{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-10-18_2_StR_384_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-10-18","aktenzeichen":"2 StR 384/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Tat, deren Aburteilung im Zentralregister zu tilgen\noder getilgt ist, darf jedenfalls dann als Beweisanzeichen für die Begehung einer neuen Straftat des Angeklagten verwertet werden, wenn diese Tat als unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts Ansprüche Dritter\nbegründet. —","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nBZRG § 49\n\nEine Tat, deren Aburteilung im Zentralregister zu tilgen\noder getilgt ist, darf jedenfalls dann als Beweisanzeichen für die Begehung einer neuen Straftat des Angeklagten verwertet werden, wenn diese Tat als unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts Ansprüche Dritter\nbegründet. —\n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72 - IG Trier\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| 2 StR 384/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Karosseriebauer Reinhard DB aus Kam,\ndort geboren an (EEE : 935,\n\nwegen menschengefährdender Brandstiftung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr.Willns,\nKirchhof, Dr. Müller und Dr. Schauenburg in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EEEEWals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt u au: EEE als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär EEE 215 Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle GE\n\nfür Recht erkannt:\nAuf üle Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier von\n5. April 1972 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie witergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nw\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtemittel hat nur zum Strafausapruch Erfolg.\n\n1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie bezeichnet nur einzelne\nUmstände des Tatgeschehens, Über die bestimmtere Feststellungen vermißt werden, jedoch nicht die Beweismittel, mit denen das Landgericht sich diese Gewißheit hätte verschaffen sollen. Den Ausführungen der Revisionsbegründung 15ß8t sich insbesondere auch nicht entnehmen,\ndaß insofern ein Beweis durch Sachverständige in Betracht kommen konnte.\n\n2. Was die Revision im Rahmen der Sachrüge gegen\nden Schuldsepruch vorbringt, geht gleichfalls fehl und\nbedarf keiner besonderen Erörterung. Zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben könnte hier nur der folgende Umstand:\nDas lanägericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auch aufgrund der\nTatsache gewonnen, daß der Angeklagte schon im Jahre\n1959 zwei Brandstiftungen begangen hatte, deretwegen er\ndurch Urteil des Schöffengerichts in Bergheim/Erft vom\n15. Dezember 1959 zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde. Nie Eintragung dieser Vorstrafe darf, da sie mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregisteirgesetzes (BZRG) am 1. Ja-\n\nnuar 1972 liegt und ein Ausnahmefall nach § 60 Abs.3\nBZRG nicht gegeben ist, gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG\nnicht in das Zentralregister übernommen werden. Für\n\ndie ihr zugrunde liegende Verurteilung gelten deshalb\ngemäß § 61 BZRG die Vorschriften der §§ 49 bis 51 BZRG.\nDamit erhebt sich die Frage, ob das in § 49 Abs. 1 BZRG-\nausgesprochene Verbot, wonach nicht nur die frühere Verurteilung sondern auch die dieser Verurteilung zugrunde\nliegende Tat dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr\nvorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, der Beachtung der otnaoh1ägigen Vortaten des\nAngeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung üss Tatrichters entgegenstand.\n\nHier kann zunächst zweifelhaft sein, ob es sich\num einen sachlichrechtlichen oder um einen verfahrensrechtlichen Mangel handeln würde. Außerdem bliebe bei\nAnnahme eines Verfahrensverstoßes weiter zu prüfen, ob\nder Mangel wie ein Prozeßhindernis von Amts wegen oder\nnur auf Rüge zu beachten wäre (vgl. Peters, Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages Bd. I Strafrechtliche Abteilung, Beweisverbot im deutschen Strafverfahren S. 91 ff und für den vergleichbaren Fall des § 428\nAbs. 2 AO Hartung in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung, § 428 Anm. 8).