{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-10-25_2_StR_313_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-10-25","aktenzeichen":"2 StR 313/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) § 239 a StGB idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes\nwar nur dann anwendbar, wenn der Täter ein über die\nbloße Vorenthaltung des Opfers hinausgehendes körperliches oder seelisches Übel für das Opfer zumindest\nstillschweigend androhte.\n\nb) Diese Einschränkung gilt auch für § 239 a StGB idF\n‘des 12. Strafrechtsänderungsgesetzes.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) zu II2\nBGHSt:;: Ja |\n\nStGB § 239 a idF des 3. und 12. StrÄndg\n\na) § 239 a StGB idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes\nwar nur dann anwendbar, wenn der Täter ein über die\nbloße Vorenthaltung des Opfers hinausgehendes körperliches oder seelisches Übel für das Opfer zumindest\nstillschweigend androhte.\n\nb) Diese Einschränkung gilt auch für § 239 a StGB idF\n‘des 12. Strafrechtsänderungsgesetzes.\n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 1972 - 2 StR 313/72 LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 313/72 Zn URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Lothar WED zus CE,\ngeboren am HEHE ı9.2 ir ammmmmm,\n\n2. den Fernmeldetechniker Peter KE aus Ki\n\ngeboren am EEEEED 1945 in re\n\nwegen Verabredung einer erpresserischen\nKindesentführung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n\nden Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter\n\nDr. Willms, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauen-\n\nburg in der Sitzung vom 25. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ED als\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt u»\naus BD a1s Verteidiger des Angeklagten Kg, Justizangestellter we» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, = _\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n10. November 197i werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, die der Verabredung einer räuberischen Erpressung oder eines Raubes angeklagt sind, der Verabredung einer erpresserischen Kindesentführung (§ 49 a Abs. 2 StGB i.V.m.\n§ 239 a StGB aF) schuldig befunden und den Angeklagten We zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten, den Angeklagten Ku zu einer solchen von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nrn,\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer waren\ndie Angeklagten übereingekommen, die einen Monat zuvor 16 Jahre alt gewordene Tochter einer Posthalte- |\nrin durch List und Täuschung über ihre wahren Absichten von ihren Eltern ohne deren Einverständnis fortzulocken und sie zur Zeugin NEW zu bringen, die\nvon den Angeklagten anläßlich eines Barbesuchs in der\nNacht zum 8. Mai 1971 zur Mithilfe gewonnen worden\nwar. Sie sollte auf das Mädchen solange aufpassen,\nbis die Angeklagten sich mit dessen Mutter in Verbindung gesetzt und als Lösegeld das auf der Poststelle verwahrte Geld erhalten hätten. Der Tochter\n„sollte kein Leid geschehen; auch sollte damit nicht\ngedroht werden\" (S. 40 UA). Das Alter des Mädchens war\nihnen bekannt.