{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-12-19_2_StR_548_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-12-19","aktenzeichen":"2 StR 548/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 548/72 BESCHLUSS\nAGHL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Gaetano CME aus FaEEB-GE, zevoren an EEE 1943 in N ita-\n\nlien,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 19. Dezember 1972 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n\n11. Februar 1972 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt worden ist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\nund Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise\n\nDas Landgericht hat die Aussetzung der Strafe zur Bewährung mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Der Angeklagte ... ist zwar noch nicht vorbestraft, seine Beteiligung als Hehler an einer\n\nso umfangreichen Straftat schließt die gemäß § 23 StGB erforderliche günstige Prognose aus und läßt eine teilweise Strafverbüßung, die jedoch bereits durch die Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt ist, unabdingbar erscheinen.\"\n\nGegen diese Begründung bestehen durchgreifende Bedenken.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer zum\nAusdruck bringen wollte, daß die Beteiligung an einer solchen Tat auch bei einem Unvorbestraften eine günstige Prognose stets ausschließt, was unzutreffend wäre. Das Landgericht hat sich jedenfalls nicht mit der Besonderheit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte nur einen \"geringen\nTeil\" (Bl. 18 UA) des Diebesgutes gehehlt hat. Eine Mitberücksichtigung dieses Umstandes hätte sich aber aufgedrängt.\nFerner gibt die Begründung Anlaß zu der Annahme, daß nach\nder Auffassung der Strafkammer eine Aussetzung der Strafe\nnicht möglich ist, wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befunden hat und diese auf die Strafe ange-.\nrechnet wird. § 23 Abs. 4 Satz 2 StGB erklärt jedoch auch\nin einem derartigen Fall die Aussetzung der Strafe zur\nBewährung für zulässig. Aus diesen Gründen muß das Urteil,\nsoweit die Strafaussetzung verweigert worden ist, aufgehoben werden. |\n\nnn\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/2-str-548-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/2-str-548-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.523966+00:00"}}