{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-10-27","aktenzeichen":"2 StR 105/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: ja)\n\nGvG 88 49, 77 Abs. 4, 88 84, 192\n\nEin Hilfsgeschworener darf vom Zeitpunkt seiner Einberufung als Ergänzungsgeschworener an während der Dauer\ndes betreffenden Verfahrens auch dann nicht für eine\nandere Schwurgerichtstagung in Anspruch genommen werden, wenn ein für diese Tagung bestimmter Hauptgeschworener von seinem Amt entbunden wird und der Hilfsgeschworene als Hauptgeschworener an seine Stelle tritt, weil\n\ner zu dieser Zeit an der Spitze der Hilfsgeschworenenliste stand.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zuBiI\n\nBEHSt: ja)\n\nGvG 88 49, 77 Abs. 4, 88 84, 192\n\nEin Hilfsgeschworener darf vom Zeitpunkt seiner Einberufung als Ergänzungsgeschworener an während der Dauer\ndes betreffenden Verfahrens auch dann nicht für eine\nandere Schwurgerichtstagung in Anspruch genommen werden, wenn ein für diese Tagung bestimmter Hauptgeschworener von seinem Amt entbunden wird und der Hilfsgeschworene als Hauptgeschworener an seine Stelle tritt, weil\n\ner zu dieser Zeit an der Spitze der Hilfsgeschworenenliste stand.\n\nBGH, Urt. v. 27. Oktober 1972 - 2 StR 105/70 -\n| SchwG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 105/00 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Reinhold Paul Karl Robert Y EEE\n\n> CE, zeboren am GE 1904 in Kam,\n\n2. den Rechtsanwalt August Eduard Ernst Dietrich ı mep\naus HE, zeboren ar EB 1910 in ve,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\n‘ Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg auf Grund\nder Verhandlung vom 11. Oktober 1972,an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt GEW a1s Vertreter der\nBundesanwaltschaft, Rechtsanwalt umup:u: GEBE\nGE 215 Verteiäiger des Angeklagten VE Rechtsanwalt Dr. AED au: GE 215 Verteiäiger des\nAngeklagten AB Justizobersekretär WB als Ur-\n\nkundsbeanter der Geschäftsstelle in der Sitzung vom\n27. Oktober 1972, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten, der.\nStaatsanwaltschaft und der Nebenkläger\ngegen das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht in Frankfurt/Main vom 20. Dezember 1968 werden verworfen. |\n\nJedoch sind die Angeklagten statt zu\nZuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt.\nFerner entfällt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Den Angeklagten\nwird für die Dauer von fünf Jahren die\nFähigkeit aberkannt, öffentliche Änter\nzu bekleiden. Weitere Folgen im Sinne\ndes § 31 Abs. 1 StGB nF treten nicht ein.\n\nDen Angeklagten wird auch die Internierungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden ebenfalls der\nStaatskasse auferlegt.\n\nIm übrigen hat jeder Beschwerdeführer\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nA.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord im Rahmen der sogenannten Erwachseneneuthanasie zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt, und\nzwar den Angeklagten VB zu zehn Jahren Zuchthaus,\nden Angeklagten AB zu acht Jahren Zuchthaus. Beiden\nAngeklagten sind ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Vom Vorwurf\nder Beteiligung an der Tötung von Konzentrationslagerhäftlingen hat das Schwurgericht sie freigesprochen.\n\nNach seinen Feststellungen waren die Angeklagten\nmit Maßnahmen befaßt, die der Durchführung der von Hitler im Herbst 1939 angeordneten, als \"Geheime Reichssa-\n\nche\" behandelten Aktion zur Tötung der in Heil- und\nPflegeanstalten untergebrachten Geisteskranken (Aktion\n\"pP 4\") dienten.\n\nDer Angeklagte llWbaute die für die Verbringung dieser Kranken in die Tötungsanstalten zuständige\nTransportabteilung in der für die Aktion eingerichteten\n\"Zentraldienststelle\" auf und leitete sie bis März/April\n1940. Die Transporte bereitete er nicht nur im Hinblick\nauf die technischen Erfordernisse, sondern auch verwaltungsmäßig vor, so zum Beispiel durch Weiterleitung der\nihm zugegangenen Unterlagen. Obwohl später ein anderer\nAbteilungsleiter eingesetzt wurde, übte er bis zum offiziellen Ende der Aktion (August 1941) die Gesamtaufsicht\nüber das Transportwesen aus und kümmerte sich um die stetige Fahrbereitschaft der Fahrzeuge (Bl. 49 UA). Ferner\nstellte er mehrere größere Krankentransporte in verschiedenen Heil- und Pflegeanstalten zusammen (Bl. 52 UA).\n\nDem Angeklagten AB der Anfang 1941 seinen\nDienst als Verwaltungsjurist bei der \"Zentraldienststelle\"\nantrat, oblag die bürotechnische Durchführung der Maßnahmen, insbesondere der Schriftverkehr mit allen verwaltungsmäßig an der Aktion beteiligten Stellen, vor allem im Bereich des Nachlaßwesens, der standesamtlichen Beurkundungen, der Benachrichtigung der zuständigen Behörden vom\nAbleben der Getöteten, Verhandlungen mit Rententrägern\nusw. Er verbesserte das Geheimhaltungssystem. Im April\noder Mai 1941 wurde er zum Geschäftsführer der Zentraldienststelle ernannt. Als solcher hatte er den Leiter der\nDienststelle, den Mediziner Prof. Dr. U PD bei der Führung der innerbetrieblichen Geschäfte zu unterstützen. Da-\n\nzu gehörte auch die ständige Kontaktpflege mit den zuständigen Stellen in der \"Kanzlei des Führers\", bei\nder die Federführung für die Aktion lag.\n\nDurch seine Tätigkeit trug der Angeklagte Vu»\nzur Tötung von 70 273, der Angeklagte ED zu der von\nmindestens 34 549 Menschen bei.\n\nDen Angeklagten war ferner zur Last gelegt worden,\nauch an der im Frühjahr 1941 eingeleiteten und zum Teil\nbis Anfang 1945 dauernden weiteren Tötungsaktion beteiligt gewesen zu sein, die sich gegen Konzentrationslagerhäftlinge richtete, welche als nicht mehr arbeitseinsatzfähig angesehen wurden. In diese Aktion (\"Sonderbehandlung 14 f 13\") war wiederum die \"Zentraldienststelle\"\nder \"Euthanasie\"-Organisation eingeschaltet. Bei ihr wurden die von den Konzentrationslagern gemeldeten Häftlinge\naktenmäßig erfaßt und durch ihre Kraftfahrzeuge wurde\nein Teil der ausgemusterten Häftlinge abtransportiert.\nDas Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die\nVerdachtsgründe, die für eine bewußte Mitwirkung der Angeklagten an diesen Maßnahmen sprechen, zwar Gewicht haben, aber doch zur Überführung der Angeklagten nicht ausreichen.