{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-12-06_2_StR_499_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-12-06","aktenzeichen":"2 StR 499/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"S 49 Abs. 1 BZRG hindert das Gericht nicht, strafschärfend\n\nzu verwerten, daß der Angeklagte durch ein früheres, mit\nEinstellung beendetes Verfahren gewarnt worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja’ zu4e)\n\nStGB § 13; BZRG § 49\nS 49 Abs. 1 BZRG hindert das Gericht nicht, strafschärfend\n\nzu verwerten, daß der Angeklagte durch ein früheres, mit\nEinstellung beendetes Verfahren gewarnt worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 1972 - 2 StR 499/72 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 499/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Siegfried R ED zu: \"EEE\n\ngeboren am GEHE ' >> ın ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mi‘ einem Kinde u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter\nDr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller und Dr, Schauenburg\nin der Sitzung vom 6. Dezember 1972, an der ferner\nteilgenommen haben Richter am Landgericht WW als\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär\nEEE 15 Urkunasbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\n\nvom 14. April 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1\nNr. 1 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht\nmit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte erfolglos mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\n1.Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, scheitert schon daran,\ndaß nicht, wie erforderlich (vgl. BGHSt 2, 168), die\nBeweismittel angegeben werden, die das Gericht noch\nhätte benutzen können und müssen.\n\n2.Das Vorbringen, die Strafkammer habe es nicht\nzugelassen, daß der Angeklagte während der Vernehmung\ndes Kindes Fragen gestellt habe, ist nicht geeignet,\nder Revision zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Sitzungsniederschrift hatte er jeweils nach der Vernehmung der\nZeugen Gelegenheit, diese zu befragen.\n\n3. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.\n\n4. Auch die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch greifen nicht durch.\n\na) Bei ihrer Erwägung, mildernde Umstände könnten dem Beschwerdeführer u.a. deswegen nicht zugebilligt werden, weil sich die Vorfälle über einen längeren Zeitraum erstreckt und sich mehrfach wiederholt hätten, berücksichtigt die Strafkammer zu Recht den Umfang\nund die Schwere der Schuld des Angeklagten, welche nach\n§ 13 Abs. 1 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe\nsind.\n\nb) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes unzulässigerweise zur Verneinung mildernder Umstände\nherangezogen. Durch sein Tun hat der Angeklagte sowohl\n\nden Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 wie auch den des\n8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Zutreffend entnimmt daher die Strafkammer die Strafe dem § 174, wobei die Mindeststrafe des § 176 StGB in Verbindung nit\n\n§ 51 Abs. 2, § 44 StGB zu beachten war. Beim tateinheit-\n\nlichen Zusammentreffen mehrerer Straftaten kann bei der\nStrafzumessung schärfend verwertet werden, daß der Täter über die Verwirklichung des Tatbestandes einer Vorschrift hinaus gegen eine weitere Strafbestimmung verstoßen hat. Das kann gerade die Schwere der Tat kennzeichnen, |\n\nAußerdem trifft es nicht zu, daß die Strafkammer\nTatbestandsmerkmale zur Verneinung mildernder Umstände\noder bei der Bemessung der Strafe benutzt hat. Daß der\nAngeklagte die Handlung \"zur Abend- und Nachtzeit an\ndem erst 11 1/2 Jahre alten Kinde\" vorgenommen hatte,\n\"das seinen Schutz und seine Fürsorge gerade zu diesen\nZeitpunkt verdiente\", und daß in diesem Tun ein grober\nVertrauensbruch gegenüber dem Kind und seiner Ehefrau\nlag, geht über die Verwirklichung des Tatbestandes des\nN 174 Abs. 1 Nr. 1 wie auch des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nhinaus. Die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte können auch entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers bei der Strafzumessung innerhalb des\ngewählten Strafrahmens nochmals berücksichtigt werden\n(BGHSt 16, 351, 353 £).