\n\nDer Senat hat von einer Entscheidung dieser Fragen\nabgesehen. Ihre Beantwortung kann dahinstehen, weil das\nLandgericht nach der Auffassung des Senats bei der indiziellen Verwertung der als getilgt zu behandelnden\nfrüheren Straftaten zum Zwecke der Feststellung der Tä-\n\nterschaft des Angeklagten einem aus § 49 BZRG abzuleitenden Verbot nicht zuwidergehandelt hat, ein Rechtsfehler also auf jeden Fall zu verneinen ist. Dies gründet sich auf folgende Erwägungen:\n\nDaß das in § 49 Abs. 1 BZRG ausgesprochene Verbot\nder Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafe samt der ihr zugrunde liegenden Tat auch die Verwertung in einem (späteren) Strafverfahren betrifft, hat\nbereits der 3. Strafsenat entschieden und des näheren\nbegründet (BGHSt 24, 378). Nach der Entstehungsgeschich-\n\nte der Vorschrift kann nicht zweifelhaft sein, daß mit\nden Worten \"im Rechtsverkehr\" auch und gerade an gerichtliche Verfahren gedacht war. Dieses Verwertungsverbot betrifft nach der bisher im Schrifttum vertretenen Auffassung im Grundsatz auch die Berücksichtigung der früheren\nTat als Beweisanzeichen zum Zwecke der Feststellung einer\nneuen Tat des Angeklagten (Götz, Bundeszentralregistergesetz § 49 Anm. 16; Dreher, JZ 1972, 621; Stadie, DRiZ\n1972, 347). In diesem Sinn wird insbesondere die Regelung der Ausnahmen in § 50 BZRG gedeutet, wo in Nr. 2 für\nein erneutes Strafverfahren die Berücksichtigung der\nfrüheren Tat abweichend von § 49 Abs. 1 BZRG nur dann erlaubt wird, wenn sie für die Beurteilung des Geisteszustandes des Betroffenen im Rahmen einer Begutachtung im\nSinne des § 51 StGB von Bedeutung ist. Ob diese Auslegung richtig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.\n\nJedenfalls muß etwas anderes von vornherein nach\n§ 49 Abs. 2 BZRG für alle die Fälle gelten, in denen\n\nRechte Dritter berührt sind, und zwar auch dann, wenn\ndurch eine neue jetzt abzuurteilende Straftat vermögensrechtliche Ansprüche begründet worden sind und die\nfrühere Straftat des Angeklagten, die von der Tilgung\nbetroffen ist, für den Nachweis der neuen Tat bedeutsam\nwird. Wenn der Bericht des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform (BT-Drucks. VI/1550 S. 21) bei der Erörterung des § 49 Abs. 2 ausdrücklich nur den Fall von\nunmittelbar aus der früheren, durch die getilgte oder\n\nzu tilgende Strafe geahndeten Tat erwachsenen Ersatzansprüchen erwähnte, so hatte das ersichtlich nur die Bedeutung, ein besonders eindrucksvolles und naheliegendes\nAnwendungsbeispiel der Ausnahmevorschrift zu geben, nicht\njedoch, sie als auf diesen Anwendungsfall beschränkt anzusehen. Mochte man noch diese begrenzte Ausnahme ins\nAuge gefaßt haben, als der Unterausschuß des Rechtsausschusses des Bundesrats den damaligen § 45 des Entwurfs\nden Satz \"Vermögensrechtliche Ansprüche bleiben unberührt\" anzufügen vorschlug, so war doch schon ein weiterer Anwendungsbereich gemeint, als der Rechtsausschuß\ndes Bundesrats und der Bundesrat selbst diesem Vorschlag\nmit der Empfehlung beitraten, die Auswirkung der Neuregelung im Bereich des bürgerlichen Rechts im Interesse\nder Vermeidung unerwünschter Folgen noch näher zu prüfen\n(BR-Drucks. 676/69). Im gleichen Sinne war es zu verstehen, als das Sekretariat des Ausschusses und das Bundesjustizministerium die Fassung \"Rechtsfolgen der Tat,\ndie sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, bleiben unberührt\" anregten und zur Begründung ausführten, daß Bundesregierung und Bundesrat für. den Bereich des bürgerlichen Rechts entsprechend weitgehende und dort unerwünschte Auswirkungen erwarteten und glaubten, diesen nur mit\n\neiner Änderung des Wortlauts begegnen zu können. Mit\n\nder endgültigen Fassung \"Rechte Dritter ... bleiben\nunberührt\" sollten dann nach den Worten des Vertreters\ndes Bundesjustizministeriums in der 25. Sitzung des Sonderausschusses (SondAProt. S. 790) diese Rechte noch\nstärker betont und sollte den Gerichten eine Generalklausel an die Hand gegeben werden, um den nicht erschöpfend zu ibersehenden und mit einer fallweisen Regelung nicht erfaßbaren Schwierigkeiten begegnen zu können, die das neuartige Verwertungsverbot auslösen werde. Der Vorsitzende des Sonderausschusses, der Abgeorädnete Müller-Emmert, betonte dazu in derselben Sitzung\n(SondAProt. S. 791), daß die Rechte Dritter auf allen\nRechtsgebieten beachtet werden müßten und daß die Gerichte auf dieser Grundlage in streitigen Einzelfällen\nihre Entscheidung zu treffen haben würden. Ins einzelne\ngehend bemerkte sodann der Abgeordnete Schlee in der\n\n26. Sitzung des Sonderausschusses (SondAProt. S. 803)\n\nzu der inzwischen als Abs. 2 in den § 49 übernommenen :\nVorschrift, daß danach die Tat zur Würdigung herangezogen werden könne, wenn es nach Eintritt der Tilgungsreife um