\n\nB.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten.\n\nDie Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Von\n\na) Von ihm wird vorgebracht, das Gericht sei wegen Verhandlungsunfähigkeit des Vorsitzenden am 7. und\n18. Dezember 1967 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338. Nr. 1 StPO).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den vorliegenden dienstlichen Äußerungen ergibt, bestanden ärzt--\nlicherseits weder vor noch an den beiden Sitzungstagen\nBedenken dagegen, daß der Vorsitzende die Verhandlung\nführte. Er bedurfte während dieser Zeit auch keiner ärztlichen Versorgung. Die Anwesenheit von Prof. Dr. FB\nund eines seiner Assistenten in dem zur Sitzung benutzten\nHörsaal des Krankenhauses am 7. Dezember 1967 hatte ihren\nGrund darin, daß sie die günstige Gelegenheit wahrnehmen\nwollten, sich eine Schwurgerichtsverhandlung anzuhören.\nAus der Verhandlungsführung selbst ergab sich nach diesen dienstlichen Äußerungen ebenfalls kein Anhaltspunkt\ndafür, daß Oberamtsrichter Maul nicht in der lage gewesen\nwäre, die Verhandlung ordnungsgemäß zu leiten. Seitens\n\nder Verteidigung ist in den beiden Terminen seine Verhandlungsführung denn auch nicht beanstandet worden. Vor allem\nhat Prof. Dr. FW nach üem ersten jener Termine ausdrücklich erklärt, daß der Vorsitzende durchaus verhandlungsfähig sei.\n\nb) Weiter macht der Angeklagte WER: tend, die\nGeschworenenbank sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und deshalb sei gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und\n\n§ 16 Satz 2, §§ 84, 49 GVG i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO\nverstoßen worden. Er stützt seine Rüge auf folgenden\nSachverhalt: Für die erste Tagung des Schwurgerichts\n\nbei dem Landgericht Frankfurt im Jahre 1967, die am\n\n25. April 1967 begann, war auf Grund der Verfügung des\nLandgerichtspräsidenten vom 2. Januar 1967 u.a. der\nGeschworene Freydank geladen worden. Am 7. März 1967\nentband der Vorsitzende des Schwurgerichts den Geschworenen aus beruflichen Gründen von der Dienstleistung in dem Verfahren gegen die beiden Angeklagten\n\nund ordnete am gleichen Tage die Ladung des Hilfsgeschworenen Engel an. Ferner verfügte der Vorsitzende\n\nam 9. März 1967 mit Rücksicht auf die zu erwartende\nmehrmonatige Verhandlungsdauer die Ladung der Hilfsgeschworenen Ernst, Fleck und Friedl als Ergänzungsgeschworene. Sie sollten \"in der Reihenfolge ihrer Benennung im Falle der Verhinderung eines Hauptgeschworenen\nfür diesen eintreten\". Am 10. April 1967 wurde der Hilfsgeschworene Engel wegen seiner angegriffenen Gesundheit\nvon der Dienstleistung in dem Verfahren entbunden. Gleichzeitig ordnete der Schwurgerichtsvorsitzende die Ladung\ndes Ergänzungsgeschworenen Ernst anstelle des ausgeschiedenen Hilfsgeschworenen Engel an und bestimmte, daß dritter Ergänzungsgeschworener nunmehr Gilbert sein solle,\ndessen Ladung ebenfalls von ihm veranlaßt wurde. Der Geschworene Ernst nahm jedoch nicht an der Hauptverhandlung teil. In einen Vermerk des Vorsitzenden des Schwurgerichts 1/1967 vom 21. April 1967 heißt es:\n\n\"1. Vermerk:\n\nDurch Beschluß vom 20.4.1967 hat die\n3. Strafkammer (dies ist die für die\n\nAbberufung eines Geschworenen nach\n\n§ 52 Abs. 1, § 8 77, 84, 82 Abs. 2 GVG\nzuständige Strafkammer) den Geschworenen ... Engel von seinen Amt entbunden.\n\nDurch die Verfügung vom gleichen Tag hat\nder Vorsitzende der 3. Strafkammer den\nHilfsgeschworenen ... Ernst ... zum\nHauptgeschworenen berufen bzw. festgestellt, daß ... Ernst nunmehr Hauptgeschworener ist. Ernst steht daher als\nHilfsgeschworener überhaupt nicht mehr\nzur Verfügung, ist in die Liste der Hauptgeschworenen aufgenommen und wird im\nSchwurgericht II/1967 eingesetzt.\n\n2. Zur Hauptverhandlung gegen VB\nu.A. Ks 2/66 ist jetzt der Ergänzungsgeschworene ... Fleck ... als Geschworener heranzuziehen. ...\"\n\nDaraufhin wirkte Fleck als Geschworener im Schwurgericht 1/1967 mit.\n\nDer Angeklagte Vom vertritt die Ansicht, die\nGeschworenenbank sei insoweit falsch besetzt gewesen.\nDenn der Geschworene Ernst habe nicht im Schwurgericht\nII/1967 eingesetzt werden dürfen, nachdem er bereits\ndurch Verfügung vom 9. März 1967 für das Schwurgericht\n1/1967 als Ergänzungsgeschworener für den Fall der Verhinderung eines Hauptgeschworenen einberufen worden sei.\n\nDie Besetzungsrüge entspricht den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. | |\n\nIn ihr wird zwar lediglich auf die falsche Besetzung der Geschworenenbank durch den Geschworenen Fleck\nabgestellt, der beim Schwurgericht 1/1967 aber nur bis\n\nzum 21. November 1967 mitwirkte und dann wegen Infarktgefahr ausschied, worauf an seine Stelle der Ergänzungsgeschworene Gilbert trat. Jedoch hat der Beschwerdeführer den entscheidenden Fehler, auf den\nnachstehend näher eingegangen wird, gerügt. Dieser\nVortrag reicht aus. Denn der Mangel mußte sich infolge\nder in der Verfügung des Schwurgerichtsvorsitzenden\n1/1967 vom 9. März 1967 für etwaige weitere Ersetzungsfälle bestimmten Reihenfolge auf solche Ersetzungen\nautomatisch auswirken.\n\nDie Besetzungsrüge greift jedoch nicht durch.\n\nAllerdings beruhte die Freigabe des Geschworenen\nErnst an das Schwurgericht II/1967 während der Zeit\nder Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf einem\nRechtsfehler. Bereits von dem Zeitpunkt ab, in dem er\nals Ergänzungsgeschworener für dieses Verfahren einberufen war, durfte er während dessen Dauer nicht mehr\nfür andere Verfahren in Anspruch genommen werden. Denn\nals Ergänzungsgeschworener gehörte er zu den Mitgliedern des Schwurgerichts I/1967. Er war vor dem Ersetzungsfall lediglich von der Teilnahme an den Beratungen und Entscheidungen ausgeschlossen. Im übrigen hatte\ner aber die gleiche Stellung wie ein Hauptgeschworener.\nDeshalb durfte auf ihn auch vor Beginn der Hauptverhandlung ebensowenig wie auf einen Hauptgeschworenen zugunsten eines anderen Verfahrens zurückgegriffen werden.