{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-10-25_2_StR_422_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-10-25","aktenzeichen":"2 StR 422/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es verstößt gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn\ndie im ersten Urteil angeordnete Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt im zweiten Urteil durch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ersetzt wird. Ob\n\n. das auch dann gilt, wenn der Austausch dem Antrag des Angeklagten entspricht (vgl. BGHSt 5, 312), bleibt dahingestellt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 358 Abs. 2; StGB §§ 42 dp, 42 e\n\nEs verstößt gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn\ndie im ersten Urteil angeordnete Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt im zweiten Urteil durch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ersetzt wird. Ob\n\n. das auch dann gilt, wenn der Austausch dem Antrag des Angeklagten entspricht (vgl. BGHSt 5, 312), bleibt dahingestellt.\n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 1972 - 2 StR 422/72 -\nLG Marburg / Lahn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 422/72 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich, genannt Benno x EEE aus MB dort geboren\nen EEE 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Willms,\nBaumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt EEE a1s Vertreter der Bundesanwaltschaft\nund Justizangestellter &W als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wiräd das\nUrteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom\n\n24. Februar 1972 dahin geändert, daß anstelle\nder Sicherungsverwahrung die Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr auf die\nHälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen einschließlich derjenigen des Angeklagten werden\nzur Hälfte der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 21. Mai 1970 wegen schweren Raubes, Betruges\nin zwei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ange-\n\nordnet. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt,\n\ndie Strafkammer habe auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung, deren Voraussetzungen vorlägen, erwogen,\n\nsich jedoch im Anschluß an das überzeugende Gutachten\neines Sachverständigen für die angeordnete Maßregel\nentschieden, weil es nicht aussichtslos sei, den Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt durch längeres, intensives Training unter fachkundiger Leitung in\nein sozial eingegliedertes Leben zu führen. Auf die Revision des Angeklagten war dieses Urteil durch Beschluß\ndes Senats vom 21. Oktober 1970 im Ausspruch über einen\nTeil der Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben worden. Damit war auch über die Maßregel neu zu\nentscheiden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten\nwiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt, jedoch statt der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt die Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nEs hält die formellen Voraussetzungen beider Maßregeln\nfür gegeben und gelangt nach Anhörung zweier Sachverständiger zu der Ansicht, eine Behandlung des in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Angeklagten\nkönne, wenn überhaupt, \"nur mit Mitteln des Strafvollzugs,\nwie sie zur Zeit etwa in der psychiatrischen Abteilung\nder Justizvollzugsanstalt Kassel-Wehlheiden gegeben sind\",\nzu einem Erfolg führen.\n\nMit seiner in vollem Umfang eingelegten Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und\nwendet sich mit Einzelausführungen gegen die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel führt zu einen\nTeilerfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Ausspruch über die Strafe\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nkeinen Bestand haben, da sie gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) verstößt.\n\nDie Strafkammer sieht in der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber der im ersten Urteil des Landgerichts angeordneten Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt deshalb keine Schlechterstellung, weil das\n\"Zusammenleben mit gemeingefährlichen Geisteskranken für\nden zwar unterbegabten, aber doch nicht geisteskranken\nAngeklagten ein wesentlich schwereres Übel\" darstelle.\n\nAus diesem Grunde sieht sie sich durch § 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO nicht an ihrer Entscheidung gehindert.\n\nDieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.\nSie steht, was auch die Strafkammer nicht verkennt, in\nWiderspruch zu dem eindeutigen Wortlaut des § 358 Abs. 2\nSatz 2 StPO, wonach nur die Anordnung der Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt von dem Verschlechterungsverbot nicht erfaßt wird. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß\ner neben anderen dort nicht genannten Maßregeln auch die\nSicherungsverwahrung für ein Reaktionsmittel des Strafrechts hält, auf das in dem neuen Urteil nicht erkannt werden darf, wenn das erste Urteil lediglich zugunsten des\nAngeklagten angefochten worden war. Diese Entscheidung des\nGesetzgebers ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht\n\nauf die Fälle beschränkt, in denen der Tatrichter in\nersten Urteil überhaupt keine Maßregel angeoränet hatte. Vielmehr beansprucht sie Geltung auch dann, wenn\neine im ersten Urteil angeordnete Maßregel im zweiten\nUrteil durch die Maßregel der Sicherungsverwahrung ersetzt, die eine also gegen die andere ausgetauscht wird.\nDem Verschlechterungsverbot liegt der Gedanke zugrunde,\ndaß der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob\n\ner von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen soll, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden darf, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil entstehen (BGHSt 7, 86). Dieser Gedanke verbietet es, die zweite Fallgruppe von der Wirkung des\n8 358 Abs. 2 Satz 2 StPO auszunehnmen.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in der von der Strafkammer herangezogenen Entscheidung vom 11. Februar 1954 (BGHSt 5, 312) eine Ausnahme von\nden dargelegten Grundsätzen zugelassen. Er hat die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung dann für möglich erachtet, wenn der Angeklagte sie mit seiner Revision\nausdrücklich erstrebt und der Tatrichter sich bei der Wahl\nzwischen den formell zulässigen Maßregeln der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung mit unzutreffender Begründung für die erste entschieden hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung in einem gleichgelagerten Fall, wie er vorliegend nicht gegeben ist, im Ergebnis gefolgt werden könnte\n(vgl. dazu überwiegend kritisch Bruns, JZ 1954 S. 730,\n\nEb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Teil II,\n§ 331 StPO Rän. 23 S. 953, Sarstedt, Die Revision in Straf-\n\nsachen, 4. Aufl. 1962 S. 77 Fußnote 14, Dallinger,\n\nMDR 1954 S. 334, Seibert, MDR 1954 S. 340, KMR 6. Aufl.\n§ 331 StPO Anm. 3 e, Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 22. Aufl. § 331 Anm. 8 c). In der Regel jedenfalls\nmuß ein Austausch der hier in Betracht kommenden Maßregeln, der den Wortlaut des § 358 Abs. 2 StPO zugunsten einer auf den Begriff des Nachteils im Sinne dieser Vorschrift abhebenden Auslegung außer acht lassen\nwürde, an der Unmöglichkeit scheitern, die Vor- und\nNachteile der ihrer Art und ihrem Zweck nach stark voneinander abweichenden Reaktionsmittel mit einem objektiv gesicherten Ergebnis gegeneinander abzuwägen. Eine\nsolche Abwägung dürfte ebensowenig wie bei den Strafen\n(vgl. BGHSt 2, 96) auf eine konkret-individuelle Betrachtungsweise abstellen, bei der es auch auf die Empfindlichkeit des Angeklagten für die eine oder die andere\nReaktion auf sein mit Strafe bedrohtes Verhalten ankäme.\nDenn diese Betrachtungsweise ist schon deshalb ungeeignet, die Frage nach der härteren der beiden Maßregeln\n\nzu beantworten, weil sich die für ihre Beurteilung maßgebenden Umstände im Laufe des Vollzuges, ja schon vor\nseinem Beginn während einer oft längeren Strafverbüßung\nentscheidend ändern können. Die danach allein in Betracht\nkommende generell-objektive Betrachtungsweise aber kann\nwiederum nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, weil\ndie beiden Maßregeln je nach Lage des Einzelfalles und\nder Entwicklung des Verurteilten während des Vollzuges\nvon einmal größerer, einmal geringerer Schwere für den\nBetroffenen sind (vgl. dazu den ohne Ergebnis gebliebenen Versuch des Reichsgerichts in RGSt 69, 76, durch Abwägung der Vor- und Nachteile der Sicherungsverwahrung\n\nund der nach früherem Recht zulässigen Entmannung\ndie schwerere der beiden Maßregeln zu bestimmen).\n\nDie Auffassung des Senats entspricht auch der\nWertung der Maßregeiln durch den heutigen Gesetzgeber,\nwie sie in § 67 a StGB i.d.F. des am 1. Oktober 1973\nin Kraft tretenden Zweiten Gesetzes zur Reform des\nStrafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift wird es zwar künftig möglich sein, einen zu Sicherungsverwahrung verurrische Krankenanstalt, eine Entziehungsanstalt oder eine sozialtherapeutische Anstalt\nzu überweisen, wenn die Resozialisierung dadurch besser\ngefördert wird. Den umgekehrten Weg dagegen hat der Gesetzgeber nicht zugelassen.\n\nDie nach alledem gebotene Aufhebung der Sicherungsverwahrung nötigt nicht zur Zurückverweisung der Sache\nan das Landgericht. Da die Strafkammer auch die Voraussetzungen einer Maßregel nach § 42 b StGB einwandfrei\nfeststellt, hat der Senat in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO selbst die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473\nAbs. 4 StPO.\n\nSchumacher Willms Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-25/2-str-422-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-25/2-str-422-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.413556+00:00"}}