{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-09-27_2_StR_380_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-09-27","aktenzeichen":"2 StR 380/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 380/72 . URTEIL\ndtg\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Büromaschinenmechanikermeister Heinz Jürgen\n\nG ED =: 1:GED- \"ED, geboren\nan ED 1941 in um.\n\n2. den Kaufmann Jochen Gerd a aus m dort\n\ngeboren MD 1942,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nAN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. September 1972,an der teilgenommen\n‚haben:\n\nBundesrichter Dr. Willns\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr.Schauenburg _\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsamvalt ED :.:\n\nals Verteidiger für den Angeklagten ge\n\nRechtsanwalt EEE ::: wm\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Cu\n\nJustizobersekretär (un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 25. November 1971 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\n Schwurgericht zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nIN\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten waren im Besitz von Kleinkalibergewehren nit Zielfernrohr. Sie schossen öfter gemeinsam\nnachts von ihren Wohnungen aus auf die Straße und trafen Leuchtreklamen. Bei einer solchen Gelegenheit schoß\nder Angeklagte CO auch in ein etwa 35 m entferntes beleuchtetes Fenster. auf der gegenüberliegenden Straenseite, vor dem eine perforierte Pappjalousie nicht ganz\nbis zum unteren Rand herabgelassen war. Er traf den dort.\n\n. wohnenden Untermieter Mg lebensgefährlich. Das Schwurgericht nimmt an, daß beide Angeklagte den Umriß eines Henschen erkannt hatten, der Angeklagte Ci ‘essen Toa\nbilligend in Kauf nahm und der Angeklagte N mit diesem\nVorgehen einverstanden war. Anschließend - nachdem der Getroffene schon verschwunden war - schoß auch der Angeklag-.\nte MER in das Fenster. .\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revisionen, mit welchen sie die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügen, haben\nErfolg. Die Sachrüge dringt durch.\n\nDas Schwurgericht hält die Behauptung der Angeklag- .\nten, sie hätten keinen Menschen hinter dem Fenster gesehen,\n| durch den Augenschein für widerlegt. Hiergegen erheben\nsich durchgreifende Bedenken. |\n\nWeil der hinter dem Fenster stehende Mann bei der\nOrtsbesichtigung gesehen werden konnte, nimmt das Schwurgericht an, daß die Angeklagten ihn in Zeitpunkt der Tat\n\nebenfalls gesehen haben. Diese Folgerung wäre gerechtfertigt, wenn die Gesamtsituation etwa die gleiche gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Beim Augenscheinstermin konnte man sich konzentriert auf die Beobachtung des Mannes hinter dem Fenster einstellen. Zur\nTatzeit kam das Opfer aber nur einen kurzen Augenblick\nlang in das Gesichtsfeld. Die Beobachtung konzentrierte\nsich auf das Treffen der Fensterscheibe. Die Angeklagten horchten auf das Klirren. Der Angeklagte Mg hrachte den von ihm vernommenen Schrei unmittelbar nach dem\nSchuß zunächst gar nicht mit dem Tatgeschehen in Zusanmmenhang. Offensichtlich hatte auch der Angeklagte c-WED keine andere Vorstellung; denn sonst hätte er\nschwerlich nochmals schießen lassen. Hinzu kommt, daß\ndie Angeklagten keine kriminellen Typen sind, denen es\nauf ein Menschenleben nicht ankommt. Um so weniger wahr-.\nscheinlich ist es, daß sie wegen des gewünschten unbedeutenden Erfolges - des Treffens einer Fensterscheibe -\nbewußt auf einen Menschen geschossen - und sogar dessen\nTod gebilligt - haben sollten. Unter diesen Unständen\nwar die Möglichkeit, daß die Angeklagten den Mann nicht\nbemerkt hatten, mindestens ebenso groß wie das Gegenteil. Mangels einer Würdigung in den Urteilsgründen kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht die\nden Angeklagten günstige Möglichkeit ungeprüft gelassen\nhat. Das ist ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung\ndes Urteils führt (Ban GA 1965, 208 mit Nachweisen).\n\n\"Auf die problematische Frage der Beteiligung des\nAngeklagten “raucht danach nicht mehr eingegangen\nzu werden.\n\nDe\n\nuy\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird möglicherweise\nzu prüfen sein, ob die Angeklagten beim Schießen auf\nein beleuchtetes Fenster nicht den Tod, wohl aber die\nVerletzung eines Menschen gebilligt haben.\n\nwillms Müller Baumgarten\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-27/2-str-380-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-27/2-str-380-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.830942+00:00"}}