{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-12-13_2_StR_534_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-12-13","aktenzeichen":"2 StR 534/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 534/72 BESCHLUSS\nA 3A\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Fahrlehrer Willi REED zu: TOD,\ndort geboren am EB 1336,\n\n2. den Kraftfahrer Pierre genannt Jeannot FEED\n\naus WERD, geboren am ER 1940 in\n\nwegen Betrugs, Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1972 beschlossen:\n\n1. Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in den beiden Fällen der Urkundenfälschung (II 10 und 18 der Urteilsgründe)\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO wird die Revision\ndes Angeklagten RW gegen das Urteil des\nLandgerichts in Saarbrücken vom 27. Juni 1972\nverworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Fu»\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\ndes Diebstahls in sechs Fällen für schuldig. befunden worden ist,\n\nb) im gesamten gegen ihn ergangenen Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen\n(§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).\n\n£, .,\nArnd nn\n\nGründe:\n\n1. Die Strafkammer stellt bei dem Angeklagten\nFEED für die Frage der Mittäterschaft beim Diebstahl ausschließlich darauf ab, ob er wesentliche\nTeile des Tatbestandes eigenhändig verwirklicht hat\noder nicht, Sie übersieht dabei, daß der Dieb gemäß\n§ 242 StGB auch beabsichtigen muß, die entwendete\n_ Sache \"sich\" - allein oder gemeinsam mit einem anderen. - zuzueignen. Wer die Sache entwendet, damit sie\nsich ein anderer zueignet, kann nur absichtsloses\nWerkzeug, also Gehilfe sein. Erörterungen hierüber\ndrängten sich auf; denn der Angeklagte beging die\nTaten jeweils für einen anderen (WW , der dann\ndie Diebesware auch verwertete. Nicht entscheidend\nist, daß der Angeklagte für seine Mitwirkung ein\nEntgelt erhalten sollte und meist auch erhielt; denn\ndabei konnte es sich auch um einen Gehilfenlohn handeln.\n\n7\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nFE und die Revision des Angeklagten Ro sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten j Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-13/2-str-534-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-13/2-str-534-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.385738+00:00"}}