\nErst recht war dies nicht mehr zulässig, nachdem er\nstatt des ausgeschiedenen Hilfsgeschworenen Engel an\ndie Stelle des Hauptgeschworenen Freydank getreten war.\n\n- 10 -\n\nSeine Zugehörigkeit zum Schwurgericht 1/1967\nentfiel auch nicht etwa dadurch, daß er noch vor\nBeginn der Hauptverhandlung in diesem Verfahren Hauptgeschworener für die zweite Schwurgerichtstagung wurde. - Der für diese Tagung einberufene Hauptgeschworene Donalis sowie der ihn ersetzende frühere Hilfsgeschworene Engel waren beide durch Beschluß der\n3. Strafkammer vom 18. bzw. 20. April 1967 gemäß\n88 52, 77 Abs. 3 S. 2, § 84 GVG von ihrem Geschworenenant entbunden worden. Da Ernst zu dieser Zeit an\nder Spitze der Hilfsgeschworenenliste stand, wurde er\nHauptgeschworener und war deshalb in der Hilfsgeschworenenliste zu streichen. - Dies konnte jedoch seine\nvorherige Einberufung zum Schwurgericht I/1967 und\nseine Zugehörigkeit zu diesem Spruchkörper für die\nDauer des vorliegenden Verfahrens nicht beeinträchtigen. Das ergibt sich nicht nur aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen, sondern insbesondere auch\naus dem in § 77 Abs. 4 Satz 2 und § 90 Abs. 2 GVG zum\nAusdruck kommenden allgemeinen Grundsatz (vgl. Schäfer\nin Loewe/Rosenberg, 21. Aufl. § 77 GVG Anm. 3), nach\ndem der Laienrichter bei einer gleichzeitigen Belastung\nmit mehreren Richteräntern dasjenige Amt zu übernehmen\nhat, zu welchem er zuerst einberufen worden ist. Dieser Regelung entspricht der vom Senat bereits früher\n(BGHSt 22, 289, 293) in einem zwar nicht gleichgelagerten, aber seiner Problematik nach ähnlichen Fall\nvertretene Standpunkt, daß die Streichung eines Hauptgeschworenen in der Hauptgeschworenenliste nur für\n\nnachher in Gang gesetzte Hauptverhandlungen Geltung\nbeanspruchen kann.\n\n- 11 -\n\nDer Anwendung jenes allgemeinen Grundsatzes\nauf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, daB\nes sich hier um das Konkurrenzverhältnis zwischen\nErgänzungs- und Hauptgeschworenen handelt. Zwar ist\nin § 77 Abs. 4 Satz 2 und § 90 Abs. 2 GVG ein Fall\ndes Zusammentreffens von \"Hilfs\"- und \"Haupt\"-Amt in\nein und derselben Person nicht erwähnt. Geht man aber\ndavon aus, daß durch diese Vorschriften ein allgemeiner Gedanke zum Ausdruck gebracht wird, so ist\nkein sachlicher Grund ersichtlich, der die Auffassung\nrechtfertigen könnte, jener Grundsatz sei auf einen\nderartigen Fall nicht anwendbar. Aus den vorstehend\ndargelegten Gründen ist das Ant des Ergänzungsgeschworenen von dessen Einberufung an dem Amt eines Hauptgeschworenen für die hier zu entscheidende Frage durckaus gleichrangig, so daß dieses jenem insoweit nicht\nvorgeht.\n\nAllein die hier vertretene Rechtsauffassung trägt\nden Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Wollte man entgegen jenem Grundsatz darauf abstellen, daß der Zugehörigkeit von Ernst zum Schwurgericht 1/1967 dadurch\nder Boden entzogen war, daß er kraft Gesetzes Hauptgeschworener wurde, dann könnte es keinen Unterschied machen, ob die Hauptverhandlung im Schwurgerichtsverfahren 1/1967 bereits begonnen hatte oder nicht. Es wäre\naber ein unerträgliches Ergebnis, wenn ein Hilfsgeschworener während einer Hauptverhandlung, an der er anstelle eines Hauptgeschworenen mitwirkt, für ein anderes\nVerfahren abgezogen werden könnte. Die Folge wäre, daß\ndie Hauptverhandlung in dem zuerst begonnenen Verfahren\n\n- 12-0\n\nvöllig neu durchgeführt werden müßte, sofern kein weiterer Ergänzungsgeschworener zur Verfügung stehen würde. Eine Unterscheidung danach, ob die Hauptverhandlung\nbereits begonnen hat oder nicht, ließe sich auch nicht\ndamit begründen, daß der frühere Hilfsgeschworene und\njetzige Hauptgeschworene (für das andere Verfahren) während der Dauer der Hauptverhandlung im zuerst begonnenen Verfahren verhindert sei, sein Amt als Hauptgeschworener in dem anderen Verfahren wahrzunehmen. Verhinderungsgrund wäre dann in Wirklichkeit nicht nur\n\ndie Teilnahme an jener Hauptverhandlung, sondern schon\ndie Zugehörigkeit zu dem anderen Gericht. Selbst wenn\nman im Beginn der Hauptverhandlung das entscheidende\nKriterium sehen wollte, könnte die Gegenmeinung zu bedenklichen Folgen führen. Man denke etwa an den Fall,\ndaß die drei Ergänzungsgeschworenen, die. wegen der\nvoraussichtlich sehr langen Dauer der Hauptverhandlung einberufen waren, kurz vor deren Beginn entfallen,\nweil sie in einem anderen Verfahren kraft Gesetzes\nHauptgeschworene werden. Da während der Hauptverhandlung die Zuziehung neuer Ergänzungsgeschworener ausgeschlossen ist, wäre dann entweder der Beginn der Hauptverhandlung hinauszuschieben oder ohne Ergänzungsgeschworene zu verhandeln, so daß beim späteren Ausfall\neines Geschworenen das Verfahren in vollen Umfang wie-.\nderholt werden müßte. Der Fall, daß auf eine solche\nWeise alle einberufenen Ergänzungsgeschworenen wegfallen, wäre dann gar nicht so selten. Das beweist zur Genüge der vorliegende Fall. Im Schwurgericht II/1967 ergab sich innerhalb von drei Tagen zweimal die Situation, daß ein Hauptgeschworener von seinem Amt entbunden wurde und der jeweils an der Spitze der Hilfsgeschwo-\n\n-13 -.\n\nrenenliste stehende Hilfsgeschworene an seine Stelle\ntrat. Dies geschah wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung im Schwurgerichtsverfahren 1/1967.\n\nDie \"Freigabe\" des Geschworenen Ernst für das\nSchwurgericht II/1967 war auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Vorsitzende des Schwurgerichts\n.1/1967 an die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Strafkammer vom 20; April 1967 gebunden gewesen wäre. Diese Verfügung hatte u.a. folgenden Wortlaut:\n\n\"3, An die Stelle des ausgeschiedenen\nGeschworenen Engel tritt der Hilfsgeschworene Ernst.\"\n\nIhr kam, ganz abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit\ndes Vorsitzenden der 3. Strafkammer für eine solche\nFeststellung (vgl. § 83 Abs. 4 Satz 1 GVG), allenfalls\ndeklaratorische Bedeutung zu, da die in ihr ausgesprochene Folge bereits kraft Gesetzes eingetreten war, also\nnicht von einer besonderen Anordnung abhing (vgl. RGSt\n\n65, 321).