{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-10-18_2_StR_276_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-10-18","aktenzeichen":"2 StR 276/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 276/72 _ BESCHLUSS\nAPAo\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz Max Fritz Ernst C (EEE \"\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1942 in re\nSEE, zur Zeit in Untersuchungshaft, “\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. Oktober 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Gießen vom\n21. Februar 1972\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nan die Stelle von Urkundenfälschung\nKennzeichenmißbrauch tritt (§ 22\nAbs. 1 Nr. 1 StVG),\n\n2. im Strafausspruch des Falles Gebraucht-\n\nwagenhändler IB (Ford Capri)\n\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1.) Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte im Falle des Diebstahls zum Nachteil\ndes Gebrauchtwagenhändlers [u auch wegen (mit\ndem Diebstahl tateinheitlich zusammentreffender) Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen\n\nim\n\nbrachte der Angeklagte in diesem Fall an dem gestohlenen, zur Tatzeit weder zugelassenen noch versteuerten\nKraftfahrzeug ein mitgebrachtes \"Hp Kennzeichen\nan, welches er sich zu diesem Zweck in einer Prägerei\nhatte anfertigen lassen\" (UA S. 4). Hierdurch hat er\nsich nur des Kennzeichenmißbrauchs (§ 22 Abs. 1. Nr. 1\nStVG), nicht aber, wie die Strafkammer meint, der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht, da dem\nmitgebrachten und an dem Wagen befestigten Kennzeichen\nmangels amtlicher Stempelung die Urkundeneigenschaft\nfehlte (BGHSt 18, 66, 70).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs im Falle [ und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Mit der Gesamtstrafe ist auch die Anordnung nach § 42 n StGB aufgehoben; über die Maßregel muß neu entschieden werden.\n\nDie übrigen Einzelstrafen bleiben unberührt.\n\n2.) Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nWillnms Kirchhof Müller\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-18/2-str-276-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-18/2-str-276-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.305275+00:00"}}