{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-09-27_2_StR_90_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-09-27","aktenzeichen":"2 StR 90/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 90/72 URTEIL\nAra. |\n\nin der Strafsache\n\nonen\n. si.\n\ndie Hausfrau Maria . geborene En\naus FE, <eoren 2m ug 925 in —\n\nwegen Körperverletzung\n\nTr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. September 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller.\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nBundesrichter Dr. Schauenburg\n\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. AMMMEEEEEEES =:\n\n\"als Verteidiger,\n\nJustizobersekretär gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 21, Dezember 1970 mit den Feststellungen\n‚aufgehoben. =\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n| mittels, an das Landgericht in Hanau zurück-\n\"verwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n17\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen nahm die Angeklagte seit 1954\nin ihren Haushalt junge ‚Mädchen und Frauen auf, die sie entweder als Hausgehilfinnen beschäftigte oder veranlaßte, als\nArbeiterinnen berufstätig zu sein und bei ihr in Vollpension\nzu wohnen. Die Hausgehilfinnen erhielten festes Arbeitsentgelt bei freier Kost und Wohnung, mit den Arbeiterinnen wurde\neine Monatspauschale für Kost und Wohnung vereinbart; letztere\nsollten in ihrer Freizeit bei der Erledigung von Hausarbeiten\nmithelfen. Zeitweilig wohnten bis zu sieben Personen gleichzeitig bei der Angeklagten.\n\nZu den von der Angeklagten Aufgenommenen gehörte in der\n\nZeit von April 1962 bis zum 11. Januar 1967 auch die\n\nWEB geborene Adele IB. jetzt verehelichte Zw.\nSie kam mit Zustimmung ihres Vaters durch Vermittlung einer\nbereits bei der Angeklagten wohnenden Frau in den Haushalt Ger\nAngeklagten und wurde dort als Hausgehilfin (\"Haustochter\")\nbeschäftigt. Die Angeklagte behandelte das Mädchen zunächst\ngut. Spätestens Anfang Januar 1963 begann sie jedoch, Adele\nkörperlich zu züchtigen und sie nicht mehr ordnungsgemäß und\nregelmäßig zu verköstigen. Sie gab dem Mädchen hin und wieder\nfeste Ohrfeigen, später schlug sie es mit einem Kochlöffel,\nmit Schuhen und anderen Gegenständen; auch mußte Adele oft\nhungern und ganze Nächte hindurch, statt schlafen zu können,\nstehen.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte auf Grund dieser\nVorfälle wegen fortgesetzter leichter und gefährlicher\n\nKörperverletzung (88 223, 223 a, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nit der Sachbeschwerde Erfolg. |\n\n1. Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß der Auffassung, daß zwischen\nallen der Angeklagten zur Last liegenden Einzelhandlungen\nFortsetzungszusammenhang bestehe. Dieser - im einzelnen\nnicht begründeten - Auffassung vermag der Senat nicht zu\nfolgen. Die fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz\ndes Täters voraus (BGHSt 1, 313). Ein solcher Vorsatz der Angeklagten scheidet aber nach den Feststellungen der Strafkammer aus. Im Urteil ist ausdrücklich hervorgehoben, daß\ndie Angeklagte \"jedenfalls in der ersten, allerdings nicht\nexakt eingrenzbaren Zeit und gelegentlich auch später aufrichtig bemüht war, sich fürsorglich um das Mädchen zu künmern, ihm zu helfen und seine weitere Entwicklung günstig\nzu beeinflussen\" (UA S. 84). An anderen Stellen des Urteils\n(UA S.. 22, 24, 25, 68/69) wird dies dahin verdeutlicht, daß\ndie Angeklagte wiederholt um die Fortbildung, die ärztliche\nVersorgung und das allgemeine Wohlbefinden des Mädchens bemüht war und oft nur aus Ratlosigkeit über die geeigneten\nErziehungsmaßnahnmen zu körperlichen Züchtigungen schritt\n(UA S. 80/81). Alles dies zeigt, daß die Angeklagte nicht\nvon vornherein beabsichtigte, Adele IB rei jeder sich\nbietenden Gelegenheit zu mißhandeln, sondern daß sie im\nLaufe der Jahre mehrfach ihr Verhalten gegenüber dem Mädchen\nänderte. Gerade solche Änderungen in der Verhaltensweise\nsind mit der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht vereinbar;\n\nsie sind vielmehr ein eindeutiges Kennzeichen dafür, daß\ndie jeweils nachfolgenden Körperverletzungen stets auf\neinem neu gefaßten Vorsatz der Angeklagten beruhten.\n\nOb die Angeklagte dadurch beschwert ist, daß sie\nstatt wegen mehrerer rechtlich selbständiger Taten nur\nwegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt wurde,\nkann dahinstehen; denn unbeschadet dieser Frage kann der\nSchuldspruch auch deshalb keinen Bestand haben, weil es\nan hinreichenden Feststellungen zum Schuldumfang fehlt.