\n\nAuf S. 32 UA führt das Landgericht aus: „Soweit\nnach der Aussage der Zeugin R@9 (die vom Angeklagten\nWei über das Vorhaben unterrichtet worden war)\nein ‚Überfall! auf die Poststelle erfolgen sollte,\nkann dieser Plan statt einer Entführung der Tochter\nzwecks Herausgabe von Lösegeld zwar auch lediglich das\nVorhaben einer unmittelbaren Beraubung der Post oder\ngar nur eine Wegnahme des dort befindlichen Geldes\nohne Gewalt und Drohung bedeuten. Das zeitliche Verhältnis des geäußerten Entführungsplanes in der Nacht\nzum 8. Mai 1971 und des geäußerten ‚Überfall'-planes\nvor und nach dem 8. Mai 1971 schließt aber nach der\nÜberzeugung der Kammer die Möglichkeit aus, daß die\nAngeklagten den Plan einer Entführung gänzlich aufgegeben haben könnten; allenfalls haben sie beide Möglichkeiten und Pläne selbständig für sich ins Auge\ngefaßt.\" Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt\n\nes: „Soweit sie möglicherweise ... zusätzlich auch\nerwogen haben, mittels eines ‚Überfalles' an das\nGeld ... zu kommen, ist dies nicht beachtlich\"\n\n(S. 37 UA).\n\nMit der Revision beanstanden die Angeklagten\ndas Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel haben keinen. Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge,\ndaß das Gericht mit dem Hilfsschöffen Kari Rohn unrichtig besetzt gewesen sei, ist unzulässig. Es\nfehlt insoweit an ausreichendem Tatsachenvortrag (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Gleichfalls von beiden Angeklagten wird gerügt, daß der Angeklagte We vor der Beweisaufnahme keine Gelegenheit gehabt habe, sich im Zusammenhang zur Sache zu äußern. Ausweislich des Protokolls\n(Bl. 229 d.A.) hat er sich als erster der beiden Angeklagten vor Beginn der Beweisaufnahme zur Sache geäußert. In der Niederschrift ist seine Einlassung wie\nfolgt wiedergegeben: „Wir hatten nichts vor\". Nachdem\nalle 16 Zeugen sowie der Sachverständige gehört worden waren, machte seine Verteidigerin am dritten Verhandlungstag geltend, „ihr Mandant habe bisher keine\nGelegenheit gehabt, sich im Zusammenhang zur Sache zu\näußerr, Daraufhin wurde ihm „erneut Gelegenheit gegeben, sich zu äußern\" (Bl. 272 d.A.). Ein Verstoß gegen\n§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO liegt danach nicht vor. Abgesehen davon, daß jene Einlassung in sich erschöpfend\n\nwar, hat die Verteidigerin des Beschwerdeführers\nerst kurz vor dem Ende der Beweisaufnahme sein\nInteresse an einer umfassenderen Äußerung bekundet.\nDamit hatte er für die Zeit vorher stillschweigend\neinem Abweichen von der in § 243 Abs. 4 Satz 2 und\n§ 244 StPO vorgeschriebenen Reihenfolge zugestimmt\n(BGHSt 19, 93, 97), sofern seine Vernehmung zur\nSache nicht bereits vor Beginn der Beweisaufnahme\nabgeschlossen gewesen sein sollte.\n\nSoweit der Angeklagte KB die Rüge erhoben\nhat, ist sie schon deshalb unbegründet, weil es sich\nbei § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO um eine Schutzvorschrift\nzu Gunsten des jeweiligen Angeklagten handelt, aus\nder ein Mitangeklagter keine Rechte herleiten kann.\n\n3. Die Rüge des Angeklagten KB, er habe zu\nVorhalten des Gerichts nicht ausreichend Stellung\nnehmen können, ist offensichtlich unbegründet.\n\n4. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten\nWe, die Aussage der Zeugin MB hätte nicht\nverwertet werden dürfen, weil den Zeugen Pu»\nund Wei keine Aussagegenehmigung für die Bekanntgabe der Gewährsperson erteilt worden sei, ist\ngleichfalls offensichtlich unbegründet. Für die entsprechende Rüge des Angeklagten KB fehlt es schon\nan der Zulässigkeit (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\n5. Beide Angeklagten sehen zutreffend einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht die Aussage\nder zu Unrecht vereidigten Zeugin MBals uneidliche verwertet hat, ohne daß von ihm vorher in der\n\nHauptverhandlung ein entsprechender Hinweis gegeben\nund den Angeklagten Gelegenheit zu Beweisamträgen\ngewährt worden ist (RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130;\n\nBGH LM Nr. 8 zu § 60 Ziff. 3 StPO a F ; BGH Urteil\nvom 22. Dezember 1970 - 1 StR 513/70 -). Die Zeugin\nMED durfte wegen des Verdachts der Beteiligung an\nder Tat nicht vereidigt werden (§ 60 Nr. 2 StPO).