{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-11-02_2_StR_483_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-11-02","aktenzeichen":"2 StR 483/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF.\n> StR 183/72 BESCHLUSS |\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n' den Kraftfahrer Norbert ax CE zus Bad\n\nHC , dort geboren am EEE 1940,\n\nwegen Diebstahls\n\ndd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 19. April 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es den Angeklagten Gö-\n& petriftt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über -\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil, das nur mehr über die\nStrafaussprüche in den Fällen Keim Texti1-\nDruckerei und Dr. Pr TE una über die Gesamtstrafe zu entscheiden hatte, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es berücksichtigt strafschärfend, daß der Angeklagte 1965 und 1966 dreimal\nmit Geldstrafen bestraft worden ist. Diese Vorstrafen\ndürfen jedoch nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 49 BZRG\nnicht mehr strafschärfend verwertet werden. Schon wegen dieses Fehlers muß das Urteil insgesamt aufgehoben\nwerden. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß in beiden Fällen nicht, wovon das Urteil\nausgeht, Tateinheit mit einem weiteren Diebstahl, sondern, wie im Beschluß des Senats vom 30. Juli 1971 dargelegt worden ist, eine - fortgesetzte - Tat vorliegt.\n\nDeshalb darf die Strafe im Falle KiBTextil-Druckerei nicht nach den Vorschriften des Versuchs\ngemildert werden. Vielmehr liegt je ein fortgesetzter vollendeter Diebstahl nach § 242 StGB vor, bei\ndem zu prüfen ist, ob sich dieser als ein schwerer\nFall im Sinne des § 243 StGB darstellt. Schließlich\nist die Strafe nicht nach halben Monaten sondern\n\nnach vollen Monaten, Wochen und Tagen zu bemessen\n(§ 19 StGB). | |\n\nSchumacher Willms . Kirchhof\n\nBaumgarten | Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-02/2-str-483-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-02/2-str-483-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.480386+00:00"}}