{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-11-23_2_StR_489_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-11-23","aktenzeichen":"2 StR 489/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 489/72 BESCHLUSS\n3A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Mietwagenfahrer Heinrich PD zu: - EEE\ngeboren am (EEE 1940 in Te,\n\n2. den Friseurmeister Günter Wilhelm S ED aus DIE.\ndort geboren an EEE 1937,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten PB wira\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n23, September 1971, soweit es ihn betrifft, _\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nPB und die Revision des Angeklagten Sn\n\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte SEE hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten PB greift zum Strafausspruch mit der Sachrüge durch. Die Strafkammer hat zum\nNachteil dieses Angeklagten die Verurteilung durch ein Gericht der Niederlande aus dem Jahre 1960 zu einer unter\nneun Monaten liegenden Freiheitsstrafe berücksichtigt. Das\nist nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 60 Abs. 2 Nr. 2,\n61, 52. BZRG nicht mehr statthaft (BGHSt 24, 378) und führt\nzur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.\n\n- Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MB ergeben. Die\nRevision des. Angeklagten SB ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird\ndarauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen die Annahme eines schweren Falls nach § 243 Nr. 1\nStGB im Falle II, 2 der Urteilsgründe nicht gerechtfertigt war, da die Tat vor dem 31. März 1970 begangen wurde\nund danach nur als einfacher Diebstahl geahndet werden\nkonnte, sofern aus einem nicht bewohnten Gebäude gestohlen wurde.\n\nSchumacher “ willms Kirchhof\nBaumgarten Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-23/2-str-489-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-23/2-str-489-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.943287+00:00"}}