{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-11-15_2_StR_475_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-11-15","aktenzeichen":"2 StR 475/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 475/72 BESCHLUSS\n5A u\n\nin der Strafsache\n\ngegen\ndie berufslose Emma Elfriede I geborene Vater .\naus On geboren am 1921 in\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. November 1972\ngemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf ihre\n\nKosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht in Darmstadt hat die Angeklagte\nam 26. Juli 1971 wegen Diebstahls, Körperverletzung _\nund Beleidigung zu einer Gesamtfireiheitsstrafe von\neinem Jahr und acht Monaten verurteilt. Hiergegen hat\nsie rechtzeitig Revision eingelegt. Die von ihrem Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift\nist am letzten Tag der Frist bei der \"2. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz\nin Offenbach a.M.\" eingegangen. Zum Landgericht\n(Stammgericht) in Darmstadt gelangte der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.\n\nDie Strafkammer hat die Revision durch Beschluß .\nvom 17. Januar 1972 wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig\nverworfen. Sie ist der Auffassung, daß die Revisionsrechtfertigung innerhalb der Begründungsfrist beim\nStammgericht hätte eingehen müssen. Durch die Einreichung bei der Kammer für Handelssachen in Offenbach a.M.\nsei die Frist nicht gewahrt worden.\n\nDie Angeklagte beantragt nach § 346 Abs. 2 StPO\ndie Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Antrag\nbleibt erfolglos, weil das Landgericht die Revision\nmit Recht als unzulässig verworfen hat.\n\nDie Revisionsbegründungsschrift ist bei einer\n\nder beiden Kammern für Handelssachen eingegangen, die\nauf Grund einer Verordnung des Hessischen Ministers\nder Justiz (GVBl. 1969 S. 363; 1971 S. 217) \"bei dem\nLandgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Langen, Offenbach am Main und Seligenstadt in Offenbach am Main bestehen\". Durch Eingang der Schrift\nbei dieser Kammer wurde die Revisionsbegründungsfrist\nnicht gewahrt. Die in Offenbach am Main eingerichteten\nKammern für Handelssachen sind zwar Teil des Landge- .\nrichts in Darmstadt (vgl. BGH NJW 1967, 107). Dies\nbedeutet jedoch nicht, daß sie, wie die Antragstellerin offenbar meint, in Offenbach an die Stelle des\nStammgerichts getreten sind und deshalb dort dessen\nAufgaben wahrnehmen können. Vielmehr ist den genannten Kammern - nach außen eindeutig erkennbar - nur\neine örtlich und sachlich genau begrenzte Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts übertragen.\n\n-L-\n\nAusschließlich im Rahmen dieser Zuständigkeit können\nbei ihnen wirksam Prozeßhandlungen vorgenommen werden.\nHierzu gehört nicht die Einreichung von Schriftsätzen\n\nin Strafsachen, durch die eine Frist gewahrt werden\nsoll.\n\n\"Schumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-15/2-str-475-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-15/2-str-475-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.821192+00:00"}}