\nNach den Urteilsfeststellungen war sie an der Verabredung der Kindesentführung beteiligt gewesen.\n\nDaß sie später von der Tat nach § 49 a Abs. 3 Nr. 2\nStGB zurückgetreten ist, schließt das Vereidigungsverbot nicht aus (BGH Urteil vom 5. Dezember 1961\n-5 StR 519/6i -; vgl. auch BGH Urteil vom 15. Januar\n1960 - 4 StR 502/59 -).\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verstoß.\nDie Angeklagten haben bereits in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit der Zeugin Win Zweifel\ngezogen. Da von deren Aussage die Verurteilung entscheidend abhing, hätte gerade ihre Vereidigung den\nAngeklagten Anlaß gegeben, die Erhebung aller ihnen\nzur Verfügung stehenden Beweise zu beantragen, durch\nwelche die Bekundungen der Zeugin widerlegt worden\nwären. Da die Beschwerdeführer auch in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt haben, welche weiteren\nBeweisamträge sie im Falle eines Hinweises des Gerichts\ngestellt hätten, von ihnen auch nicht sonstige Gesichtspunkte vorgebracht worden sind, die für die\nWürdigung einer nicht beeideten Aussage bedeutsam\nhätten sein können, ist auszuschließen, daß sie zu einer solchen Ergänzung ihrer Verteidigung in der Lage\ngewesen wären.\n\n6. Der Angeklagte WelB rügt erfolglos, daß\nsein Antrag, einen Strafregisterauszug der Zeugin\nMB beizuziehen, abgelehnt worden ist. Es bedarf\nkeiner Entscheidung, ob der Antrag im Sinne einer\nTatsachenbehauptung auszulegen war, über die Beweis\nerhoben werden sollte. Jedenfalls würde das angefochtene Urteil nicht auf dem gerügten Fehler beruhen.\nDenn zu einem späteren Zeitpunkt ist der Strafregisterauszug der Zeugin MOB beigezogen und zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht worden.\n\n7. Der Angeklagte WefßB nacht weiter geltend,\nseine Verteidigung sei in einem für die Entscheidung\nwesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts\nunzulässig beschränkt worden, indem dieses eine Frage seiner Verteidigerin an den Sachverständigen\nDr. Klose zur Glaubwürdigkeit der Zeugin MW nicht\nzugelassen habe.\n\nOb die Zurückweisung der Frage gegen § 240 Abs. 2\nStPO verstieß, kann dahingestellt bleiben, da eine\nsolche Rechtsverletzung hier nicht einen für das Urteil wesentlichen Punkt betroffen hätte, Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß er zur gutachtlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin erst\nnach einer eingehenden Exploration in der Lage sei.\nAus diesem Grunde hat die Strafkammer seine Äußerungen,\ndie er bereits vor jener Frage „als anmerkende Meinung\nauf Grund des ersten Eindrucks\" über die Glaubwürdigkeit der Zeugin gemacht hatte, auch nicht verwertet.\n\nAus dem gleichen Grund ist die entsprechende Rüge\ndes Angeklagten Kunbegründet. Auch hat die Strafkammer nicht, wie dieser Angeklagte meint, durch das\nUnterlassen des Einholens eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Mg die\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Es\nlagen keine besonderen Umstände vor, welche die eigene\nSachkunde des Gerichts nicht hätten ausreichend erscheinen lassen und deshalb zur Beiziehung eines sol- .\nchen Sachverständigen gedrängt hätten.