\n\nEine Bindung könnte ferner nicht aus den Ausführungen in BGHSt 9, 208 hergeleitet werden. Vorliegend\nhandelt es sich nicht um den Fall, daß einer der Vor-\n\n- dermänner des nun an bereitester Stelle stehenden Hilfsgeschworenen fehlerhaft einberufen war. Nur bei einer\nderartigen Fallgestaltung hat der Vorsitzende nicht zu\nprüfen, ob die Entscheidungen über die Einberufung dieser Vordermänner dem Gesetz entsprachen. Hier betraf\n\ndie Maßnahme unmittelbar ein Mitglied des Spruchkörpers.\n\n- 14 -\n\nTrotz der aufgeführten, einer \"Freigabe\" des\nGeschworenen Ernst für das Schwurgericht II/1967\nentgegenstehenden Gründe war die Ansicht des Vorsitzenden des Schwurgerichts I/1967 jedoch immerhin vertretbar. Die besondere Problematik, die sich in diesem Fall ergibt, ist, soweit ersichtlich, bisher weder von der Rechtsprechung noch im Schrifttum behandelt worden . - Die Ausführungen in BGHSt 18, 351 betreffen eine andere Verfahrensgestaltung. - Der sich\nin vielen Kommentaren findende Satz: Niemand kann zugleich Hauptschöffe und Hilfsschöffe sein (vgl. u.a.\nKMR, 6. Aufl. § 42 GVG, Anm. 2 a), könnte sogar dahin aufgefaßt werden, daß er mehr für die Gegenmeinung\nspricht. Unter diesen Umständen kann weder von einen\nklar zutage liegenden Gesetzesverstoß noch von einem\nwillkürlichen Eingriff in die Besetzung des Gerichts\ndie Rede sein und damit auch nicht von einer \"Entziehung\" des gesetzlichen Richters (BVerfGE Bd. 29, 45,\n48; BGHSt 12, 227, 234, 402, 405 £).\n\nc) Unbegründet ist ferner die Rüge, das Schwurgericht habe die Zehntagesfrist des § 229 StPO nicht eingehalten, da am 7. Dezember 1967 nicht \"in der Sache\"\nverhandelt worden sei und zwischen dem vorausgegangenen\n(28. November 1967) und dem nachfolgenden (18. Dezenber 1967) Termin mehr als zehn Tage verstrichen seien.\n\nOb die Erörterungen über die Verhandlungsfähigkeit des damaligen Mitangeklagten Dr. BB angesichts\nihrer Bedeutung und ihres Umfangs als ein Verhandeln\nin der Sache anzusehen sind, kann dahingestellt blei-\n\n- 15 -\n\nben. Selbst wenn die Frage zu verneinen wäre, würde\n\ndas Urteil auf dem dann gegebenen Verstoß gegen § 229\nStPO nicht beruhen. Zwar läßt sich ein Beruhen des Urteils auf einem solchen Verfahrensfehler nur ausnahnsweise verneinen (vgl. BGH NJW 1952, 1149; BGHSt 23,\n224). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich\nhier aber. Die Hauptverhandlung dauerte damals bereits\nmehr als sieben Monate an und wurde erst ein Jahr nach\njenem Zeitpunkt beendet. Im Laufe dieser Zeit sind nicht\nnur Umstände, die den Beschwerdeführer betrafen, erörtert worden. Der Umfang und die Art des Verfahrensstoffes brachten es mit sich, daß zwischen den Terminen,\n\nin denen sein Werdegang und die ihm zur Last gelegten\nTaten behandelt wurden, oft eine nicht unerhebliche\nZeitspanne lag. Angesichts dieser Gegebenheiten läßt\nsich mit Bestimmtheit ausschließen, daß sich der in den\nvorausgegangenen Terminen gewonnene lebendige Eindruck\ndurch die etwaige Nichteinhaltung der Zehntagesfrist\nmehr abgeschwächt hat als durch jene tatsächlichen \"Unterbrechungen\".\n\nd) Erfolglos bleibt ebenfalls die Rüge, das Schwurgericht habe die Verteidigung des Angeklagten unzulässig\nbeschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO), indem es dessen am ersten\nund zweiten Verhandlungstag gestellte Aussetzungsamträge\nabgelehnt habe. Diese waren von dem Angeklagten damit\nbegründet worden, daß seinem Verteidiger nur ein Teil\ndes vorhandenen Aktenmaterials zur Verfügung gestellt\nund damit nicht genügend Gelegenheit gewährt worden sei,\nsich ordnungsgemäß auf das Verfahren vorzubereiten.\n\n- 16 -\n\nAbgesehen von dem Sonderfall des § 35 Abs. 1\nSatz 2 StPO hat der Verteidiger keinen Anspruch auf\nErteilung von Abschriften aus den Akten. Seinem Bedürfnis, derartige Abschriften für seine Handakten\nzu erhalten, trägt § 147 Abs. 4 StPO dadurch Rechnung,\ndaß ihm die Mitnahme der Akten in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung gestattet werden kann, damit\ner sich dort die gewünschten Abschriften herstellen\nläßt. Diese Möglichkeit hatte der Verteidiger des Angeklagten auch im vorliegenden Fall unbeschränkt, soweit es sich um die seinen Mandanten und die anderen\nAngeklagten, mit Ausnahme des früheren Mitangeklagten\nDr. BB betreffenden Akten handelte. Lediglich in\ndiesem Ausnahmefall ergaben sich Schwierigkeiten, weil\ndas insoweit in Betracht kommende Aktenmaterial technisch nicht von den im Verfahren gegen Prof. Dr. Hg»\nan Gerichtsstelle benötigten Akten getrennt werden konnte. Diese Akten standen dort jedoch zur Einsicht zur\nVerfügung. Damit hatte der Verteidiger die Gelegenheit,\ndiejenigen Aktenteile auszuwählen, von denen er Ablichtungen wünschte. Der Schwurgerichtsvorsitzende hatte\nihn bereits mit Schreiben vom 28. Februar 1967 gebeten,\ndie Aktenteile zu bezeichnen, von denen er Ablichtungen wünsche. Ferner war ihm wenige Tage später vom Generalstaatsanwalt eine Aufstellung übersandt worden,\naus der das die Angeklagten VW un: AM sowie\nKD betreffende Aktenmaterial hervorging. Gleichzeitig hatte der Generalstaatsanwalt angefragt, welches Material hiervon zur Vorbereitung der Verteidigung benötigt werde. Wenn der Verteidiger daraufhin erklärte, er sei außerstande, die Aktenteile anzugeben,\n\n- 17 -\n\nvon denen er Ablichtungen benötige, es sei Aufgabe der\nErmittlungsbehörden und des Gerichts, das gesamte Aktenmaterial in Ablichtung zur Verfügung zu stellen, so kann\nunter diesen Umständen im Verhalten des Gerichts keine\nunzulässige Beschränkung der Verteidigung gesehen werden. Hinzu kommt, daß der Verteidiger während der sich\nüber mehr als zwanzig Monate erstreckenden Hauptverhandlung genügend Zeit zur Einsichtnahme in die betreffenden\nAkten hatte.\n\ne) Eine Verletzung der §§ 223, 244 Abs. 2 i.V.m.\n§§ 338 Nr. 8 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß\ndas Schwurgericht seinem Antrag, den Zeugen Dr. Sciwin kommissarisch vernehmen zu lassen, nicht entsprochen, sondern die Niederschriften Über die früheren richterlichen Vernehmungen des Zeugen verlesen hat. Danit\nsei der Verteidigung die Möglichkeit genommen worden,\nan den Zeugen \"gezielte Fragen über die Natur und die\nDurchführung der Euthanasieverfahren\" zu stellen.