{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-10-13_2_StR_471_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-10-13","aktenzeichen":"2 StR 471/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 471/72 BESCHLUSS\nA840 u\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den nach der Türkei ausgewiesenen Volksschullehrer\nFevzi KO , geboren am EEE 1934 in\nCE Türkei,\n\n2. den Verwaltungsangestellten Mahmut B EEE\n\naus CD, geboren am EEE 192. in\nKM UGSSR,\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nDer >. Streafaenat des Bundesgerichtahofe hat In der\nSitzung vom 13. Oktober 1972 gemäß 5 349 Abs. 2 bis\nh4 StPO beschlossen: |\n\n1. Die Revision des Angeklagten Kun\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nHanau vom 21. April 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Bw\nwird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. 0\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n. Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n‘dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.. |\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten KW zeigt\nkeinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Dagegen ist\n. die nur gegen die Verurteilung wegen versuchter Nö-\n| tigung gerichtete Revision des Angeklagten DEE Degründet. Die Strafkammer hält den Beschwerdeführer\nder Mittäterschaft an dem Nötigungsversuch des Mitangeklagten gegenüber dem Zeugen Yo ..:. deswegen für\n\nüberführt, weil er \"allem Anschein nach auch finanzielle\nVorteile erlangt hat\" (UA Bl. 12). Dabei handelt es sich\nnur um eine Vermutung und nicht um eine Feststellung,\nwie sich deutlich aus dem Wortlaut und daraus ergibt,\n‘daß an 'anderer Stelle ausgeführt wird, die Annahme, daß\nder Beschwerdeführer von Kfp auch finanziell beteiligt worden sei, liege nicht nur nahe, sondern sei im\nhöchsten Maße wahrscheinlich (UA Bl. 8). Der rechtlichen\nWürdigung dürfen aber nur festgestellte Tatsachen und\nkeine Vermutungen zu Grunde gelegt werden. Im Zweifel ist\nzugunsten des Angeklagten: zu entscheiden. Wegen dieses\nFehlers war der Schuldspruch, soweit er von der Revision\nangegriffen worden ist, aufzuheben. |\n\nSchumacher willms . Kirchhof\n\nMüller Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-13/2-str-471-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-13/2-str-471-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.183287+00:00"}}