{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-11-23_2_StR_533_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-11-23","aktenzeichen":"2 StR 533/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 2 BESCHLUSS\nAA |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landmaschinenmechaniker Jürgen SED aus .\n\nHB, Aort geboren am ] 1946, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nfh\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen glaubte der Angeklagte,\nder Zeuge Hans Joachim DIEB schulde ihm 400,- DM. Er\nsuchte zusammen mit einem Begleiter DE in dessen\n\n: Wohnung auf und verlangte Zahlung des Geldes. Sein Begleiter hatte nach dem Betreten der Wohnung die Tür\nvon innen verschlossen, sich mit dem Rücken zur Tür\ngestellt und ein Springmesser gezogen. Der Angeklagte\nselbst spielte mit einem Haumesser, dessen Klinge etwa 40 cm lang war.\n\nAls DIEB erklärte, er habe kein Geld da, begann\nder Angeklagte die Wohnung zu durchsuchen. Er fand eine Kassette und forderte Dorn auf, sie zu öffnen. )\ngab ihm daraufhin den Kassettenschlüssel. Der Angeklagte\nentnahm der Kassette die darin befindlichen 50,- DM.\nDann schlug sein Begleiter vor, das im Zimmer stehende,\nDB gehörende tragbare Fernsehgerät mitzunehmen, des- |\nsen Kaufpreis DM mit 400,- DM angab. Der Angeklagte\nerklärte Di, wenn er das Gerät wiederhaben wolle,\n\nsolle er spätestens in zwei bis drei Wochen mit dem\nGeld zu ihm kommen, andernfalls werde er das Gerät\nverkaufen. Während sein Begleiter mit dem Gerät wegging, schloß der Angeklagte die Tür von außen ab und\nlegte den Schlüssel vor die Tür. Dann entfernte auch -\ner sich.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen Raubes in einem schweren Fall\" in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und die Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg.\n\nRaub setzt Zueignungsabsicht voraus. Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls hinsichtlich des Fernseh-.\ngeräts nicht erfüllt. Denn der Angeklagte nahm nach\nden Feststellungen das Gerät nur als Pfand an sich,\ndas er DEE wieder zurückgeben wollte, wenn dieser\nihm das geforderte Geld bringe. Eine solche eigenmächtige Inpfandnahme erfolgt regelmäßig nicht in Zueignungsabsicht (BGH LM § 249 StGB Nr. 15). Anhaltspunkte\ndafür, daß der Angeklagte hier dennoch in Zueignungsabsicht handelte, sind nicht ersichtlich. Schon aus\ndiesem Grunde muß, da sich der Schuldumfang wesent-\n\n_ lich ändert, das Urteil im ganzen aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes\nhinzuweisen: 5\n\nTL,\n\n1.) Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, Dom\nzur Herausgabe des Kassettenschlüssels und damit des\nin der Kassette befindlichen Geldes gezwungen zu haben, kommt statt Raubes räuberische Erpressung (§ 255\nStGB) in Betracht (vgl. BGHSt 7, 252).\n\n2.) Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht\nausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sowohl bei\nder Ansichnahme der 50,- DM wie bei der Wegnahme des .\nFernsehgeräts in der Vorstellung handelte, zu eigenmächtiger Befriedigung seiner behaupteten Forderung\nberechtigt zu sein. Hierzy wird auf BGHSt 4, 105 und\n\n17, 87 verwiesen.\n\n3.) Der eines Verbrechens nach § 250 StGB schuldige Täter ist wegen schweren Raubes, nicht, wie die\nStrafkammer meint, wegen \"Raubes in einem schweren Fall\"\n\nzu verurteilen. § 250 StGB enthält - anders als\n§ 243 StGB im Verhältnis zu § 242 StGB - gegenüber § 249 StGB eigene (Walifikations-) Tatbestände.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-23/2-str-533-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-23/2-str-533-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.965814+00:00"}}