{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-12-20_2_StR_560_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-12-20","aktenzeichen":"2 StR 560/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ne\naa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 560/72 . . .. URTEIL\n2 om .\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Justizhauptsekretär Josef Franz Karl F U |\n\naus TORE, geboren el ZEE in DEE\n\nu Sudetenland,\n\n2. den Lagermeister Alfred Otto Si aus Te\n\nEEE. geboren am GE \">20 in\n\nSchlesien,\n\n3. die kaufmännische Angestellte Johanna Erna Margarete\n\nSCHE seborene Sp. TED ,\ngeboren u 1922 in PRBBIRBIIDN \"{escngobiree,\n\nwegen Diebstahls ua.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n‘den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter\n\n_ Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg\nin der Sitzung vom 20. Dezember 1972, an der ferner\nteilgenommen haben Bundesanwalt Dr. GEW a1s vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär\nGEB 21: Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‘für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 13. Juni 1972 werden verworfen. Jeder\n\"Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat auf Grund der Geständnisse\nder Angeklagten folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte FamMEEip war als Beamter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt/Main Leiter\n.der Asservatenverwaltung. In der Zeit von Juni bis No-\n_ vember 1971 entnahm er Müllsäcken nit eingezogenen Gegenständen, deren Vernichtung ihm oblag, nach und nach\n350 \"Pornohefte\", 7 \"Pornofilme\" und 2 Kartenspiele mit.\npornografischen Darstellungen, ferner etwa 40 kg gepreßten Haschisch in Platten zu je 200 g sowie 500 8°\nHeroin, Diese Gegenstände gab er an die mit ihm be-\n\n' freundete Angeklagte Johanna Serum Verkauf an Dritte\n\nLe\n\nweiter. Die angeklagten. Eheleute SCI veräußerten\nmindestens 150 \"Pornohefte\", etwa 35 kg Haschisch und\ndas Heroin an einen Abnehmer, der schließlich bei\ndem Versuch, das Heroin weiter zu verkaufen, festge-\n\n_ nommen wurde. Der von den angeklagten Eheleuten Sein\n- insgesamt erzielte Erlös in Höhe ‚von 33. 350 DM und ein\n\n_ an den Angeklagten: FEED abgeführter Betrag von.\n2. 000 DM konnten 'Bichergestellt werden. “\n\n. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\n‚den. Angeklagten FEED wegen fortgesetzten Diebstahls\n\nin. Tateinheit mit Verwahrungsbruch sowie wegen. fortgesetzten Vergehens nach den § 8 1, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1\n\nOpiumgesetz und wegen fortgesetzten Vergehens. nach\n§ 184 Abs. 1 Ziff. 1 a StGB.zu einer ‚Gesamt£freiheits-\n= strafe von einem Jahr und. acht Monaten verurteilt. Die\n angeklagten Eheleute SEE hat es wegen fortgesetzter\n\nHehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 1, 3, 10°\nAbs. 1 Opiumgesetz und nach § 184 Abs. Nr. 1 StGB\n\nmit Freihkeitsstrafen von Je einen Jahr. und. sechs Monaten bestraft, |\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte a)\nin vollem: ‚Umfang, die angeklagten Eheleute SEE unter\nBeschränkung auf das Strafmaß Revision eingelegt. So-.\nweit sie die Verletzung von Verfahrensrecht geltend ma-\n\n| chen, sind die Rechtsmi.ttel mangels Angabe der den ‚angeblichen. Mangel. enthaltenden Tatsachen unzulässig. =\n18 34h Abs. 2 stpo). | Im übrigen sind sie unbegründet,\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten For zunehmende Überprüfung des gegen\n\nihn ergangenen Schuldspruchs hat ‚keinen. Rechtsfehler.\n„zu seinen Nachteil angeben.\n\n=\n\nAuch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die.\nHöhe der gegen alle Angeklagten verhängten Strafen begründet und eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt,\n\n' begegnen keinen ‚Bedenken. Was die Revision der angeklagten Eheleute SW hierzu vorbringt, vermag die Anwen-\n\n. dung des § 23 Abs. 2 StGB nicht zu begründen. Die Vor-\n\n‚schrift setzt voraus, das besondere Umstände sowohl in\n\nder Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten u\n\nvorliegen. Ein solches Zusammentreffen besonderer Umstände muß, wenn es zur Strafaussetzung führen soll,\n\nder Tat einen 'Ausnahmecharakter verleihen, wie er namentlich bei außergewöhnlichen Konfliktslagen gegeben ist\n(BGHSt 24, 3). Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt\nhat, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die\nAngeklagten SED waren durch ihre Verschuldung. nicht\n-in eine ausweglose Situation geraten, die zu einer so\n\n. schwerwiegenden Tat drängte, wie sie sie insbesondere\ndurch das Inverkehrbringen einer großen Menge des gefährlichen Rauschgiftes Heroin begangen haben. Zuden\nsind sie, wie die erzielten Erlöse und die Weitergabe,\nvon; 2» ‚000° mm an ‚den i Angeklagten F@EEEEID z°12cn., über:\n\ndas zur Schuldentilgung erforderliche Maß hinausgegan-\n\ngen. ‚Noch weniger kommt die Anwendung des § 23 Abs. 2\n\nStGB bei dem Angeklagten Fb in Betracht, der sich\n\nselbst überhaupt nicht. in einer schwierigen Lage befunden hat...\n\nSchumacher. _ Müller Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-20/2-str-560-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-20/2-str-560-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.556228+00:00"}}