{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-11-15_2_StR_466_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-11-15","aktenzeichen":"2 StR 466/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 466/72 URTEIL\nASAl |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter Philipp DW zı.: : NENNEN:\ndort geboren an EEE 1926,\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.\n\n7 Fi\n\nPO\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 15. November 1972, an der ferner teilgenommen\nhaben Richter am Landgericht GEBE 215 Vertreter der\nBundesanwaltschaft, Justizobersekretär WB =1s Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 20. September 1971 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den mehrfach vorbestraften\nAngeklagten wegen fortgesetzten vorsätzlichen Inverkehrbringens von Wein unter irreführender Bezeichnung unter\nAuflösung einer früher gegen ihn verhängten Gesamtstrafe\nund Einbeziehung der dieser Strafe zugrunde liegenden\nEinzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 3 000,- DM verurteilt;\n\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit\nihrer Revision, mit der das Urteil \"nur hinsichtlich\ndes Strafausspruchs angefochten\" wird, die Verletzung\nsachlichen Rechts. Zur Begründung macht sie geltend,\ndas Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen\ndes § 23 Abs. 2 StGB angenommen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht,\ndaß die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Kammer meint, daß\ndie nach § 23 Abs. 2 StGB für die Aussetzung zu fordernden besonderen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit\nhier deshalb zu bejahen seien, weil der Angeklagte die\nStraftat wie überhaupt \"den größten Teil seiner Rechtsbrüche im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Niedergang des von ihm geleiteten Unternehmens begangen\" und\ndabei jedenfalls auch die \"Erhaltung der Arbeitsplätze\nfür seine Arbeiter und Angestellten\" erstrebt habe; auch\nhabe er sich seit dem Jahre 1963 im Inland straffrei geführt und mit Erfolg versucht, in einem anderen als dem\nfrüher ausgeübten Beruf eine neue Existenz aufzubauen;\nschließlich habe er infolge des wirtschaftlichen Zusanmenbruchs und der Strafverbüßung in anderen Sachen auch\neinen privaten Zusammenbruch erlitten, der zum Scheitern\nseiner Ehe geführt habe.\n\nDie genannten Umstände rechtfertigen nicht die Aussetzung der Strafvollstreckung (vgl. BGHSt 24, 3). Der\nprivate Zusammenbruch des Angeklagten und das Scheitern\n\nseiner Ehe müssen bei der Prüfung, ob § 23 Abs. 2 StGB\nanwendbar ist, von vornherein außer Betracht bleiben,\nweil es sich insoweit um bloße Folgen zahlreicher Straftaten des Angeklagten, nicht aber um besondere Umstände\n\"in\" der jetzt abzuurteilenden Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten handelt. Der nach der Straftat beginnende, seit mehreren Jahren zu beobachtende erfolgreiche Versuch des Angeklagten, sich ohne strafbare Hanädlungen eine neue Existenz aufzubauen, kann zwar eine\ngünstige Sozialprognose im Sinne des § 23 Abs. 1 StGB\nrechtfertigen, ist aber wiederum kein zur günstigen Prognose hinzutretender \"besonderer\" Umstand im Sinne des\n\n§ 23 Abs. 2 StGB. Schließlich befand sich der Angeklaste,\nals er die ihm hier zur Last liegende Straftat beging,\nauch nicht in einer besonderen Konfliktslage: Er mußte\nzwar nach den Feststellungen um die Erhaltunz seines Unternehmens kämpfen, war in diese Situation jedoch nicht\netwa plötzlich und ohne eigenes Verschulden geraten. Vielmehr hatte er über längere Zeit hinweg trotz seiner nur\nmangelhaften kaufmännischen Ausbildung in \"immer stärker\nwerdender Expansionssucht\" das Unternehnen selbst in die\nzuletzt ausweglose Lage geführt. In Fällen dieser Art\nkann von einer Ausnahmesituation, wie sie § 23 Abs. 2 StGB\nvoraussetzt, nicht die Rede sein (vgl. BGH Urteil von\n\n19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71 - ).\n\n2.) Die nicht gerechtfertigte Anwendung des § 23\nAbs. 2 StGB führt zur Aufhebung nicht nur der Entscheidung\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung, sondern des gesamten Strafausspruchs. Dabei kann unentschieden bleiben, ob\ndie Beschwerdeführerin, worauf ihr in der Revisionsbegrün-\n\nDU\n\ndungsschrift enthaltener Hauptantrag hindeuten könnte,\nnur die Entscheidung über die Aussetzung, oder ob sie,\nwofür der erste Satz der Begründung spricht, den gesamten Strafausspruch anfechten will. In beiden Fällen muß\nder Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden, da sich\nhier die Entscheidung über die Aussetzung von der Entscheidung über die Strafe nicht trennen läßt: Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß die Freiheitsstrafe niedriger bemessen worden wäre, wenn die Strafkamer § 23\nAbs. 2 StGB nicht angewandt hätte; andererseits kann die\nHöhe der Geldstrafe von der Höhe der Freiheitsstrafe beeinflußt worden sein. Beide Möglichkeiten sind nach\n\n§ 301 StPO zu berücksichtigen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die vom Landgericht in Bad Kreuznach in dem Verfahren 5 KMs 2/65 (UA .S. 4, 9) verhängte Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten offenbar nur deshalb nicht\nin die jetzt zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden\nkann, weil sie inzwischen verbüßt wurde. Trifft dies zu,\nso kann der hierin für den Angeklagten liegende Nachteil\nstrafmildernd gewertet werden (vgl. BGHSt 2, 230, 233;\n\n12, 94). |\n\nv0\n\n3,) Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaungarten Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer ist erkrankt und\ndaher verhindert zu unterschreiben.\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-15/2-str-466-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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