die Freisprechung der Angeklagten und stellte für den Fall, daß diesem Begehren nicht\nstattgegeben werde, einen in 19 Nummern unterteilten Hilfsbeweisamtrag (Bd. V Bl. 38 ff d.A.). Danach sollten Beamte\nder Polizei und zweier Justizvollzugsanstalten bezeugen\nkönnen, daß die Angeklagte bestimmte Kleidungsstücke nicht\nbesitzt und auch bei ihrer Festnahme am 9. Februar 1971\nnicht bei sich geführt habe (Nr. 1 db, c); ferner sollte eine\nAuskunft des Auswärtigen Amtes ergeben, daß die Behörden der\nCSSR Datumstempel in Pässen immer zutreffend anbringen\n(Nr. 15). Darin, daß die Strafkammer diese beiden Punkte\ndes Hilfsbeweisamtrages nicht beschieden hat, sieht die Angeklagte einen Verfahrensverstoß. Die Rüge dringt nicht durch.\n\nNachdem die Strafkammer wegen eines Teils des Hilfsbeweisamtrags erneut in die Beweisaufnahnme eingetreten war und\n- auch aufgrund weiterer Beweisamträge - zahlreiche Zeugen\nund Sachverständige vernommen hatte, erklärte der Verteidiger in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, die Nummern 2 a\nbis b, 3, 4, 13, 16 bis 19 seines Hilfsbeweisamtrages stelle\ner nunmehr als Hauptbeweisamträge (Bd. V Bl. 63 d.A.). Es\nkann dahinstehen, ob das Landgericht darin eine Rücknahme\nder Übrigen noch nicht erledigten Anträge sehen durfte. Jedenfalls ist ein Beruhen des Urteils darauf, daß es sie übergangen hat, auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angebotenen Beweismittel geeignet sein könnten, die\nAngeklagte zu entlasten. Denn weder schließt die richtige\nStempelung der Pässe durch die Behörden der OSSR die von\nder Strafkamner festgestellte spätere Verfälschung der Stenpel aus noch besteht irgendein Anhalt dafür, daß die der Angeklagten im Privatleben unbekannten Beamten beurteilen könn-\n\nten, ob sie am 9. November 1970, als sie die Zeugin\nSch aufsuchte, die Kleidungsstücke besaß, von denen\ndie Strafkamer feststellt, daß sie sie an diesem Tage\ngetragen habe.\n\n‘2. Mit den gemäß den Nummern 2 b bis 4 und 19 des\nfrüheren Hilfsbeweisamtrages an 13. Dezember 1971 gestellten Beweisamträgen begehrte der Verteidiger die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu\nder Behauptung, die geschädigten Zeuginnen, von denen\nsechs die Angeklagte aus einer Gruppe von vier Vergleichspersonen wiedererkannt hatten, seien infolge altersbedingter Sklerose und Abbaus ihres Erinnerungsvermögens, einige\nvon ihnen aber auch unabhängig von solchen Erscheinungen\nallein wegen der Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit,\nnicht in der Lage, äie Angeklagte von der wirklichen Tätärin zu unterscheiden; ferner beantragte er die Vernehmung der Zeuginnen dazu, daß sie mit der Untersuchung\ndurch einen medizinischen Sachverständigen einverstanden\nseien. Diese Anträge lehnte die Strafkammer durch Beschluß\nvom 21. Dezember 1971 mit der Begründung ab, daß sie die\nin das Wissen des Sachverständigen gestellten Behauptungen in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang aufgrund eigener Sachkunde beurteilen könne und die begehrte\nVernehmung der Zeuginnen daher für die Entscheidung ohne\nBedeutung sei (Bd. V Bl. 64 d.A.).\n\nAuch das ist nicht zu beanstanden. Die Anträge des\nVerteidigers zielten darauf ab, die Glaubwürdigkeit der\ndie Angeklagte belastenden Zeuginnen zu erschüttern. Deren Beurteilung gehört zu den Hauptaufgaben des Tatrich-\n\nters, die er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und\nder dadurch gewonnenen Sachkunde in aller Regel ohne\n\ndie Hilfe von Sachverständigen lösen kann (BGHSt 8, 130).