{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-11-15_2_StR_311_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-11-15","aktenzeichen":"2 StR 311/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 311/72 URTEIL\n5A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Michael Too aus m\ngeboren an) '955 in Sa\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter\nKirchhof, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in\nder Sitzung vom 15. November 1972, an der ferner\nteilgenommen haben Bundesanwalt EP in der\nVerhandlung, Richter am Landgericht lilWrei der\nVerkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEE als Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n26. Januar 1972 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der\nStaatskasse zur Last. Diese hat auch\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen,\n\nDem Angeklagten ist Entschädigung aus\nder Staatskasse zu leisten, soweit er\neinen Schaden durch die vorläufige\nFestnahme nach § 127 Abs. 2 StPO und\nMaßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls vom 8. Juni 1971\nausgesetzt hat, erlitten hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nZwischen dem Angeklagten, der zur Tatzeit 15 Jahre\nalt war, und seiner Mutter, Frau PW, einerseits\nund dem Maurer MB, dem späteren Opfer, andererseits\nkam es häufiger zu Streitigkeiten. Fritz, der Frau |\nPO beim Ausbau ihrer Gastwirtschaft geholfen hatte, versuchte Einfluß auf das Familienleben von Frau\nFEED und dem Angeklagten zu nehmen und beanstandete\nhäufig dessen Verhalten. Im Sommer 1970 konnte sich\nder Angeklagte, als FBnit dem Ruf \"den mache ich\nkaputt\" in das im Obergeschoß liegende Zimmer des Angeklagten einärang, nur dadurch retten, daß er durch\ndas Fenster aufs Dach floh und sich mittels eines Seiles an der Hauswand herabließ. Da Fgg» insbesondere\nwenn er getrunken hatte, jeden, der sich ihm entgegenstellte, in brutaler Weise mißhandelte und bedrohte,\nzitterte der Angeklagte schon vor Angst, sobald er\ndie Stimme des FW hörte. Als Fgpihn wieder ein- .\nmal des Stehlens bezichtigte und mit einem Aschen- .\nbecher nach ihm warf, bedrohte ihn der Angeklagte mit\neinem ungeladenen Kleinkalibergewehr, das er im Herbst\n1970 erworben hatte. Ein anderer Angriff des Tom\nwurde durch das Eingreifen eines in demselben Hause\nwohnenden Mieters abgewehrt; bei einem weiteren Vorfall alarmierte Frau FB die Polizei, die aber\nerst nach einer Dreiviertelstunde erschien.\n\nAm 7. Juni 1971 gegen 23 Uhr kündigte FB der\nzu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 1,67 %o hatte, Frau PB fernmündlich an, er werde sofort mit\n\ndem Taxi kommen und sie \"kaputt!\" machen. Etwa gegen Mit-\n\nternacht erschien er auch mit einen Taxi vor dem Hause\n\n„it\n\nN\n\nund versuchte, durch das Badezimmerfenster in die im\nersten Obergeschoß gelegene Wohnung einzudringen, was\nihm jedoch mißlang. Nach Ankunft des FW weckte\n\nFrau FEED den bereits schlafenden Angeklagten und\nunterrichtete ihn über das Geschehene. Dieser zitterte daraufhin vor Aufregung und klagte über Magenschnerzen. Nachdem er das Kleinkalibergewehr mit sechs Patronen geladen und zunächst der Mutter auf deren Drängen gegeben hatte, nahm er es ihr kurz darauf aus der .\nHand mit den Worten: \"Mach keinen Mist, in Deiner Aufregung triffst Du den noch\", Frau Po besab sich\nan das von ihr bei der Ankunft des Taxis geöffnete\n\nruhigen, und forderte ihn auf, nach Hause zu fahren.