{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-01-10","aktenzeichen":"2 StR 451/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das Ver-\n-wertungsverbot in § 49 Abs. 1 BZRG auf die Sachrüge\nhin zu beachten.\n\nb) Die Voraussetzungen der einzelnen Nummern des § 60\nAbs. 2 BZRG sind für jede Eintragung gesondertzu\nprüfen.\n\nc) Das Verwertungsverbot gilt auch bei der Anordnung\n\nvon Maßregeln der Sicherung und Besserung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 0478 00?\n\nBGHSt: ja\n\nBZRG § 49 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61\n\na) Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das Ver-\n-wertungsverbot in § 49 Abs. 1 BZRG auf die Sachrüge\nhin zu beachten.\n\nb) Die Voraussetzungen der einzelnen Nummern des § 60\nAbs. 2 BZRG sind für jede Eintragung gesondertzu\nprüfen.\n\nc) Das Verwertungsverbot gilt auch bei der Anordnung\n\nvon Maßregeln der Sicherung und Besserung.\n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 1973 - 2 StR 451/72 - LG Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| 2 StR 451/72 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Rudolf EB aus St. m-He, geboren an @. 1926 in Pe,\n\nwegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n\nden Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter\nProf. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und\n\nDr. Schauenburg in der Sitzung vom 10. Januar 1973,\nan der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\n\nDr. EB 21s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEEm a1s Urkundsbeanter der\n\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n2. Juni 1972 im Ausspruch über die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \\\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nfortgesetzter Erregung geschlechtlichen Ärgernisses\nin Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen und\nden Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf den Ausspruch\nüber die Maßregel der Sicherung und Besserung beschränkt ist, hat Erfolg.\n\n1. Auf die Ungeeignetheit des Angeklagten zur\nFührung von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 42 m Abs. 1\nStGB schließt die Strafkammer \"in erster Linie aus dem\nHergang der Tat selbst\". Darüber hinaus stützt sie\nihre Entscheidung aber auch auf eine Würdigung der in\nder Tat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Angeklagten, indem sie auf eine am 14. Mai 1957 ausgesprochene Vorverurteilung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis wegen im wesentlichen gleichliegender\nStraftaten Bezug nimt. |\n\nZu der Prüfung der Frage, ob die Strafkamner\ndurch die Verwertung der Vorstrafe gegen § 49 Abs. 1\nBZRG verstoßen hat, ist der Senat auf Grund der von\ndem Angeklagten erhobenen Sachrüge - sie befaßt sich\nausschließlich mit der Auslegung des § 42 m StGB -\nbefugt. Denn die Beachtung der genannten Vorschrift\nwird - zumindest in erster Linie - vom sachlichen,\nnicht vom Verfahrensrecht gefordert.\n\nDas Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG zielt\nnach seinem eindeutigen Wortlaut darauf ab, dem verurteilten jeglichen Nachteil aus getilgten oder tilgungsreifen Strafen samt den ihnen zugrunde liegenden\nTaten zu ersparen, sofern nicht eine der Ausnahmeregelungen in § 49 Abs. 2, § 50 BZRG eingreift. Daß mit\ndieser Regelung, soweit sie auch die Verwertung in\neinem neuen Strafverfahren verbietet, entgegen der Absicht des Gesetzgebers die Resozialisierung des erneut\ngestrauchelten Verurteilten nicht gefördert werden kann,\nändert nichts an ihrer Klarheit (vgl. Dreher, JZ 1972,\n618). Sie schneidet aus dem Bereich des tatsächlich Bestehenden einen Teil heraus, der bei der Beurteilung\n.anderer Lebenssachverhalte jeder Würdigung —- auch durch\ndie Gerichte — verschlossen sein soll. Ein solches unmittelbares gesetzliches Verwertungsverbot, das noch\nweiter reicht als die Verbote in § 428 Abs. 2 AO und\n§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl I S. 949), mag zwar\nstets auch ein Beweisverfahrensverbot enthalten (so\nKleinknecht, StPO, 30. Aufl., Einl. 1 J g für die genannten Vorschriften). Dies aber nur deshalb, weil sich\nauf einen Sachverhalt, dessen Verwertung für die Urteilsfindung ohnehin verboten ist, ein Beweisverfahren\nselbst dann nicht richten darf, wenn es im übrigen mit\nzulässigen Mitteln und in gehörigen Formen betrieben\nwird. Im Kern betrifft das Verbot gleichwohl nicht das\nVerfahren. Es handelt sich nicht - zumindest nicht in\nerster Linie — um eine Norm, die bestimmt, \"auf welchem\nWege der Richter zur Urteilsfindung berufen\" ist (vgl.\n\nBGHSt 19, 273, 275). Denn seine allgemeine Fassung\nschließt es auch für den Bereich des Strafprozesses\naus, es als bloße Weisung an die Strafverfolgungsbehörden aufzufassen, sich - soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt - jeder Maßnahme zu enthalten, die auf\ndie Einbeziehung getilgter oder tilgungsreifer Strafen in das Verfahren gerichtet ist; vielmehr beansprucht\nes danach Geltung ohne Rücksicht darauf, ob es solcher\nMaßnahmen verfahrensrechtlicher Natur überhaupt bedarf.\nAuch Vorstrafen, deren Vorhandensein nicht bewiesen\nwerden muß, etwa weil die ihnen zugrunde liegenden Taten so großes Aufsehen erregt haben, daß sie auch nach\nihrer Tilgung noch allgemein und damit auch gerichtsbekannt sind, dürfen nicht verwertet werden. In dieser\nAbsolutheit des Gebotes, bestimmte Tatsachen unbeachtet — nicht mur unerforscht - zu lassen, zeigt sich\n\ndie Zugehörigkeit des § 49 BZRG zum sachlichen Recht.