{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-12-19_2_StR_368_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-12-19","aktenzeichen":"2 StR 368/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 368/72 BESCHLUSS\nAsa .\n\nin der Strafsache\n\n\"gegen.\n\n1. den Gastwirt Said Abd A ED s FED.\nEEE, zevoren on ED 1943 in a,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Studenten Richard Klaus Wo aus u\n\nEEE. dort geboren am MEERE 1946,\n\n3. den Studenten. Hans Christoph Walter Freiherr von\n\nwo cu: 7, geboren\non oc in > GB eooer. 2.\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ale\n\n_ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14, Dezember 1971, soweit es\nihn betrifft,im Strafausspruch mit den Fest-\n\n. stellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des _\n' Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts ‚zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nAM und die Revisionen der Angeklagten\n7 und von Wo zegen das genannte\nUrteil werden verworfen. Jedoch wird der\n\n.Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten wegen Vergehens nach § 10 Abs. 1\nNr. 1 des Opiumgesetzes in Tateinheit mit\n'Steuerhehlerei verurteilt sind.\n\n3. Die Angeklagten WERE und von Wii ha-\n\nben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dasselbe gilt für den Strafausspruch gegen die Angeklagten WEB und von Wog> Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten AM nicht bestehen bleiben.\n\n\\\n\nDie Strafkammer berücksichtigt bei diesem Angeklagten\nstrafschärfend, \"daß er die Identität seiner Lieferanten\nverschweigt wie ein typischer professioneller Rauschgifthändler\". Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken: Kein\nAngeklagter ist verpflichtet, im Verfahren gegen ihn auszusagen (vgl. §§ 136 Abs. 1, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Jeder Angeklagte kann deshalb auch zu bestimmten Einzelfragen Angaben verweigern. Macht er von diesem Recht Gebrauch,\nso. darf dies vom Gericht nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.\n\nZur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes nicht, wie die\nStrafkammer meint, nach § 40 StGB, wohl aber nach § 10\nAbs. 5 des Opiumgesetzes gerechtfertigt ist. |\n\nSchumacher nu | Müller. | Baumgarten\nMeyer .. Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/2-str-368-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/2-str-368-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.507853+00:00"}}