\nBesondere Umstände, die hier eine andere Handhabung gefordert hätten, sind nicht ersichtlich, Da die Strafkanmer hiernach die Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde ablehnen durfte (§ 244\n\nAbs. 4 Satz 1 StPO), war sie auch nicht genötigt, die\nZeuginnen zu fragen, ob sie ihre nach § 81 c StPO erforderliche Einwilligung in die beantragte ärztliche Untersuchung geben wollten. Eines Beschlusses nach § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO hätte es insoweit nicht bedurft.\n\n3, In der Hauptverhandlung vom 9. Februar 1972 beeantragte der Verteidiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die Pässe der Angeklagten und ihres Ehemannes seien nicht von diesem gefälscht,\nsowie die Einholung eines Obergutachtens der Technischen\nHochschule DEEEEEEEB zu der weiteren Behauptung,sie seien\nüberhaupt nicht gefälscht worden (Bd. V Bl. 69, 116 d.A.)«.\nDie Strafkammer hat auch diesen Antrag ohne Rechtsverstoß\nabgelehnt (Bd. V Bl. 69 d.A.). Ihre Auffasaung, die Identität des Fälschers könne in diesem Fall nicht durch ein\nGutachten geklärt werden, so daß das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO),\ntrifft zu. Das Gegenteil der Behauptung, die Pässe seien\nüberhaupt nicht gefälscht worden, war zur Überzeugung der\nStrafkammer bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. MED erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das\nVorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Ablehnung\neines weiteren Gutachtens unzulässig gewesen wäre (aa0,\n\nEN\n\nBUN =\n4\n\na nenn een an\nnn\n\n2. Halbsatz), hat die Strafkamner mit zutreffender Begründung verneint. Was die Revision hiergegen einwendet,\nist offensichtlich unbegründet.\n\n4. Mit seinem weiteren Antrag vom 9. Februar 1972\nverlangte der Verteidiger, zehn Zeuginnen erneut zur Frage der Identität der Angeklagten mit der Schädigerin zu\nvernehmen und ihnen dabei die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. WEB, der die Angeklagte wegen eines\nRückenleidens behandelt hatte, vorzuhalten. Zur Begründung führte er an, bei Kenntnis dieser Aussage würden\ndle Zeuginnen erklären, die Angeklagte sei nicht die Täterin (Bä. V Bl. 69, 118 d.A.). Die Strafkammer hat den\nAntrag wegen völliger Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels abgelehnt (Bd. V Bl. 70 d.A.). Diese Begründung, die sich auf § 244 Abs. 3 StPO stützt, trifft zwar\nnicht zu; denn die Eignung der Zeuginnen, über die Identität der Täterin Auskunft zu geben, hat die Strafkanner\nselbst durch die vorhergegangene Vernehmung zum Ausdruck\ngebracht. Die unzutreffende Begründung des Ablehnungsbeschlusses hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt. Auf die erneute Vernehmung bereits angehörter Zeugen haben die Verfahrensbetelligten in der Regel keinen Anspruch. Ein darauf gerichteter Antrag ist\nnur dann als zulässiger Beweisamtrag im Sinne des § 244\nStPO anzusehen, wenn die Zeugen zu einem Beweisthema Bekundungen machen sollen, zu dem sie noch nicht gehört\nworden sind. Andernfalls ist das Gericht bei der Beschlußfassung über das Anhörungsbegehren nicht auf die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO beschränkt, sondern hat\ndie Frage unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen (BGH Urteil vom\n\n13. Mai 1958 - 1 StR 185/58 - bei Dallinger MDR 1958,\n741). Das Beweisthema des hier erörterten Antrages war\ndie Behauptung der Angeklagten, sie sei mit der Täterin\nnicht identisch. Zu dieser Frage hatten die Zeuginnen\nbereits ihre Aussage gemacht. Die Strafkammer hatte daher lediglich die Frage zu prüfen, ob die inzwischen\nverlesene Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Wen\nim Interesse der Wahrheitsfindung zu einer erneuten Anhörung der Zeuginnen zwang. Diese Frage hat sie sich,\n\nwie die nähere Begründung