{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-12-20_2_StR_567_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-12-20","aktenzeichen":"2 StR 567/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StRSEU 0. URTEIL\nWa .\n\nin der Strafsache-\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Karl-Heinz Albert F GEEREEEREEED\naus RD |, eeboren an U 194 in\nBe . 0 |\n\nwegen Notzucht\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n‘den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter\nDr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauen-\n. burg in der Sitzung vom 20. Dezember 1972, an der,\n\n. ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt\n\n. beim Bundesgerichtshof Freiherr von GE als\n: Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär\n5 GEHEN : Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Ben\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n\n8.. ‚März 1972 wird verworfen.\n\nFolgen nach s Eu Abs. 1 StoB treten nicht:\nein. \\ \"\n\n. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines,\nRechtsmittels. zu ‚tragen.\n\nVon Rechts wegen |\n\n> 6&r in a ei:\n\nDie Strafkammer. hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einer. Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; Seine ‚Revision, mit der ‚er das Verfahren beanstandet ‚und Verletzung < des: sachlichen Rechts rügt, bleibt: ‚ohne Erfolg.\n\nI. . 1. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 und 4 StPO darin, daß die Strafkammer seinen Antrag auf Einholen eines weiteren Gutachtens über.\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin IQ abgelehnt und auch\n‘von Amts wegen keinen zusätzlichen Sachverständigen zu\ndiesem Beweisthema gehört hat.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Als der Angeklagte jenen\nAntrag stellte, war bereits das schriftliche Gutachten\ndes Diplompsychologen Privatdozenten Dr. Broeren gemäß\n§ 251 Abs. .2 StPO verlesen und von der Diplompsychologin\nSchneider-Jonietz mündlich ein weiteres Gutachten erstattet worden. Die Sachkunde, die das Landgericht durch\ndiese Gutachten erlangte, rechtfertigte die Ablehnung\n‚des Antrags auf Anhören eines dritten Sachverständigen.\n\n_ Daß die beiden Gutachten nicht in vollem Umfang übereinstimmten, zwang die Strafkammer nicht zur Zuziehung\neines weiteren Sachverständigen (BGH Urteil vom 23. Juni\n1971 - 3 StR 80/71 -). Dazu bestand auch nicht etwa des-\n\nhalb Anlaß, weil Dr. Broeren vor Beginn der Hauptverhand-\n\nlung. gestorben und daher nicht mehr in der Lage war, in:\nseinem Gutachten auch die Eindrücke zu verwerten, die er\nsonst in der Hauptverhandlung gewonnen hätte. Weder dem\nProtokoll noch den Urteilsgründen 1äßt sich entnehmen,\ndaß in’ der Hauptverhandlung Besonderheiten zutage. getreten sind, die den Sachverständigen zu einer Änderung sei-\n\n\"nes schriftlichen Gutachtens hätten veranlassen können,\n\nSelbst vom Beschwerdeführer wird dies nicht behauptet.\nBestanden danach keine Bedenken gegen die Verwertung\ndieses Gutachtens, so war das Landgericht. nicht verpflichtet, mit Rücksicht darauf, daß die Sachverständige\nSchneider-Jonietz in ihrem von der Strafkammer im Ergeb-.\n\nnis nicht “für zutreffend 'erachteten Gutachten von falschen\n\nTatsachen. ausgegangen war (Bl. 21 UA), einen weiteren\n_ Sachverständigen zu hören. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin überhaupt der Einholung von Sachverständigengutachten bedurfte (vgl. Bl. 26 UA und die\nu dort angegebenen Entscheidungen, ferner. BGHSt 23» Br\n\n2. Weiter ‚wird vom Beschwerdeführer die Ansicht\n‚vertreten, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 3 und\n\n5 StPO verstoßen, inden es folgende \"Beweisamträge\" ab-\n\ngelehnt habe:\n\n\" a) Es soll eine Auskunft des Deutschen Wet-\n. terdienstes - Wetterwarte Saarbrücken -\n„über die Wetterlage zur Tatzeit sowie\nZeitpunkt und Menge des letzten Schneefalls und Höhe der. Schneedecke zur Tatzeit eingeholt werden.\n\n-4 a) Mit Hilfe der Zeugin I soil der angebliche Tatort ermittelt werden.\n\n2) Nach Eingang der Auskunft zu 1) soll eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden\n. zum Zwecke des richterlichen Augenscheins\ndarüber, daß es zur Tatzeit nicht möglich\n‚war, den Tatort mit einem Pkw zu erreichen\nu und wieder zu verlassen.\"\n\n kuch a diese. Rüge greift nicht durch, Das Einholen der\n. Auskunft über die Schneeverhältnisse hatte nur dann ei-\n\nnen Sinn, wenn der Tatort: feststand.- Dieser. sollte nach\n\ndem Antrag zu 1 a). ‚aber erst ermittelt werden. Schon\n\naus dieser Verbindung ergibt sich, daß es sich bei den\n\nAnträgen zu und 1 ae) um Beweisermittlungsamträge han-\n‘ delte. Da der. Antrag zu I von jenen beiden anderen ab-.\n\nhing, bestand auch kein Anlaß zur Vornahne der Ortsbe-\n\n'sichtigung. .\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ausführungen der Strafkammer über\nden Einfluß des vom Angeklagten - nach seiner insoweit\nunwiderlegten Einlassung - genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit lassen ersehen, daß das Landgericht die ihm obliegende Aufgabe der eigenverantwortlichen Beurteilung dieser Frage (vgl. hierzu BGHSt 7, 238)\n| nicht verkannt hat. Unter diesen Umständen ist aus den\nSatz. \"Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.\n\n. Dr. Luthe sind auch ansonsten keine Anzeichen vorhanden,\ndie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB begründen könnten\" nicht zu schließen, daß die Strafkammer\n‘doch von einer unzutreffenden Auffassung ihrer Stellung\n\n— gegenüber. dem Sachverständigen ausgegangen ist.\n\nEin Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß im Urteil nicht ausdrücklich zwischen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterschieden worden\nist. Denn nach der Überzeugung der Strafkammer war die\nWirkung des Alkoholgenusses zur Tatzeit ‚so gering, Jaß\n' die Annahme ‚des 851. ‚StGB fernlag.\n\n‘Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer eine Fest-\n- stellung im Urteil darüber, daß er vorsätzlich gehandelt\n-habe.. Aus dem von der Strafkammer als gegeben erachteten\n\n‚Sachverhalt folgt ohne weiteres sein Bewußtsein, daß sich\n\ndie Zeugin ihm. nicht freiwillig hingeben wollte,\n\nDie weiteren Ausführungen in der Revisionsbegrindung. enthalten lediglich unzulässige Angriffe. ‚auf, ‚die\nBeweiswürdigung.\n\n-6 -\n\nDie Entscheidung über den Nichteintritt von Fol-\n\ngen nach § 31 Abs. 1 StGB beruht auf Art. 89 Abs. 3\nSatz 1 des 1. StrRG.\n\nSchumacher - Müller Baumgarten\n\n- Meyer j . Schauenburg\n\nKen\nBar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-20/2-str-567-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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