\n\n8. Die Angeklagten beanstanden vergeblich, daß\ndie Zeugin Rips wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt geblieben ist. Das strafbare Unterlassen einer gebotenen Anzeige (§ 138 StGB) ist Beteiligung im\nSinne von § 60 Nr. 2 StPO (RGSt 53, 169; BGH LM Nr. 2\nzu § 68 a StPO; BGH bei Dallinger MDR 1969, 532, 535).\n\n. ...9. Die von dem Angeklagten Kg unter Nr. 8 der\nRevisionsschrift vorgetragenen Angriffe gegen das\nerstinstanzliche Urteil richten sich durchweg gegen\ndie Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des\nLandgerichts und enthalten keine zulässige Verfahrensrüge.\n\nII. Sachrüge\n\nDas Urteil 1äßt auch keinen sachlichen Mangel\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen. |\n\n1. Der Verurteilung wegen Verabredung einer erpresserischen Kindesentführung steht nicht entgegen,\ndaß die Angeklagten möglicherweise auch andere Tatausführungen (Raub, räuberische Erpressung, Diebstahl) in ihre Planung miteinbezogen hatten. Zwar\nsetzt § 49 a Abs. 2 StGB voraus, daß die Tat, die\nbegangen werden soll, feststeht. Ungewißheit über\ndie Art des verabredeten Verbrechens schließt seine\nAnwendung aus. Eine Ungewißheit liegt jedoch nicht\nvor, wenn die Teilnehmer an der Verabredung mehrere\nBegehungsmöglichkeiten ins Auge fassen und in ihren\nWillen aufnehmen. Denn jede der in den ernstlichen\nWillen der Täter aufgenommene Tat ist verabredet\n(BGHSt 12, 306, 308; BayObIGNJW 1954, 1257, 1258).\nDas angefochtene Urteil läßt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß andere Ausführungsarten, sofern die Angeklagten solche überhaupt ernsthaft in\nErwägung gezogen haben, im Sinne einer Alternativität\nzu verstehen sind.\n\n2. Die Anwendung des § 49 a Abs. 2 in Verbindung\nmit § 239 a StGB scheitert nicht daran, daß nach den\nUrteilsfeststellungen die Angeklagten nicht damit\ndrohen wollten, der Entführten werde ein Leid geschehen. Allerdings wird zu § 239 a StGB in der zur\nTatzeit geltenden Fassung weitgehend die Auffassung\nvertreten, der Täter müsse ein über die bloße Vorenthaltung des Kindes hinausgehendes körperliches\noder seelisches Übel für das Kind zumindest stillschweigend androhen (vgl. u.a. Schönke-Schröder,\n\n15. Aufl., Rdnr. 6; Schäfer in LK, 9. Aufl., Rdnr. 9\nund Schäfer in Dalcke-Fuhrmann-Schäfer, 37. Aufl,\nAnm. 6; ferner Welzel, Das Deutsche Strafrecht,\n\n- 10 -\n\n11. Aufl., S. 332). Maurach (Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl. S. 299) geht sogar davon aus,\ndaß diese Vorschrift den Vorsatz voraussetzt, „die Forderung nach Lösegeld mit mindestens konkludenten Drohungen für Leib oder Leben des Kindes im Falle der Nichtleistung des Verlangten zu unterstützen\". Von einer\nDrohung in diesem letzteren Sinne hat die herrschende\nLehre im Schrifttum die Anwendung des § 239 a StGB in\nder vor dem Inkrafttreten des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung abhängig gemacht (vgl. u.a.\nSchönke, 6. Aufl., Anm. III). Diese Einschränkung ist\nvon ihr aus der früheren höheren Strafdrohung sowie. aus\n\ndem Anlaß zur Schaffung der Bestimmung herg\nden. Nachdem infolge des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes jedoch nur noch „Zuchthaus nicht unter drei Jahren\"\nangedroht wurde, war eine derartige einengende Auslegung nicht mehr gerechtfertigt. Nach dem Regierungsentwurf zu diesem Gesetz sollte deshalb die Absicht des\nTäters ausreichen, „die Besorgnis des Aufsichtspflichtigen (§ 139 b Abs. 2) oder eines Angehörigen, das körperliche, geistige oder sittliche Wohl des Kindes könne im\nZusammenhang mit der Tat Schaden leiden, zu einer Erpressung auszunutzen\" (BT Drucks. 