\n\nc) In den Jahren 1965 und 1969 liefen zwei Ermittlungsverfahren in einschlägigen Fällen gegen den Angeklagten, die nicht zur Verurteilung geführt haben. Die\nStrafkammer hat strafschärfend gewertet, daß diese Ver-\n\nBG\n\nfahren dem Beschwerdeführer nicht zur Warnung gedient\nund ihn von seiner Tat nicht abgehalten haben. Auch\ndagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. Bei der\nStrafzumessung hat das Gericht die Umstände, die für\nund gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen\n(§ 13 Abs. 2 StGB). Im Einzelfall kann es den Täter\nbelasten, daß er handelt, obwohl er in vorhergehenden\nErmittlungsverfahren, auch wenn sie nicht zur Bestrafung führten, darauf hingewiesen wurde, daß ein einschlägiges Tun verfolgt und bestraft werden kann. Begeht er die Tat trotz dieser Warnung, ist sein Handlungsunrecht schwerer als ohne sie, Deshalb darf dieser\nUmstand zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung verwertet werden (vgl. BGH Urteile vom 1. Juli 1954 - 3 StR 282/54; vom 12. Juli 1951 - 4 StR 339/51).\n\nDaran ist das Gericht auch nicht durch das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971 (BGB1 I 243) gehindert. Nach § 49 Abs. 1, § 61 dieses Gesetzes dürfen\neine Tat und die Verurteilung nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, wenn die Eintragung über die\nVerurteilung im Register getilgt worden oder tilgungsreif oder nach § 60 des Gesetzes nicht ins Register aufzunehmen ist. Von dem Verbot wird auch die Warnung erfaßt, die in dem zur früheren Verurteilung führenden Verfahren liegt. Sonst würde § 49 Abs.1 BZRG für ein neues\nStrafverfahren aus den Angeln gehoben und immer umgangen werden können. Außerdem läge in einer Berücksichtigung des früheren Verfahrens und seiner Warnfunktion\neine Verwertung der Folgen der Tat, die durch § 49 Abs. 1\nBZRG gerade ausgeschlossen werden sollte.\n\nDas Verwertungsverbot gilt jedoch nicht für die\nWarnung, die der Täter durch ein Verfahren erhalten\nhat, das mit einer Einstellung endete. Der Erstreckung\ndes Verbots auf diesen Fall steht schon der Wortlaut\ndes § 49 Abs. 1 BZRG entgegen, der eine Verurteilung\nund ihre Eintragung im Zentralregister voraussetzt.\n\nZudem bedeutet die Bestimmung eine Ausnahme von\n§ 13 Abs. 2 StGB, der für die Strafzumessung ganz allgemein vorschreibt, daß die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, bei der Strafzumessung gegeneinander abzuwägen sind. Als ein solcher Umstand ist\ndas Vorleben des Täters besonders hervorgehoben. Soweit\ndas BZRG demgegenüber ausnahmsweise die Verwertung einer\nabgeurteilten Tat und der Verurteilung verbietet, mag\nsich das aus der entsühnenden Wirkung der Bestrafung\noder Verurteilung rechtfertigen lassen (vgl. BGHSt 24,\n378, 381). Dieser Gesichtspunkt trifft aber auf frühere\nStrafverfahren, die durch Einstellung beendet wurden,\nebensowenig zu wie auf früher begangene Taten, die\nnicht zu einem Strafverfahren geführt haben. Als Ausnahmevorschrift ist § 49 Abs. 1 BZRG eng auszulegen.\nWürde man das: Verwertungsverbot auf alle Vorfälle, die\nzu einer Bestrafung hätten führen können, aber nicht geführt haben, ausdehnen, würde § 13 StGB zu einem erheblichen Teil ausgehöhlt werden. |\n\nSchließlich würde eine erweiternde Anwendung des\n§ 49 BZRG auf frühere, durch Einstellung beendete Verfahren und auf bestimmte zurückliegende Vorkommnisse, .\ndie nicht Gegenstand eines Strafverfahrens geworden waren, zu noch größeren Ungereimtheiten führen, als sie\nDreher in JZ 1972, 618 ff dargelegt hat. Abgesehen davon,\n\ndaß dann vielfach wesentliche Teile des Vorlebens des\nTäters nicht mehr verwertet werden dürften, würde dem\nTatrichter damit eine völlig neue, nicht durchführbare\n\n- Aufgabe auferlegt werden. Im Falle einer entsprechenden Anwendung des § 49 Abs. 1 BZRG müßte der Tatrichter\nnämlich prüfen, ob, falls der Angeklagte wegen der früheren Vorkommnisse verurteilt worden wäre, die Eintragung\nim Register tilgungsreif sein würde. Die Tilgungsreife\nhängt aber von der Höhe der Strafe ab (§ 44 BZRG). Die\nTilgungsfrist beginnt mit dem Tage der Verurteilung\n\n(§ 34 i.V.m. § 45 BZRG). Der Richter wäre also gezwungen, eine fiktive Strafe für die s.Zt. nicht erwiesenen\noder nicht verfolgten Taten und, was ihm nicht möglich\nwäre, einen Tag, an dem der Angeklagte ihretwegen verurteilt worden wäre, zu ermitteln. Dafür, daß der Gesetzgeber das beabsichtigt haben könnte, bestehen keine An-\n'haltspunkte. .\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\n_ Müller Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-06/2-str-499-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-06/2-str-499-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.278992+00:00"}}