{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-12-13_2_StR_459_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-12-13","aktenzeichen":"2 StR 459/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 459/72 BESCHLUSS\nASAL.\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Mechaniker Karl-Heinz DB aus\nEEE, zeboren ar BEE 1942 in DUMME,\n\n2. den Kellner Heinz Dieter K EEE zus KEEM,\ndort geboren am EB 94‘,\n\n3. den Arbeiter Eduard RE au: (>,\n. dort geboren am EEE 1929, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Tun\n\nund KG Wird das Urteil des Landgerichts\n\nin Koblenz vom 7. Oktober 1971, soweit es diese\n\nAngeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in die-\n\nsem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n‘ auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Be-\n\nschwerdeführer, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten °\n\nTOD und KB und die Revision des Angeklagten REEB werden verworfen.\n\nDer Angeklagte Radde hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen der drei Beschwerdeführer\nhat zum Schuldspruch bei keinem von ihnen, zum Strafausspruch auch bei dem Angeklagten RB keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen lassen.\n\nDagegen kann das Urteil zum Strafausspruch auf die\nSachrüge hin keinen Bestand haben, soweit es die Angeklag-\n\nten DEE und KO Hetrittt. Dei DEE Hat\n\ndie Strafkammer strafschärfend Vorstrafen berücksichtigt, die nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BZRG nicht in\n\ndas Zentralregister übernommen werden und für die das\nVerwertungsverbot nach §§ 49 Abs. 1, 61 BZRG eingreift.\nDas ist nach § 2 Abs.. 2 StGB, § 354 a StPO im Revisionsverfahren auch dann zu beachten, wenn das angefochtene\nUrteil vor dem Inkrafttreten des BZRG am 1. Januar 1972\nergangen ist. Hinsichtlich des Angeklagten Kb 1ä5t\nsich ein Verstoß ‚gegen § 76 StGB nicht ausschließen, der\n_ darin besteht, daß das Landgericht eine im Jahre 1971\ngegen den Angeklagten vom Amtsgericht in Hagen erkannte\nFreiheitsstrafe von fünf Monaten nicht zur Bildung einer\nGesamtstrafe herangezogen hat.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBeungarten Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-13/2-str-459-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-13/2-str-459-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.369116+00:00"}}