\nDie Strafkammer legt der Angeklagten eine Vielzahl leichter\nund gefährlicher kKörperverletzungen zur Last, ohne unmißverständlich klarzustellen, in wieviel Einzelfällen sie die\nAngeklagte als überführt ansieht. Nur bei einem Bruchteil\nder Körperverletzungen werden entsprechende Zahlen nitgeteilt (Schlagen mit dem Kochtopf, Verletzungen mit dem\nSchuh, Schläge mit einem Brett; UA S. 51, 52); in allen\nübrigen und zwar der überwiegenden Mehrzahl der Fälle\nbeschränkt sich dagegen die Kammer für die gesamte Zeit\nvon 1963 bis Januar 1967 auf die inhaltlich unklare Angabe, die Angeklagte habe \"häufig\" oder \"mehrfach\" die\nihr zur Last liegenden Handlungen begangen (UA S. 10,\n\n11, 12, 39, 42, 51, 52). Auch in der Zusammenfassung\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme auf S. 70 UA ist nur\ndargelegt, daß die Angeklagte \"ihre Hausangestellte Adele\nZU zb: SEE in der Zeit von 1963 bis zum 11. Januar 1967 geohrfeigt, nachts zur Strafe im Flur oder in\nder Küche stehen und im Kellerverschlag auf blankem Boden\nschlafen lassen, ihr die notwendige Nahrung, teils durch\nAnordnung von Essensentzug, vorenthalten (§ 223 StGB),\n\nmit Kochlöffeln, dem Absatz ihres Schuhs, mit einem Kochtopf sowie mit einem bräunlichen und einem weißen Brett\n\ngeschlagen und nach ihr getreten (§ 223 a StG®) und\ndamit die festgestellten Verletzungen sowie den schlech-\n‚ten Ernährungszustand des Mädchens schuidhaft verursacht hat\". Der genaue Mindest-Umfang der von der Strafkammer für erwiesen erachteten Handlungen der Angeklagten läßt sich hieraus nicht ersehen.\n\nVon der Feststellung des Schuldumfangs durfte die\nStrafkammer auch nicht deshalb absehen, weil sie eine\nfortgesetzte Handlung für gegeben erachtete. Bei einer\nFortsetzungstat muß, falls sich die genaue Zahl nicht\nermitteln läßt (vgl. UA S. 67), jedenfalls die Mindestzahl der vom Tatrichter für erwiesen erachteten, in der\nFortsetzungsreihe enthaltenen, dem Täter vorgeworfenen\nBinzelhandlungen festgestellt werden (RGSt 70, 145, 150;\nBGH GA 1965, 92). Daran fehlt es hier. Der Senat sieht\nsich wegen der langen Zeitdauer zwischen Beginn und Ende\nder der Angeklagten zur Last liegenden Einzelhandlungen\nnicht in der Lage, seinerseits den übrigen Urteiilsfeststellungen unter Ausschluß aller Unsicherheiten die Mindestzahl der Einzelhandlungen zu entnehmen.\n\nIm übrigen ist ein Widerspruch der Urteilsgründe\ndarin zu sehen, daß die Strafkamnmer auf S. 57 UA feststellt, die Angeklagte habe Adele nur einmal mit einem\nSchuh geschlagen, während auf 5. 51 UA von zwei Schlägen\nmit einem Schuhabsatz die Rede ist.\n\n2. Da die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg\nhat, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung.\n\n3. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, da)\ndie Angeklagte einer fortgesetzten Körperverletzung schuldig ist, so ist zu beachten, daß § 223 StGB und § 223 a StGB\nnicht, wie die Strafkammer im angefochtenen Urteil meint\n(UA S. 70), in ein- und derselben Handlung tateinheitlich\nzusammentreffen können; beide Strafgesetze können dann zueinander nur im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz stehen;\nbesteht eine fortgesetzte Handlung in ihren mehreren Einzel-\n'akten sowohl aus Fällen der leichten wie der gefährlichen\nKörperverletzung, so bestimmt die schwerere Begehungsart\ndas gesamte Delikt: Der Täter ist in diesem Falle wegen\n(fortgesetzter) gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision bedarf es keines\nTeilfreispruchs, wenn eine im Urteil festgestellte fortgesetzte Handlung einen geringeren als den in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß angenommenen zeitlichen\nUmfang hat. Die von der Revision für ihre Auffassung angeführte Entscheidung BGH NJW 1951, 411, 412 und die dort\nin Bezug genommenen Entscheidungen des Reichsgerichts\nbetreffen andere, nämlich die Fälle, in denen das Verfahren wegen des Vorwurfs einer fortgesetzten Handlung\neröffnet wurde, auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung jedoch mehrere rechtlich selbständige Handlungen\nangenommen werden mußten, die nur zum Teil zur Verurteilung\nführten; hier ist dann wegen der nicht erwiesenen Einzel-\n\nhandlungen freizusprechen.\n\nZur Frage der Übertragung der Erziehunssss\n\nIn\nmi\n\n.,:Y3 N\nWirT\n\nauf die auch im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung.\nBGHSt 12, 62, 67, 68 verwiesen.\n\nwillms Müller Bundesrichter Baumgart.\nist beurlaubt und desh:\nverhindert, zu unterschreiben\n\nMeyer Schauenburg Willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-27/2-str-90-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-27/2-str-90-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.847435+00:00"}}