\n\nDiese Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.\nEine kommissarische Vernehmung erübrigte sich hier. Es\nlagen mehrere sehr umfangreiche richterliche Vernehmungen\ndes Zeugen zu den mit der sog. Euthanasieaktion zusammenhängenden Fragen vor, soweit das Reichsjustizministeriun\nmit ihr befaßt gewesen war. Eine Verlesung dieser Protokolle war nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO statthaft, da dem\nErscheinen des 90jährigen, herzleidenden Zeugen in der\nHauptverhandlung für ungewisse Zeit Krankheit und Gebrechlichkeit entgegenstanden. Unter diesen Umständen wäre\neine kommissarische Vernehmung des Zeugen nur dann gebo-\n\n- 18 -.\n\nten gewesen, wenn von der Verteidigung bestimmte Tatsachen bezeichnet worden wären, über die durch eine ergänzende Anhörung des Zeugen hätte Beweis erhoben wer-\n‚den sollen. Dies war hier aber nicht der Fall. Selbst\nnach der Verlesung der Vernehmungsniederschriften hat\ndie Verteidigung keine derartigen, einer weiteren Aufklärung dienenden Einzelfragen angeführt. Ein Verstoß\ngegen § 244 Abs. 2 StPO ist deshalb nicht gegeben.\n\nf) Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Ag.\n\na) Zweifelhaft erscheint bereits, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers unter I 2'seiner Revisionsbegründung vom 10. Oktober 1969 angesichts der sehr unbestimmten Darlegungen den Zulässigkeitsvoraussetzungen\ndes § 344 Abs. 2 .StPO genügt. Selbst wenn dieses Bedenken im Wege einer großzügigen Auslegung beseitigt wäre,\nmüßte dieser Rüge aus den vorstehend unter BI 1 a) angeführten Gründen ein Erfolg versagt bleiben.\n\nb) Der Angeklagte vertritt die Ansicht, Landgerichtsrat Knist habe nicht an die Stelle von Landgerichtsrat Schmieder treten dürfen, da dieser von seinem Arzt\nnur für einen Tag krank geschrieben. worden sei.\n\nDieses Vorbringen hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach\ndem ärztlichen Attest vom 10. August 1968 war Landgerichtsrat Schmieder wegen einer organischen Erkrankung\n\"mindestens bis zum 12.8.1968 nicht in der Lage, die Kli-\n\n- 19 -\n\nnik, in der er ... behandelt\" wurde, \"zu einer Gerichtsverhandlung zu verlassen.\" Daß das Schwurgericht auf\nGrund dieses Attestes die Verhinderung des Richters\n\nam 12. August 1968 annahm, erscheint rechtlich unbedenklich (vgl. RGSt 30, 226), zumal bei einer Vertagung\ndie Frist des § 229 StPO nicht mehr hätte eingehalten\nwerden können, da der letzte vorausgegangene Termin bereits am 1. August 1968 stattgefunden hatte.\n\nc) Der Verteidiger des Angeklagten AB hat an\ndas Landgericht folgendes dort am 16. Oktober 1969 eingegangene Telegramm gesandt:\n\n\"In der Revisionssache Allers - Az Ks 2/66\nGStA -— rüge ich weiter die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Geschworenenbank durch den\nGeschworenen Gilbert. Ich beziehe mich auf die\n\nAusführungen des Rechtsanwaltes en in\nseinem Revisionsschriftsatz für V vom\n15.10.1969. Seine Ausführungen mache ich zum\nInhalt meiner Revisionsrüge\",\n\nVom Angeklagten selbst ist am 5. November 1969 über seinen Verteidiger ein Schriftsatz eingereicht worden, in\ndem er die falsche Besetzung der Geschworenenbank rügt\nund sich zur Begründung im wesentlichen auf den vorstehend unter B I 1 b) wiedergegebenen Sachverhalt stützt.\n\nDie vom Verteidiger des Angeklagten ABaurch\njenes Telegramm vorgebrachte Besetzungsrüge ist wegen\nfehlender Angabe der Tatsachen, die der Mitwirkung des\nGeschworenen Gilbert entgegenstanden, nicht ordnungsgemäß\nerhoben und deshalb unzulässig. Die einen Verfahrensfehler\nbetreffende Revisionsrechtfertigung muß aus sich selbst\n\n- 20 -\n\nverständlich sein. Das trifft bei einer bloßen Bezugnahme auf die Revisionsbegründung eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht zu (BGH Urteil vom 25. Juni 1953 - 3 StR 550/52 -, RG JW 1930, 3404 Nr. 13).\n\nDie im Schriftsatz des Angeklagten selbst geltend gemachte Besetzungsrüge ist zwar zulässig, führt\njedoch ebensowenig wie die des Angeklagten Vs zur\nAufhebung des Urteils. Insoweit wird auf die obigen\nAusführungen unter B I 1 b) verwiesen.\n\nd) Die sonstigen Verfahrensrügen des Angeklagten\nsind offensichtlich unbegründet.\n\n3. Die Sachrügen der beiden Angeklagten.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf diese Rügen hin\nhat ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSoweit die Beschwerdeführer ihre Sachbeschwerde\nbegründet haben, besteht Anlaß für ein Eingehen hierauf\nnur in folgenden Punkten:\n\na) Das Schwurgericht hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend dahin gewertet, daß die im Rahmen\nder \"Aktion T 4\" umgebrachten Menschen \"heimtückisch\"\ngetötet worden sind. Insbesondere ist von ihm nicht verkannt worden, daß der Begriff der \"Heimtücke\" eine\n\"feindliche Willensrichtung des Täters gegen das Opfer\nzum Inhalt\" hat (vgl. BGHSt 9, 385, 390). Zwar ist es\nzugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, daß sie als\n\n- 21 -\n\nNichtärzte geglaubt haben, die Opfer seien hochgradig\ngeisteskrank und deshalb bedeute die Tötung für sie\nletzthin eine Erlösung (Bl. 92 UA). Nach den Feststellungen des Schwurgerichts haben sie aber erkannt, daß\ndiese Menschen nur aus Nützlichkeitsgründen und nicht\ndeshalb getötet wurden, weil man ihr Bestes wollte\n\n(Bl. 83, 89, 90, 92, 113 UA). Unter diesen Umständen\nhat das Schwurgericht die Handlungen der Angeklagten zu\nRecht als Beihilfe zum Mord und nicht lediglich zum Totschlag gewürdigt.\n\nEntgegen der Ansicht des Angeklagten A nandelt es sich bei der Heimtücke nicht um einen die Strafbarkeit begründenden besonderen persönlichen Umstand im\nSinne von § 50 Abs. 2 StGB, der nur dem Tatbeteiligten\nzugerechnet werden kann, bei dem er vorliegt (vgl.\n\nBGHSt 23, 103, 105). Vielmehr ist die Heimtücke ein\n\"t4atbezogenes\" Merkmal. Deshalb kann § 50 Abs. 2 StGB\nhier keine Anwendung finden.