\nDieser fuhr fort, Steine in das Schlafzimmer zu werfen,\nund drohte, den Angeklagten und seine Mutter \"kaputt\"\nzu machen; er komme durch jede Tür und heute seien\nFrau PO und ihr Sohn \"fällig\". Daraufhin rief der\nAngeklagte aus dem Fenster des neben dem Schlafzimmer\nliegenden Wohnzimmers dem etwa 10 m entfernt stehenden\nFEB zu, er solle nach Hause gehen, FÜR peantwortete die Aufforderung mit einem Steinwurf, der den Angeklagten nur knapp verfehlte. Der Angeklagte erhob nun-.\nmehr das Gewehr, das er ins Wohnzimmer mitgenommen hatte, und gab einen Warnschuß in die Luft ab. Als Fw\nsich jetzt bückte, als wenn er weitere Steine aufheben\nund damit werfen wollte, zielte der Angeklagte voller\nAngst und Schrecken auf die nur schemenhaft erkennbare\nSilhouette des FB und schoß fünfmal auf ihn. Daran,\ndaß die Schüsse tödlich sein könnten, dachte er nicht,\nZwei Schüsse trafen FB der infolge dieser Verletzungen eingetretene Blutverlust führte seinen Tod herbei,\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und ihn zu\neiner Jugendstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Totschlag verneint\nsie, weil ein Tötungsvorsatz nicht gegeben sei. Zine\nVerurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n(§ 226 StGB) scheidet nach Ansicht der Jugendkamnmer\naus, da der Angeklagte zwar in einer Notwehrlage\nüber die erforderliche Verteidigung hinausgegangen,\ndies jedoch in Furcht und Schrecken geschehen sei.\nDagegen bejaht das Landgericht eine fahrlässige Tötung, weil der Angeklagte das geladene Gewehr nicht\nhätte an das Fenster mitnehmen dürfen: Er hätt\ndiesem Zeitpunkt voraussehen können, daß er in eine\nAffektsituation geraten und dann schießen werde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nSachrüge, Sie ist begründet.\n\n1. Zutreffend geht die Jugendkammer davon aus,\ndaß der Angeklagte sich in einer unverschuldeten Notwehrlage befand. Dagegen bestehen Bedenken gegen die\nAusführungen, mit denen sie ihre Annahme begründet,\nder Angeklagte habe nicht schießen dürfen. Dabei hat\n\nsie nicht beachtet, daß der zur Notwehr Berechtigte\nstets das Verteidigungsmittel anwenden darf, welches\n\ndie sofortige Beendigung des Angriffs sicher erwarten\nläßt, und daß er nicht zu versuchen braucht, den Angriff zunächst mit weniger gefährlichen Mitteln abzuwehren, wenn er nach den Umständen befürchten muß,\n\ndaß diese Mittel nicht ausreichen könnten (BGH GA 1968,\n183; 1969, 23 jeweils mit weiteren Nachweisen; BGHSt 24,\n\n356, 358). Deshalb wird im Urteil auch nicht dargetan,\ndaß andere Mittel den Angriff des FB virısan |\n\nN\n\nbeendet haben würden, daß insbesondere der Hieter,\nder früher einmal eingegriffen hatte, oder die Polizei rechtzeitig hätte herbeigeholt werden können.\nSoweit die Jugendkammer der Überzeugung Ausdruck\ngibt, dem Angeklagten wäre es trotz seiner körperlichen Unterlegenheit möglich gewesen, FB :urückzustoßen, falls dieser tatsächlich Anstalten ge- -\nmacht hätte, durch das Badezimmerfenster einzudringen, wird damit noch nicht ausgeschlossen, daß FEB\nzuvor den Beschwerdeführer erheblich hätte verletzen\nkönnen, worauf zumindest seine Absicht gerichtet war..\nZudem erörtert die Jugendkammer in diesem Zusammenhang nicht, daß der Angeklagte zunächst erfolgios\nmildere Maßnahmen angewendet hat. Er hat nach den\nFeststellungen zuerst Fi aufgefordert, nach Hause zu gehen, und dann einen Warnschuß abgegeben. Da\ndiese Maßnahmen nichts nutzten, vielmehr der Angriff\nvon FEED fortaauerte, durfte er ein wirksameres Mittel zur Verteidigung anwenden. Auf Grund der bisheri-.