1/3713, S. 8). In dem\nvom Gesetzgeber schließlich beschlossenen Wortlaut dieses früheren Gesetzes war selbst eine derartige gemilderte Einschränkung nicht mehr ausdrücklich enthalten,\nEr wollte sie andererseits aber auch nicht ausschließen,\nda die damals Gesetz gewordene Fassung auf dem Bestreben\nberuhte, die Formulierung des Regierungsentwurfs ohne\nSinnänderung lediglich zu vereinfachen (vgl. Sitzung\n\ndes BT vom 12. Mai 1953, Prot. S. 12996). Wie sich aus\nder Amtlichen Begründung |\n\n- 11 -\n\nzum Regierungsentwurf eines 3. Strafrechtsänderungsgesetzes (BT Drucks. 1/3713, S. 40) in Verbindung\nmit den Erläuterungen des Berichterstatters in der\nerwähnten Sitzung des Bundestages vom 12. Mai 1953\n(aa0 ) ergibt, vertrat der Gesetzgeber die Ansicht,\ndaß zwar die bloße Drohung mit der Vorenthaltung\n\noder mit dem Verheimlichen des Aufenthaltsorts des\nKindes für die Anwendung des § 239 a StGBidF\n\ndes 3. Strafrechtsänderungsgesetzes nicht genügen,\ndaß andererseits die Bejahung des Tatbestandes aber\nauch nicht von dem ausdrücklichen Androhen einer\netwaigen Schädigung des Kindes abhängig sein sollte.\nDenn regelmäßig wird der Täter auch beim Unterlassen\neiner solchen Drohung annehmen, „daß der Erziehungsberechtigte schon aus der Tatsache der Entführung auf\neine Gefahr für das Kind schließt:\" Dafür, daß die\nAngeklagten eine solche Befürchtung der Eltern im\nvorliegenden Fall durch entsprechende Versicherungen\ndiesen gegenüber hätten ausschließen wollen, fehlt im\nUrteil jeglicher Anhaltspunkt. Wäre das Landgericht\ninsoweit zu einem anderen Beweisergebnis gekommen, so\nhätte es dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, da es auch die sonstigen Besonderheiten der\ngeplanten Behandlung des Kindes und der Kontaktaufnahme mit dessen Mutter im einzelnen wiedergegeben\nhat. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagten eine erpresserische Kindesentführung im Sinne des s 239 a\nStGB a F verabredet haben.\n\n- 12 -\n\nDie rechtliche Würdigung ist auch nach dem Inkrafttreten des 12. Strafrechtsänderungsgesetzes,\ndurch das § 239 a StGB eine andere Fassung erhalten\nhat, zutreffend geblieben. Die neue Vorschrift ist\nihrer Strafdrohung nach nicht milder. Vor allem wird\n\nein Fall der hier in Frage stehenden Art von dem ge-\n\nänderten Tatbestand nicht ausgeschlossen. Dieser ist\nin dem hier entscheidenden Punkt nicht enger als der\ndurch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz geschaffene\nTatbestand gefaßt. Die in Anlehnung an § 165 Abs. 1\nStGB E 62 gewählte neue Formulierung „um die Sorge\neines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen\" verdeutlicht lediglich das, was\nbisher ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal war, engt\nden Anwendungsbereich insoweit aber nicht darüber\nhinaus ein (vgl. BT Drucks. VI/2722, S, 2).\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten Wege hat\ndie Strafkammer dargelegt, er habe die Straftat unter den Voraussetzungen des § 17 StGB begangen. Ob\n\nN\n\n- 13 -\n\ndas Landgericht bei dieser Würdigung § 17 Abs. 4\nStGB beachtet hat, kann dahingestellt bleiben.\nDenn die Rückfallvorschrift findet schon deshalb\nkeine Anwendung, weil die sich aus § 49 a Abs. 2,\n88 239 a, Au StGB ergebende Mindeststrafe höher\nals sechs Monate ist.\n\nSchumacher Willns Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-25/2-str-313-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-25/2-str-313-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.387742+00:00"}}