{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-11-29_2_StR_474_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-11-29","aktenzeichen":"2 StR 474/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_474/72 URTEIL\n29m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Armin Erich DD :us \"oiumEmEENNEn .\ndort geboren am ip 94‘,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter\nDr. willms, Kirchhof, Baumgarten und Dr. Meyer in\nder Sitzung vom 29. November 1972, an der ferner\nteilgenommen haben Bundesanwalt Dr . ED 215\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE: 15 Vrkunasbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt a,M. vom 11. April 1972 wird\nverworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Anklage, die dem Angeklagten Zuhälterei in\nTateinheit mit schwerer Kuppelei sowie Freiheitsberaubung und Bedrohung zur Last legte, stützte sich in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich auf die Aussage seiner\nEhefrau. Diese hat nach anfänglicher Aussageverweigerung\nin der Hauptverhandlung ihre früheren belastenden Angaben\nals unwahr bezeichnet und eine Darstellung des Sachverhalts gegeben, die mit der Schilderung des leugnenden Angeklagten übereinstimmt. Das Landgericht hat sich, da die\n\n- 3.\n\nvom Ermittlunssrichter mitgeteilte ursprüngliche\nAussage der Zeugin durch keine weiteren Beweismittel gestützt ist, zu keinen sicheren Feststellungen imstande gesehen, die eine Verurteilung rechtfertigen könnten, und den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft, die ausschließlich die Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben. Soweit sie bemängelt, daß das Landgericht sich nicht mit den Umständen des Zustandekommens der zweiten Aussage der\nZeugin auseinandergesetzt hat, geht sie daran vorbei,\ndaß das angefochtene Urteil die Richtigkeit dieser\nAussage durchaus in Zweifel zieht und ausdrücklich\nauf die fast teilnahmslose Art und Weise eingeht, in\nder die Zeugin ihre Aussage gemacht hat. Welche zusätzlichen Erkenntnisse für die weiteren Vorwürfe aus den\nin der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern hätten gewonnen werden können, ist nicht ersichtlich. Der Senat kann auch der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht folgen, daß es dem Landgericht an\ntatsächlichen Anhaltspunkten für seine Bedenken gefehlt\nhabe, die Zeugin könne bei ihrer früheren Aussage Wesentliches entgegen der Wahrheit hinzugefügt haben. Schon die\n\n19\n\n-4-\n\nTatsache, daß sie damals mit ihrem Ehemann zerstritten war und die Scheidung betrieb, war ein\nsolcher Anhaltspunkt.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-29/2-str-474-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-29/2-str-474-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.147492+00:00"}}