{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-11-15_2_StR_514_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-11-15","aktenzeichen":"2 StR 514/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n‚2 StR 514/72 . BESCHLUSS.\nAsh u\n\n.in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Josef rm aus TE, dort\ngeboren am ED 1556,\n\nwegen Notzucht\n\nng\n“>\nDA:\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. Juli\n1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum\nTeil Erfolg.\n\nAllerdings dringt die Verfahrensrüge nicht durch.\nDem Landgericht brauchte sich im Hinblick darauf, daß\nder Angeklagte den Geschlechtsverkehr zugegeben hatte\nund die ärztliche Bescheinigung des Facharztes Dr. EB\nvom 13. April 1972 (Bl. 31 d.A.) die Spuren von Gewalt\nbestätigte, die Vernehmung dieses Arztes nicht aufzudrängen.\n\nDie Feststellungen tragen auch den Schuldspruch.\nDagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Begründung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat\n\nstrafschärfend die \"Vorstrafen\" des Angeklagten herangezogen. Das war nur zulässig hinsichtlich der einen\nam 31. August 1971 wegen Betruges in zwei Fällen verhängten Gesamtgeldstrafe von 525,-- DM. Die beiden\nübrigen im Urteil festgestellten Vorstrafen, nämlich eine\nam 29. Oktober 1959 ausgesprochene Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten und eine am 5. Dezember\n1969 verhängte Geldstrafe von 3.400,-- DM, ersatzweise\n68 Tage Gefängnis, durften gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2, 3,\nAbs. 3, §§ 61, 49 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Da das Landgericht trotzdem die \"Vorstrafen\", also alle im Urteil festgestellten Vorstrafen berücksichtigt hat, war der Strafausspruch aufzuheben,\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten : Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-15/2-str-514-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-15/2-str-514-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.850711+00:00"}}