\n\ndb) Das Schwurgericht hat nicht ausschließen können,\ndaß den Angeklagten bei ihrer Tat das Unrechtsbewußtsein\ngefehlt hatte. Es ist aber zu dem Schluß gelangt, daß\nihnen dieser Verbotsirrtum vorzuwerfen ist. Diese Folgerung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Schwurgericht hat zu Recht nicht auf die Verletzung der Erkundigungspflicht, sondern auf die unzureichende eigene Gewissensanspannung der Angeklagten abgestellt.\nEine sachgemäße Unterrichtung der Angeklagten durch andere\nPersonen oder Stellen über die Frage der Rechtmäßigkeit\n\nder Tötungen hätte vorausgesetzt, daß die Befragten\n\nnicht nur über den Umfang der Aktion, sondern vor allem\nauch darüber unterrichtet gewesen wären, daß für deren\nUrheber nicht der Erlösungsgedanke, sondern ausschließlich Nützlichkeitserwägungen maßgebend waren (Bl. 92 UA).\nInfolge der strengen Geheimhaltung hatten hiervon in\n\ndem für die Prüfung der Frage erforderlichen Maße nur\nwenige Personen Kenntnis, die in irgendeiner Weise selbst\nan der Aktion beteiligt waren. Damit schieden diese aber\nals eine geeignete Erkundigungsquelle für die Angeklagten\n\naus.\n\nIm angefochtenen Urteil wird die Vorwerfbarkeit\ndes Verbotsirrtums unter anderem darauf gestützt, daß die\nAngeklagten diesen Irrtum hätten vermeiden können, wenn\nsie sich Existenz und Inhalt des § 211 StGB gewissenhaft\nvergegenwärtigt hätten (Bl. 121, 122 UA). Damit hat das\nSchwurgericht jedoch verkannt, daß sie nicht über das Vorhandensein einer solchen Strafbestimmung geirrt, sondern\nangenommen haben, es bestehe eine Ausnahmeregelung für\ndie Zulässigkeit der Tötung von Geisteskranken.\n\nDer Schluß auf die Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtuns ist aber aus anderen Gründen gerechtfertigt. Nach\nden Feststellungen des Schwurgerichts wußten die Angeklagten von vornherein, daß sich die damaligen Machthaber bei ihrem Entschluß zur Tötung der Geisteskranken\nnicht etwa von dem Gedanken der Befreiung der Kranken\nvon ihrem Leiden hatten leiten lassen, sondern daß für\nsie allein Nützlichkeitserwägungen entscheidend gewesen\nwaren (Bl. 90, 92 UA). Durch die Tötung der Geisteskran-\n\n- 23 -\n\nken sollten \"nutzlose Esser\" beseitigt und auf diese\nWeise Lebensmittel und sonstige Bedarfsgegenstände gespart sowie Anstalten und Personal für kriegswichtige\nZwecke freigemacht werden. Dieser Gesichtspunkt kan\naber in dem Allers bekannten Schreiben Hitlers vom\n\n1. September 1939 nicht einmal andeutungsweise zum\nAusdruck. Vielmehr hieß es in ihm, daß \"nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden\" könnte. Schon angesichts dieses Widerspruchs zwischen dem Inhalt des Hitlerschreibens und\n\nder -— den Angeklagten bekannten - wirklichen Zielsetzung der Mordaktion hätte sich dem Angeklagten |\nbei der gebotenen Anspannung seiner geistig-sittlichen\nKräfte die Erkenntnis aufgedrängt, daß das \"Führerschreiben\" allein dazu dienen sollte, unter einem falschen Vorwand den Anschein einer Rechtsgrundlage zu erwecken. Das\nhätte ihm dann um so eigenartiger erscheinen müssen, als\nvon dem Vorhandensein dieses Schreibens nur wenige, an\nder Massentötung zumeist beteiligte Personen Kenntnis\nhatten, die Urheber der Aktion insoweit also selbst diesen gegenüber auf jenes Täuschungsmittel nicht glaubten\nverzichten zu können.\n\nOb für den Angeklagten VW Anla3 zu einer\nentsprechenden Beurteilung des \"Euthanasiegesetzes\" gegeben war, von dessen Bestehen er nach seiner unwiderlegten Einlassung ausgegangen ist, kann dahingestellt\nbleiben. Wie das Schwurgericht zutreffend darlegt (Bl.\n122 UA), durfte er sich, wo es um das Leben von Menschen ging, nicht mit der lakonischen Erklärung Bo»\n\n- 24 -\n\nund Br zufrieden geben, es bestehe ein \"Euthanasiegesetz\". Vielmehr hätte er die Einsichtnahme in\ndieses Gesetz verlangen müssen. Dann wäre er auf jenes\nSchreiben Hitlers gestoßen, dessen von den wahren Beweggründen der Aktionsurheber abweichender Inhalt ihm\nin gleicher Weise wie dem Angeklagten AU Grund zu\nZweifeln an der Rechtmäßigkeit der Tötung gegeben hät-.\nte.\n\nDiese Bedenken waren für beide Angeklagtenum so\nnäherliegend, als sie erkannt hatten, daß die Massentötung unschuldiger Menschen den allgemeinen Rechtsvorstellungen zuwiderlief und daß sich dessen die Initiatoren ebenfalls bewußt waren (Bl. 112 UA). Hinzu kommt,\ndaß die Angeklagten Kenntnis von Maßnahmen hatten, die\nnicht mehr durch die von den damaligen Machthabern angeordnete Geheimhaltung geboten waren, sondern einer\nweitergehenden Verschleierung dienten. Obwohl die \"Federführung\" für die Aktion in der \"Kanzlei des Führers\"\nlag (Bl. 60 UA), trat diese nicht als sachbearbeitende.\n‚Dienststelle in Erscheinung. Die Verheimlichung der Verbindung mit der Aktion ging so weit, daß maßgebliche\nBeteiligte aus jener \"Kanzlei\" im Außenverkehr Decknanen\nführten und selbst die Zentraldienststelle unter verschiedenen Bezeichnungen auftrat (Bl. 17 UA). Die Sterbeurkunden und Trostbriefe wurden mit fingierten Namen\nunterschrieben (Bl. 34 UA).\n\nBezüglich des Angeklagten AB ist, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ferner\nzu beachten, daß das Schreiben Hitlers vom 1. September\n\n- 25 -\n\n1939 \"auffallend kurz, unspezifiziert und in Form\n\neines Auftrags an zwei Untergebene abgefaßt war\" und\n\"ein solch lakonisches in Briefform angefertigtes Dekret zur Massentötung von Menschen ... selbst einen\npropagandistisch beeinflußten Volljuristen Anlaß zu\nrechtlichen Bedenken geben und Zweifel in ihm aufkonmen lassen mußte, ob es sich hier um ein rechtsverbindliches Gesetz oder auch nur um eine Verlautbarung nit\nGesetzeskraft handelte\" (Bl. 124 UA). Die Zweifel drängten sich vor allem auch deshalb auf, weil für das Schreiben ein Privatbriefbogen Hitlers aus seiner Privatkanzlei verwendet wurde (Bl. 14 UA). Angesichts dieser Umstände stehen die Ausführungen auf S. 9 Abs. 2 der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten AB von 9. Dezember 1969 über den seinerzeitigen Wandel in den Anforderungen an den Gesetzgebungsakt jener Folgerung\nnicht entgegen, ganz abgesehen davon, daß es sich bei\nden von diesem Angeklagten erwähnten Beispielen nicht\n\num einen solchen extremen Fall handelte.