die Subsumierung eines Sachverhalts unter den Tatbestand gehe, bei dem die Tat des Betroffenen ein Tatbestandselement sei. Im Zusammenhang hiermit betonte\n\nin derselben Sitzung der Abgeordnete Bardens, man könne\ndie Tatsache, daß eine bestimmte Straftat begangen worden sei, durch keine Vorschrift aus der Welt schaffen\n(SondAProt. S. 810), und sprachen sich schließlich die\nAbgeordneten Dr. Diemer-Nicolaus und de With dafür aus,\ndie Lösung der Problematik einer Berufung Dritter auf\ndie frühere Tat solle der Rechtsprechung Überlassen wer-\n\nyY\n\nden. Alle diese Äußerungen lassen sich in ihrem Zusanmenhang dahin verstehen, daß die Rechtsstellung Dritter\ndurch das Verwertungsverbot nicht geschmälert werden\nund daß es den Gerichten überlassen bleiben sollte, dem\nim Einzelfall Geltung zu verschaffen.\n\nKann es hiernach nicht zweifelhaft sein, daß die\nfrühere Tat, deren Verurteilung im Register zu tilgen\noder getilgt ist, jedenfalls in einem bürgerlichen Rechtsstreit als Beweisanzeichen berücksichtigt werden darf,\nso 1äßt sich im entsprechenden Rahmen auch ihre Verwertung im Strafverfahren nicht ausschließen. Beide Verfahrensarten werden vom Gesetzgeber nicht als völlig getrennte Erscheinungen behandelt, sondern sind eng aufeinander bezogen. Zwar hat der Ausgang des Strafverfahrens auf eine mögliche Entscheidung im Zivilprozeß keine\nunmittelbare Auswirkung. Doch kann der Zivilrichter das\nVerfahren nach § 149 ZPO bis zur Entscheidung des Strafverfahrens aussetzen, um dessen Ausgang bei. seiner eigenen Entscheidung zu berücksichtigen. Zudem kann der Verletzte seinen Schaden auch im Strafverfahren selbst im\nWege des Adhäsionsverfahrens geltend machen (§§ 403 f StPO)\nund sich hierbei auf alle Beweismittel berufen, die ihm\nim Zivilprozeß zu Gebote stünden. Der gleichen Beweisnmittel kann er sich auch bedienen, wenn es darum geht, die\nStrafverfolgung im Verfahren nach § 172 StPO zu erzwingen\noder selbst im Wege der Privatklage oder der Nebenklage\nzu betreiben. Es wäre ganz unsinnig, die Verwertung einer\ngetilgten oder tilgungsreifen Vortat als Beweisanzeichen\nnur auf die Fälle zu beschränken, in denen es zu solch\nunmittelbarer Beteiligung des Verletzten im Strafverfahren wirklich kommt. Denn das würde bedeuten, daß Beach-\n\nA%\n\n-9-\n\ntung oder Nichtbeachtung einer wesentlichen Beweistatsache und damit Verurteilung oder Freispruch von der Betreibung und Zulassung eines Adhäsionsverfahrens abhängen könnte. Wo wie im vorliegenden Fall durch die neue\nTat ein Dritter in seinen Rechten verletzt. worden ist,\nkann es für das Strafverfahren sinnvollerweise nur auf\ndas Bestehen der dem Verletzten zustehenden Rechte ankommen, nicht auf die statthafte Beteiligung des Verletzten am Verfahren mit dem Ziel der Geltendmachung dieser\nRechte. Allein das Vorhandensein von Rechten Dritter muß\ngenügen, um das Verbot der Verwertung des von der Straftilgung betroffenen Sachverhalts auszuschalten.\n\nEs kann hiernach unentschieden bleiben, ob der Gesetzgeber nicht sogar verfassungsrechtlich daran gehindert\nwar, mit dem Verbot einer indiziellen Verwertung der Tatsache einer strafbaren Vortat (unter der Voraussetzung\nihrer strafrechtlichen Ahndung und der Tilgung des Eintrags dieser Ahndung im Strafregister) in die Beweiswürdigung des Richters einzugreifen. Bedenken dieser Art\nkönnten wegen der in einem solchen Verbot liegenden Privilegierung einer schuldig gesprochenen gegenüber einer\nfreigesprochenen oder nicht verurteilten Person aus Art.3\nAbs. 1 GG und wegen eines die statthaften Grenzen überschreitenden Eingriffs des Gesetzgebers in den unantastbaren Bereich der richterlichen Gewalt aus Art. 92 GG\nabzuleiten sein. Da ein solcher Eingriff bei Entgegenstehen\nder Rechte Dritter vermieden ist, kann sich diese verfassungsrechtliche Frage erst stellen, wenn die getilgte Vortat für eine Straftat beweiserheblich wird, durch die solche Rechte nicht berührt werden können, sondern nur allgemeine Belange betroffen sind.\n\n- 10 -.\n\n3. Das Urteil kann im Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten strafschärfend verwertet. Bei\nder Strafzumessung durfte die frühere Tat jedoch nach\ndem Verbot des § 49 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz\nnicht berücksichtigt werden (BGHSt 24, 378).\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMiller Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-18/2-str-384-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-18/2-str-384-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.323789+00:00"}}