des Ablehnungsbeschlusses zeigt,\nauch gestellt. Die Erwägungen, mit denen sie sie verneint,\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n5. Gegen den Vorwurf, am 21. und 24. Juli 1970 Betrügereien zum Nachteil der Zeuginnen TED un: Hs\nbegangen zu haben, hat sich die Angeklagte u.a. mit der\nBehauptung verteidigt, sie sei zur Tatzeit in Be (CSSR)\ngewesen. Die Strafkammer hat hierzu den Ehemann und die\nTochter der Angeklagten gehört und fünf Zeugen im Wege\nder internationalen Rechtshilfe durch das Gericht in De»\nvernehmen lassen, ihren Aussagen jedoch aufgrund eingehender Würdigung keinen Glauben geschenkt. Dabei hat sie\nauch die nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Map\nvon Hessischen Landeskriminalamt gewonnene Überzeugung\nberücksichtigt, das in den Reisepapieren der Angeklagten\nund ihres Ehemannes ausgewiesene Ausreisedatum aus der\nCSSsR (26.7.1970) beruhe auf einer Fälschung des Ausreisestempels. Nachdem das Landgericht in der Sitzung vom\n9, Februar 1972 beschlossen hatte, die in der (SSR vernommenen Zeugen wegen Verdachts der Beglinstigung unbe-\n\neidigt zu lassen (Bd. V Bl. 70 d.A.), beantragte die\nAngeklagte die Vernehmung zweier Zeugen aus BB, die\nbekunden sollten, am 24. Juli 1970 vier Stunden lang\n\nmit ihr und ihrem Ehemann in einer Gaststätte in DB\nzusammen gewesen zu sein und unter Austausch von Geschenken Fräundschaft mit ihnen geschlossen zu haben. Die beiden Zeugen hätten ihre Adresse eigenhändig auf ein Kalen- -\nderblatt geschrieben, das die Angeklagte erst drei Tage\nvorher zufällig wiedergefunden habe. Das Landgericht gab\ndem. Beweisamtrag statt und lud die Zeugen auf den\n\n30. März 1972. Durch Telegramm vom 28. März 1972 teilten\nsie jedoch mit, sie hätten die Reisebewilligung nicht bekommen und könnten daher nicht erscheinen (Bd. V Bl. 130\nd.A.). Schon in der Sitzung vom 23. März 1972 hatte der\nVerteidiger auf die Vernehmung dieser Zeugen verzichtet\nund stattdessen die Vernehmung der Zeugen RB una Io-WB zus BOB beantragt, mit denen die Angeklagte die beiden zuerst genannten Zeugen, was den Gaststättenbesuch\n\nam 24. Juli 1970 angehe, verwechselt habe (Bd. V Bl. 102 £\nd.A.). Die Zeugen RP und DOW hätten sich auf eine\nZeitungsanzeige, die ein Vetter des Ehemannes der Angeklagten, der Zeuge IWW, auf dessen Bitte aufgegeben ha-\n\nbe, gemeldet, was die Angeklagte erst durch dessen Tele-\n\ngramm vom 22. März 1972 (Bd. V Bl. 129 d.A.) erfahren habe. Auch der Zeuge JB solle dazu gehört werden.\n\nDen in der Sitzung vom 30. März 1972 schriftlich\nwiederholten Beweisamtrag auf Vernehmung derZeugen RW;\nDEE und SEE lchnte die Strafkammer durch Beschluß\nvom selben Tage mit der Begründung ab, er sei zum Zwecke\nder Prozeßverschleppung gestellt. Im übrigen seien die\n\nZeugen unerreichbar; eine kommissarische Vernehmung\nreiche der Strafkammer unter den gegebenen Umständen\nnicht aus; im übrigen habe sich ergeben, daß tschechischen Zeugen in Verfahren allgemeiner Kriminalität\neine Ausreisegenehmigung grundsätzlich nicht erteilt\nwerde (Bd. V Bl. 104 d.A.).\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer\neine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 244 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht ausreichend dargelegt hat. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 27) ausreichen würden, da es für\ndie Beurteilung des Ablehnungsbeschlusses allein auf\ndessen Inhalt ankommt (BGHSt 19, 24, 26). In diesem Beschluß wird der Angeklagten aber allein zum Vorwurf gemacht, daß sie sich nicht rechtzeitig um die Ermittlung\nder Entlastungszeugen bemüht habe. Abgesehen davon, daß\ndie Strafkammer sich dabei nicht mit den Erklärungen\nder Angeklagten über das Zustandekomnen des Beweisamtrags\nauseinandersetzt, stellt sie weder fest, daß die Angeklagte selbst nicht von einer günstigen Wendung des Verfahrens durch die erbetene Beweiserhebung überzeugt sei\nnoch daß die Beweiserhebung eine erhebliche Verzögerung\ndes Verfahrens mit sich bringen würde noch daß eine Verschleppungsabsicht auch dem Verteidiger zum Vorwurf zu\nmachen sei (zum Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht\nvgl. zusammenfassend Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 244\nAnm. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\nDie Ablehnung der beantragten Beweiserhebung ist jedoch aufgrund der Hilfsbegründung der Strafkammer, die\n\n- 10 -\n\nZeugen seien unerreichbar, gerechtfertigt. Es ist in\n\nder Rechtsprechung anerkannt, daß ein Zeuge auch dann\nunerreichbar sein kann, wenn zwar seine Vernehmung durch\nden Rechtshilferichter möglich ist, der Erforschung der\nWahrheit aber nur seine - nicht mögliche - Vernehmung\n\nvor dem erkennenden Gericht dienlich wäre (BGHSt 13, 300).\nSo lag es hier. Die Strafkammer hat festgestellt, daß\n\ndie beiden neu benannten Zeugen eine Ausreisegenehmigung\nzur Vernehmung vor dem Prozeßgericht nicht erhalten wür-\n\n.den. Daß dies unrichtig wäre, wird von der Revision nicht\n\nbehauptet, so daß es eines näheren Eingehens auf diesen\nPunkt nicht bedarf, Weiter hat die Strafkammer ausgeführt,\n\"unter den gegebenen Umständen\" könne sie sich mit einer\nkommissarischen Vernehmung der Zeugen nicht zufrieden geben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die\nFrage, ob es zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist,\neinen Zeugen vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, hat\nunter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses\n\nder Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.\nDas Revisionsgericht kann diese Entscheidung nur darauf\nprüfen, ob er sich dabei rechtlich geirrt oder sein Ermessen mißbräuchlich ausgeübt hat (BGHSt 13, 300). Ein solcher Fehler ist hier nicht zu erkennen. Die Strafkammer war\nden Behauptungen der Angeklagten, mit denen sie nachweisen\nwollte, daß sie zur Tatzeit in der CSSR gewesen sei, durch\nBeweiserhebungen in verschiedener Richtung nachgegangen.\nDas Ergebnis der Beweisaufnahme,insbesondere die Feststellung der Fälschungen in den Pässen der Angeklagten und ihres\nEhemannes, rechtfertigten die Besorgnis, die Angeklagte versuche ihre Schuldlosigkeit mit unlauteren Mitteln darzutun.\nUnter diesen Umständen konnte es die Pflicht der Strafkam-\n\n£\n\n- 11 -\n\nmer zu sorgfältiger Ermittlung der Wahrheit erfordern,\nweiteren von der Angeklagten angebotenen Beweismitteln\nnur dann einen Wert beizumessen, wenn sie sich durch\neigene Erhebung des Beweises hiervon überzeugt hatte. Da\ndies hier nicht möglich war, durfte die Strafkammer die\nbeiden Zeugen, deren Vernehmung nur im Rechtshilfewege\nmöglich war, als unerreichbar behandeln.\n\nII. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge vorgenonmene Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben. In allen Fällen,\nwegen deren die Angeklagte verurteilt worden ist, hat die\nStrafkammer die Tatbestandsmerkmale des-teilweise versuchten -— Betruges zutreffend festgestellt. Zwar tragen die\nFeststellungen die Annahme der Strafkammer, die einzelnen\nBetrugshandlungen seien in Fortsetzungszusammenhang begangen worden, nicht. Dadurch ist die Angeklagte jedoch\nnicht beschwert.\n\nWillms Kirchhof Müller\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-28/2-str-568-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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