\n\nWenn das Schwurgericht unter diesen Umständen zu\nder Überzeugung gelangte, daß die Angeklagten bei der\ngebotenen Anspannung ihrer geistig-sittlichen Kräfte zumindest \"auf den Gedanken an eine mögliche Unrechtmäßigkeit der Tötungen gekommen wären\" und sie diese Zweifel\nnicht überwunden hätten, so ist dies rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere hat das Schwurgericht damit\ndas Maß der zu fordernden Gewissensanspannung nicht\nübersteigert. Bei dieser sind an den Täter an sich schon\nhöhere Anforderungen zu stellen als bei den Fahrlässigkeitsdelikten bezüglich der Beobachtung der nach den\nUmständen erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Sorg-.\n\n- 26 -\n\nfalt (BGHSt 4, 237). Vor allem gilt dies dann, wenn\nes sich um die Rechtmäßigkeit der Vernichtung menschlichen Lebens handelt, erst recht bei Massentötungen.\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts zum Ergebnis\nder von den Angeklagten zu fordernden \"Gewissensanspannung\" enthalten keinen Widerspruch. Mit der Feststellung, daß ihnen bei Einsatz aller ihrer Erkenntniskräfte und ihrer sittlichen Wertvorstellungen zumindest der Gedanke an eine \"mögliche Unrechtmäßigkeit\"\nder Tötungen gekommen wäre (Bl. 120 UA), ist die weitere Erwägung durchaus vereinbar, daß sie \"infolge der\ndurch die damalige Propaganda bewirkten Trübung ihres\nBlickes\" vielleicht \"nicht zu dem in ihrer Vorstellung\nsicheren Ergebnis\" gelangt wären, die Tötung der Geisteskranken sei unrechtmäßig (Bl. 121 UA). Denn auch\nbei einem solchen Ergebnis der Gewissensanspannung hätte\neine Ungewißheit vorgelegen, ob es sich vielleicht\nnicht doch um Unrecht handele.\n\nDieser Grad von Erkennbarkeit des Unrechts reicht\nzur Bejahung der Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtuns aus\n(vgl. für den Fall der eigentlichen Fahrlässigkeit BGH\nIM § 222 StGB Nr. 1).\n\nc) Das weitere Vorbringen des Angeklagten A\nim Rahmen seiner Sachrüge enthält unzulässige Angriffe\nauf die Beweiswürdigung.\n\nd) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\n- 27 -\n\nergeben. Nach Art. 86 Abs. 1 des 1. StrRG sind jedoch\ndie gegen sie verhängten Zuchthausstrafen auf \"Freiheitsstrafen\" umzustellen. Ferner ist ihnen gemäß Art.\n89 dieses Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren die\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Der Wegfall der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte folgt aus Art. 1 Nr. 14 des 1. StrRG. Der Ausspruch über die Anrechnung &r Internierungshaft der Angeklagten, soweit sie ihren Anlaß in der Tätigkeit der\nAngeklagten bei der \"Zentraldienststelle\" hatte, auf\ndie gegen sie verhängte Freiheitsstrafe dient der Klar-\n\nstellung.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft ist ausschließlich auf Verletzung des materiellen Rechts gestützt.\n\nSie hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n1. Die Würdigung des Schwurgerichts, daß sich die\nAngeklagten in einem Verbotsirrtum befunden haben, 1äßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nWenn es das Ergebnis der Beweisaufnahme zu dieser\nFrage dahin zusammenfaßt, daß den Angeklagten nicht \"mit\nSicherheit\" zu widerlegen sei, sie hätten nicht das Unrechtsbewußtsein gehabt, so läßt diese Formulierung nicht\nauf einen Rechtsfehler schließen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe verkannt, daß zu\neiner Überführung der Angeklagten schon \"ein hohes Maß\nan Wahrscheinlichkeit\" genüge, geht offensichtlich zu-\n\n- 28 -\n\nrück auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl.\n\nvor allem RGSt 61, 202, 206). Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 1957 - 2 StR 508/56 -\n(BGHSt 10, 208, 210) darauf hingewiesen, daß eine solche\nFassung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht\nzutreffend wiedergibt. Entscheidend ist allein die persönliche Überzeugung des Tatrichters. Diesem kann nicht\nvorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er\nzu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Gewinnt er\nsie trotz Ausnutzung der vorhandenen Beweismittel nicht,\nso ist dem Revisionsgericht verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Allerdings sind bloß abstrakte und theoretische Zweifel\nnicht geeignet, eine im übrigen bestehende Überzeugung\nauszuschließen (vgl. BGH NJW 1951, 122 und B6HSt 10, 208,\n211). Das ist vom Schwurgericht aber auch nicht übersehen\nworden. Insbesondere kommt ein solcher Fehler entgegen\nder Meinung der Beschwerdeführerin nicht in dem Satz zum\nAusdruck: \"So ist durchaus denkbar, daß selbst der Angeklagte AD als Volljurist ebenso wie der Angeklagte\nVorberg in der Vorstellung von der Rechtmäßigkeit der\nAktion befangen war.\" Mit diesem Satz äußerte das Schwurgericht nicht \"theoretische\" Zweifel, sondern gab nit\n\nihm das Ergebnis der vorausgegangenen eingehenden Würdigung wieder.\n\nUnerheblich ist weiter, ob aufgrund der vom Schwurgericht angeführten Umstände der Schluß näher lag, daß\ngie Angeklagten überhaupt nicht nach der Rechtmäßigkeit\nder Aktion gefragt haben. Solange die vom Tatrichter gezogene Folgerung an sich möglich ist, liegt ein Rechtsfehler nicht vor.\n\n- 29 -\n\nAuf Bl. 93 UA hat das Schwurgericht weiter dargelegt, \"die aus Nützlichkeitserwägungen systematisch\nund geheim durchgeführte Massentötung unschuldiger Menschen\" sei \"an sich bereits ein Vorgang, der in aller\nRegel in den Augen eines jeden zivilisierten Menschen\nden Stempel des Unrechts trägt\"; dennoch seien ihm \"Zweifel geblieben, ob das auch in den Augen der Angeklagten\ndamals der Fall gewesen\" sei. Hierzu steht die Überzeugung des Schwurgerichts, \"daß den Angeklagten unbeschadet ihres Verbotsirrtums bewußt war, daß die Tötungen\nden allgemeinen Rechtsvorstellungen überhaupt zuwiderliefen\" (Bl. 112 UA), nicht in Widerspruch. Diese letztere Darlegung betrifft die \"allgemeinen Rechtsvorstellungen\", während jener anderen Feststellung die Erwägung\nzugrunde liegt, daß die Angeklagten aus diesen Vorstellungen vielleicht nicht die notwendigen Folgerungen gezogen haben, weil - möglicherweise beeinflußt durch die\nnationalsozialistische Ideologie sowie unter dem Eindruck\nder Beteiligung staatlicher Stellen und bekannter Ärzte\nan der Aktion - der Angeklagte AB dem Schreiben Hitlers vom 1. September 1939 und der Angeklagte Ve; en\nangeblich bestehenden \"Euthanasiegesetz\" rechtfertigende\nBedeutung beigemessen haben.