\n\nSoweit § 49 BZRG die Verwertung der getilgten\noder tilgungsreifen Vorstrafen bei der Strafzumessung\nverbietet, hat der Bundesgerichtshof Verstöße hiergegen schon bisher auf die Sachrüge hin beanstandet\n(BGHSt 24, 378; Beschluß vom 24. Juli 1972 - 3 StR 187/72 -;\nständige Praxis aller Senate). Mit der vorliegenden Entscheidung ist nunmehr auch die in den Entscheidungen vom\n18. Oktober 1972 (BGHSt 25, 24) und vom 8. November 1972\n- 3 StR 85/72 - offengebliebene Frage, ob eine verbotene\nindizielle Verwertung getilgter oder tilgungsreifer Stra-\n\nfen als Sachmangel anzusehen ist, in bejahendem Sinne erledist.\n\n2. Die nach alledem gebotene Prüfung, ob die\nStrafkammer das Bundeszentralregistergesetz beachtet\nhat, führt zur Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung.\nDenn die Strafkammer hat zur Begründung dieser Maßnahme eine länger als zehn Jahre zurückliegende Strafe\nunter drei Jahren mit herangezogen, die nach § 60\nAbs. 2 Nr. 3 BZRG nicht in das Zentralregister übernommen worden ist und daher nach §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG\nnicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden\ndarf.\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG auf die\nim Urteil verwertete Vorstrafe scheitert nicht daran,\ndaß der Angeklagte außerden im Jahre 1959 zu zwei Gesamtstrafen von einem Jahr und von zehn Monaten verurteilt worden ist. Zwar überschreitet die Summe der\ninnerhalb der zehnjährigen Frist des § 60 Abs. 2 Nr. 3\nBZRG erkannten Strafen damit den Zeitraum von drei\nJahren. Doch ist dies ohne Belang. Denn § 60 Abs. 2\nNr. 3 BZRG bezieht sich, ebenso wie die übrigen Nummern dieses Absatzes, auf die einzelne Verurteilung\nmit der Folge, daß jede Vorstrafe, bei der die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, erfaßt wird. Weitere Eintragungen im Strafregister sind - abgesehen\nvon § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG - außer Betracht zu lassen.\nFür sie ist jeweils gesondert zu prüfen, ob sie in das\nZentralregister übernommen werden (BayObLG MDR 1972,\n713).\n\nFür diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut\nder Bestimmung. Sie wird durch einen Blick auf die in\n\nder Wortwahl mit § 60 BZRG übereinstimmenden Regelungen\nin den §§ 32 und 44 BZRG bestätigt. Die erste dieser\nVorschriften bestimmt die Fristen, nach deren Ablauf\nVerurteilungen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, die zweite die Straftilgungsfristen.\nDaß beide Bestimmungen die einzelne Vorstrafe je für\nsich meinen, wird in § 36 Abs. 1 und § 45 Abs. 3 Satz 1\nBZRG deutlich, wonach bei mehreren Eintragungen die\nFristen für jede von ihnen abgelaufen sein müssen, damit die Strafen im Führungszeugnis nicht mehr erscheinen oder getilgt werden. Es erscheint ausgeschlossen,\ndaß § 60 BZRG trotz Üübereinstimmender Wortwahl eine abweichende Bedeutung haben sollte. Auch die Entstehungs-\n\ngeschichte des Bundeszentralregistergesetzes gibt dafür\nkeinerlei Anhalt.\n\nDaß das Verwertungsverbot auch gilt, wenn die Voraussetzungen einer Maßregel der Sicherung und Besserung\nzu prüfen sind, unterliegt angesichts des uneingeschränkten Wortlauts des § 49 Abs. 1 BZRG und des Fehlens ge-.\ngenteiliger Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte\nder Vorschrift keinem Zweifel. Eine Ausnahme gilt nach\n§ 50 Nr. 2 BZRG nur, wenn es um den Geisteszustand des\n\nBetroffenen geht, dessen Beurteilung zu einer Unterbringung nach § 42 b StGB führen kann.\n\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-10/2-str-451-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-10/2-str-451-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.783760+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-01-10/2-str-451-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1973-01-10","dockets":["2 StR 451/72"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.01.1973 – 2 StR 451/72","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-10/2-str-451-72","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"a) Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das Ver-\n-wertungsverbot in § 49 Abs. 1 BZRG auf die Sachrüge\nhin zu beachten.\n\nb) Die Voraussetzungen der einzelnen Nummern des § 60\nAbs. 2 BZRG sind für jede Eintragung gesondertzu\nprüfen.\n\nc) Das Verwertungsverbot gilt auch bei der Anordnung\n\nvon Maßregeln der Sicherung und Besserung.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n2. Juni 1972 im Ausspruch über die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \\","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BZRG/60","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"60","label":"§ 60 BZRG","mentions":8},{"id":"BZRG/49","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"49","label":"§ 49 BZRG","mentions":7},{"id":"BZRG/50","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"50","label":"§ 50 BZRG","mentions":2},{"id":"BZRG/44","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"44","label":"§ 44 BZRG","mentions":1},{"id":"BZRG/61","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"61","label":"§ 61 BZRG","mentions":1},{"id":"BZRG/45","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"45","label":"§ 45 BZRG","mentions":1},{"id":"BZRG/32","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"32","label":"§ 32 BZRG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 25, 100","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:43.783760+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}