\ngen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß im Zeitpunkt der Tat weitere Angriffe des FW |\ndurch den fünfzehnjährigen Angeklagten nur dadurch\nendgültig abgewehrt werden konnten, daß dieser ihn\ndurch einen Schuß kampfunfähig machte. Mehr wollte\nder Angeklagte aber auch nicht. Dann wäre mindestens\nder erste Schuß auf FW durch Notwehr gerechtfertigt. Ob dies auch für die folgenden Schüsse noch\nzuträfe oder insoweit Notwehrexzeß anzunehmen wäre,\nkann dahinstehen. Denn es kann nicht festgestellt\nwerden, welcher von den fünf Schüssen den Tod herbeigeführt hat. Weil der erste Schuß möglicherweise be- .\nreits tödlich gewesen ist, könnte der Beschwerdeführer\nwegen eines Tötungsdeliktes keinesfalls bestraft werden.\n\n2. Nicht haltbar ist auch die Ansicht der Jugend-:\nkammer, der Angeklagte habe den Tod des Opfers dadurch\n\nfahrlässig herbeigeführt, daß er das Gewehr mit an das\n\ngeöffnete Fenster genommen habe, wobei angesichts seiner Aufregung nicht habe ausgeschlossen werden können,\ndaß er vom Gewehr Gebrauch machen werde (UA Bl. 19).\nAngesichts des Verhaltens des FW, der seinen Angriff\neinige Zeit vorher angekündigt hatte, bereits mit Steinen warf und sich durch die Aufforderung, nach Hause\n\nzu gehen, nicht von seinem Vorhaben abhalten ließ, und\nim Hinblick darauf, daß ein rechtzeitiges Eintreffen -\n\nder Polizei unter Berücksichtigung des früheren Vorfalls\n\nkaum erwartet werden konnte, war ein Drohen mit dem Gewehr oder ein Warnschuß eines der von der Jugendkammer\nverlangten weniger gefährlichen Abwehrmittel. Nach Lage der Dinge mußten diese beiden Maßnahmen dem Angeklagten, als er mit dem Gewehr zum Fenster ging, nach\ndem Scheitern des Versuchs, FB äurch Zureden zum\nWeggehen zu veranlassen, sogar als die einzig wirksamen unter den ihm noch zur Verfügung stehenden milderen Abwehrmitteln erscheinen, während in Wirklichkeit nicht einmal die Abgabe des Warnschusses den von\ndem Angeklagten erhofften Erfolg hatte. Deshalb durfte\nder Beschwerdeführer auf jeden Fall versuchen, FW -\ndurch einen Warnschuß zu vertreiben, so daß ihm das\nMitnehmen der Waffe zum Fenster nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Was im Rahmen der Notwehr erlaubt .\nist, kann nicht als pflichtwidrig im Sinne eines fahrlässigen Tuns angesehen werden, unabhängig davon, ob\ndas zur Abwehr des Angriffs verwandte Mittel Erfolg\nhatte oder nicht. Dafür, daß der Angeklagte die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt hat, sind keine Anhaltspunkt vorhanden. Andere Tatsachen, aus denen eine\n\nFahrlässigkeit des Angeklagten hergeleitet werden könn-\n\nte, sind nicht festgestellt.\n\nON\n\nDa es ausgeschlossen ist, daß insoweit noch\nweitere Feststellungen getroffen werden können, hat\nder Senat den Angeklagten freigesprochen. Der Ausspruch über die Entschädigungspflicht ergeht gemäß\n8 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 8 des Gesetzes\nüber die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I 157).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Richter am Bundes-\n\nned\n\ngerichtshof Dr. Meyer\nist erkrankt und daher verhindert zu un-\n\nterschreiben\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-15/2-str-311-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-15/2-str-311-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.758613+00:00"}}