\n\nSchließlich besteht denkgesetzlich auch kein Widerspruch zwischen der Beweisannahme des Schwurgerichts, die\nAngeklagten hätten unwiderlegt an den \"Erlösungscharakter\" der Aktion geglaubt, und der Feststellung, sie hätten die den Tötungen zugrunde liegenden Nützlichkeitserwägungen erkannt. Im Urteil (S. 94 UA) wird insoweit zutreffend zwischen einem der Endeffekte, wie er sich nach\nder Vorstellung der Angeklagten ergab, und dem von ihnen\n\n- 30 -\n\nerkannten Beweggrund der Urheber der Aktion unterschieden. Dieser Beweggrund und jene Folge brauchten sich\naus ihrer Sicht nicht auszuschließen.\n\n2. Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu sehen,\ndaß das Schwurgericht auf der Grundlage der von ihm für\nerwiesen erachteten Tatsachen die Beteiligung des Angeklagten VW richt als Mittäterschaft, sondern als Gehilfenschaft gewertet hat. Die Gründe, die von der Staatsanwaltschaft hiergegen vorgebracht werden, betreffen in\nWirklichkeit nicht diese rechtliche Beurteilung, sondern\ndie Tatsachenwürdigung. Insoweit erweist sich ihr Vorbringen als ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung.\n\n3. Das gleiche gilt für die Begründung, mit der sich\ndie Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der beiden Angeklagten von der Beteiligung an der Tötung von Konzentrationslagerhäftlingen wendet. Rechtsfehlerhaft ist eine\ntatsächliche Annahme nicht schon deshalb, weil die Unmstände mehr für das Gegenteil sprechen. Nur der nach den Denkgesetzen und der Erfahrung des Lebens unmögliche Schluß\nist auch rechtlich fehlerhaft (BGH MDR 1951, 117, 118).\n\nDie Beweiswürdigung zu diesem Tatkomplex ist auch\nsonst nicht zu beanstanden. Daß das Schwurgericht nach Prüfung und Erörterung der verschiedenen Gesichtspunkte, die\nauf ein bewußtes Mitwirken an dieser Aktion hindeuten könnten, diese nicht noch einmal in einer besonderen Zusammenfassung abgehandelt hat, ist für sich allein noch kein Anzeichen dafür, daß es sie nicht in ihrer Gesamtheit gesehen und gewürdigt hat. Die Art, in der die Einzelumstän-\n\n- 31 -\n\nde erörtert worden sind, berechtigt vielmehr zu der Annahme, daß die Beweisanzeichen auch in ihrer Gesamtheit\ndem Schwurgericht nicht die Überzeugung von einer Beteiligung der Angeklagten an jenem Tötungskomplex vermitteln konnten.\n\nIII. Die Revisionen der Nebenkläger.\n\n1. Die Nebenkläger Hof, Dr. Kup, Tom\nDEE. ep un: IM beantragen die Aufhebung des Ur-\n\nteils und Zurückverweisung der Sache, soweit beide Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord im Rahmen der sogenannten Erwachseneneuthanasie verurteilt worden sind. Damit\nenthält das Rechtsmittel der Beschwerdeführer Ho,\nDr. KB und Fe hinsichtlich des Angeklagten Alb\neine Erweiterung der ursprünglichen Anschlußerklärung,\ndie sich lediglich auf den Angeklagten VD ve 205\n\nDie Voraussetzungen für diese Erstreckung sind, wie sich\naus dem angefochtenen Urteil ergibt, erfüllt.\n\nDie genannten sechs Nebenkläger haben ihren Antrag\nauf die Behauptung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Ihre Verfahrensbeschwerde ist nicht\nausgeführt und deshalb unzulässig. Soweit sich die Nebenkläger dagegen wenden, daß das Schwurgericht die Angeklagten nur als Gehilfen verurteilt und außerdem das\nVorliegen eines Verbotsirrtums nicht ausgeschlossen hat,\ngreift die Sachrüge aus den unter B II 1. und 2. dargelegten Gründen nicht durch. Die bezüglich des Angeklagten VglBunter B II 2. gemachten Ausführungen treffen\nauch für den Angeklagten Affe zu.\n\n- 32 -\n\nDer Vertreter jener Nebenkläger ist weiter der\nAnsicht, das von den Angeklagten begangene Verbrechen\nsei nicht nur Mord, sondern ein Verbrechen gegen die\nMenschlichkeit. Sie hätten gegen allgemeine Regeln des\nVölkerrechts verstoßen, die im Kontrollratsgesetz Nr. 10\nund im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945 ihren Niederschlag gefunden hätten. Dieses Völkerstrafrecht finde, jedenfalls soweit\nes sich um den Straftatbestand handele, nach Art. 25 GG\nauf den vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung.\n\nVom Vertreter der Nebenkläger wird verkannt, daß\neiner Verurteilung der Angeklagten aufgrund eines solchen Völkerstrafrechts Art. 103 Abs. 2 GG entgegenstehen\nwürde, der eine Bestrafung nur dann zuläßt, \"wenn die\nStrafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.\" Das traf aber für ein derartiges Völkerstrafrecht zur Zeit der von den Angeklagten begangenen\nTaten nicht zu. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts\ngehen dem durch Art. 103 Abs. 2 GG gewährten Grundrecht\nnicht etwa im Range vor (BVerfGE 6, 309, 363; so auch\ndie nunmehr weit überwiegende Meinung im Schrifttun, vgl.\nu.a. Maunz in Maunz/Dürig, Art. 25, Ränr. 22 bis 25, ferner in Deutsches Staatsrecht, 18. Aufl. 5. 331; von\nMangoldt/Klein, Art. 25 Anm. V, 3; Schmidt-Bleibtreu/\nKlein, Art. 25, Rädnr. 1; Hamann/Lenz, Art. 25, Anm. B,\n\n2; Doehring, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht\nund Völkerrecht Bd. 39, 182 f). Zu der vom Vertreter jener\nNebenkläger beantragten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG besteht unter diesen Unständen kein Anlaß.\n\n+33 -\n\n2. Die Revision des Nebenklägers Syf richtet\nsich gegen den Freispruch der Angeklagten in dem Tatkomplex Tötung von Konzentrationslagerhäftlingen. Mit\nihr wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das\nRechtsmittel hat aus den unter B II 3. dargelegten Gesichtspunkten keinen Erfolg. |\n\nSchumacher . Kirchhof Müller\n\nMeyer - Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-27/2-str-105-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-27/2-str-105-70","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.142055+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-10-27/2-str-105-70","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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